W ELTGESUNDHEITSORGANISATION • REGIONALBÜRO FÜR EUROPA UN City, Marmorvej 51, DK-2100 Kopenhagen Ø, Dänemark Tel.: +45 45 33 70 00; Fax: +45 45 33 70 01 E-Mail: governance@euro.who.int Web: http://www.euro.who.int/de/who-we-are/governance Regionalkomitee für Europa EUR/RC65/R2 65. Tagung Vilnius (Litauen), 14.–17. September 2015 15. September 2015 150745 ORIGINAL: ENGLISCH Resolution Bericht des Zweiundzwanzigsten Ständigen Ausschusses des Regionalkomitees für Europa Das Regionalkomitee – nach Prüfung des Berichts des Zweiundzwanzigsten Ständigen Ausschusses des Regionalkomitees für Europa (Dokumente EUR/RC65/4 Rev.1 und EUR/RC65/4 Rev.1 Add.1 – 1. DANKT der Vorsitzenden und den Mitgliedern des Ständigen Ausschusses für ihre im Namen des Regionalkomitees geleistete Arbeit; 2. NIMMT die im Anhang dieser Resolution enthaltenen Änderungen an Teil 1 der Geschäftsordnung des Regionalkomitees für Europa und des Ständigen Ausschusses des Regionalkomitees für Europa AN; 3. BITTET den Ständigen Ausschuss, seine Arbeit auf der Grundlage der während der 65. Tagung des Regionalkomitees geführten Aussprachen und verabschiedeten Resolutionen fortzusetzen; 4. ERSUCHT die Regionaldirektorin, gegebenenfalls zu den im Bericht des Ständigen Ausschusses enthaltenen Schlussfolgerungen und Vorschlägen Maßnahmen zu ergreifen und dabei die vom Regionalkomitee auf seiner 65. Tagung vorgebrachten und im Tagungsbