The OSCE Secretariat bears no responsibility for the content of this document FSC.EMI/162/25 and circulates it without altering its content. The distribution by OSCE 30 May 2025 Conference Services of this document is without prejudice to OSCE decisions, as set out in documents agreed by OSCE participating States. GERMAN only Informationsaustausch auf der Grundlage des aktualisierten OSZE-Fragebogens zu Antipersonenminen und explosiven Kampf- mittelrückständen
FSC.DEC/7/04
Meldung der Bundesrepublik Deutschland für das Jahr 2024
Berlin, den 30.05.2025
1 INHALTSVERZEICHNIS
A OSZE-Fragebogen zu Antipersonenminen ___________________ 3
Teil I 3
Teil II 4
B OSZE-Fragebogen zu explosiven Kampfmittelrückständen ______ 6
Auswärtiges Amt Referat OR10 D-11013 BERLIN DEUTSCHLAND
Telefon +49-30 1817 4183 E-Mail OR10-1@diplo.de
2 A OSZE-FRAGEBOGEN ZU ANTIPERSONENMINEN
Teil I
1. Ist Ihr Land Hohe Vertragspartei des Protokolls II in der geänderten Fassung von 1996 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Spreng- fallen und anderen Vorrichtungen zu dem Übereinkommen über konventionelle Waffen von 1980 (CCW)?
Ja, für Deutschland ist das Geänderte Protokoll II des VN-Waffenübereinkom- mens am 3. Dezember 1998 in Kraft getreten.
Wenn ja: 2. Bitte legen Sie den jüngsten von Ihrem Land laut Artikel 13 des Geänderten Pro- tokolls II vorgelegten Jahresbericht bei oder geben Sie die entsprechende elekt- ronische Adresse für den Bericht an.
Der Jahresbericht Deutschlands für das Berichtsjahr 2024 wurde den VN am 31. März 2025 übermittelt und ist auf https://www.un.org/disarmament/ccw- amended-protocol-ii/national-annual-reports-and-data-base/ccw-apii-database/ einsehbar.
Wenn nicht: 3. Erwägt Ihr Land die Ratifizierung des Geänderten Protokolls II oder den Beitritt dazu?
Entfällt
4. Welche Maßnahmen wurden zur Verhütung des unterschiedslosen Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen getroffen?
Siehe Antworten zu Fragen 1 und 2.
5. Ist Ihr Land daran interessiert, Hilfe im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Protokolls zu erhalten? Wenn ja, welche?
Nein
6. Ist Ihr Land in der Lage, im Zusammenhang mit diesem Protokoll anderen Hilfe zu leisten? Wenn ja, welche?
Ja, wenn der um Unterstützung bittende Staat Vertragsstaat des Übereinkom- mens vom 18. September 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Ver- nichtung („Ottawa-Übereinkommen”) ist. Eine Unterstützung von Nichtvertrags- staaten wird nur dann in Erwägung gezogen, wenn mit Antipersonenminen kon- taminierte Flächen eine unmittelbare Gefährdung der Bevölkerung vor Ort dar- stellen.
3 Teil II
7. Hat Ihr Land das Übereinkommen vom 18. September 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonen- minen und über deren Vernichtung („Ottawa-Übereinkommen”) ratifiziert oder ist es ihm beigetreten?
Ja, für Deutschland ist das Ottawa-Übereinkommen am 1. März 1999 in Kraft getreten.
8. (a) Wenn ja: Bitte legen Sie den jüngsten von Ihrem Land laut Artikel 7 des Übereinkom- mens vorgelegten Bericht bei oder geben Sie die entsprechende elektronische Adresse für den Bericht an.
Der Jahresbericht Deutschlands für das Berichtsjahr 2024 wurde der Imple- mentation Support Unit (ISU) des Ottawa-Übereinkommens am 31. März 2025 übermittelt und ist auf https://www.un.org/disarma- ment/anti-personnel-landmines-convention/article-7-reports/article-7-data- base/ einsehbar.
(b) Wenn nicht: Erwägt Ihr Land die Ratifizierung des Übereinkommens oder den Beitritt dazu?
Entfällt
(c) Wurden in Ihrem Land gesetzliche Bestimmungen verabschiedet, die auf die humanitären Zielsetzungen des Übereinkommens eingehen, oder konkrete Maßnahmen im Hinblick auf den Einsatz, die Lagerung, die Herstellung und die Weitergabe sowie Vernichtung von Antipersonenminen getroffen? Sollte ein Moratorium in Kraft sein, welchen Umfang und welche Dauer hat es und seit wann ist es in Kraft?
Gesetzliche Bestimmungen Ergänzende Information 30. April 1998 12. Mai 1998 Gesetz zum Übereinkommen über Veröffentlichung im Bundesge- das Verbot des Einsatzes, der Lage- setzblatt 1998 II S. 778 rung, der Herstellung und der Weiter- gabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung 6. Juli 1998 10. Juli 1998 Ausführungsgesetz zum Übereinkom- Veröffentlichung im Bundesge- men über das Verbot des Einsatzes, setzblatt 1998 I S. 1778 der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenmi- nen und über deren Vernichtung (AP- MAG) 10. Juli 1998 10. Juli 1998 Einfügung von Art. 18 a in das Kriegs- Veröffentlichung im Bundesge- waffenkontrollgesetz (KWKG) setzblatt 1998 I S. 1778
4 9. Juni 1999 12. Juni 1999 Einfügung von Art. 3 in die Kriegs- Veröffentlichung im Bundesge- waffenmeldeverordnung (KWMV) setzblatt 1999 I S. 1266
9. Gibt es in Ihrem Land konkrete Maßnahmen für Opferhilfe?
Der Bundesregierung sind keine Opfer von Antipersonenminen in Deutschland bekannt. Unfallopfer – gleich welcher Art – werden medizinisch, psychologisch und finanziell unterstützt.
10. Braucht Ihr Land Hilfe bei der Räumung, Zerstörung von Lagerbeständen, Mi- nenaufklärung bzw. Opferhilfe? Wenn ja, welche?
Entfällt
11. Ist Ihr Land in der Lage, anderen bei Minenaktionen Hilfe zu leisten? Wenn ja, welche?
Ja. Siehe hierzu Vordruck J des in der Antwort auf Frage 8(a) erwähnten Jahres- berichts.
5 B OSZE-FRAGEBOGEN ZU EXPLOSIVEN KAMPFMITTELRÜCKSTÄNDEN
1. Hat Ihr Land dem Verwahrer seine Zustimmung notifiziert, durch Protokoll V vom 28. November 2003 zum VN-Waffenübereinkommen (Protokoll über explosive Kampfmittelrückstände) nach dessen Inkrafttreten gebunden zu sein? Zieht Ihr Land diesen Schritt in Erwägung?
Ja. Deutschland hat Protokoll V zum VN-Waffenübereinkommen ratifiziert und seine Annahmeurkunde am 3. März 2005 hinterlegt.
2. Wenn ja, in welcher Phase befindet sich der Prozess?
Entfällt
3. Ist Ihr Land daran interessiert, Hilfe bei der Minenräumung oder bei der Minimie- rung der von explosiven Kampfmittelrückständen ausgehenden Gefahren und Wirkungen auf andere Weise zu erhalten? Wenn ja, welche?
Nein
4. Ist Ihr Land in der Lage, anderen bei der Minenräumung und bei der Minimierung der von explosiven Kampfmittelrückständen ausgehenden Gefahren und Wirkun- gen zu helfen? Wenn ja, in welcher Form?
Ja. Siehe hierzu die Vordrucke E des Jahresberichts Deutschlands für das Be- richtsjahr 2024 gemäß Artikel 10(2)(b) des Protokolls V. Der Bericht wurde den VN am 31. März 2025 übermittelt und ist auf https://www.un.org/disarma- ment/ccw-protocol-v-on-explosive-remnants-of-war/national-reporting-and- database/ccw-protocol-v-database/ einsehbar.
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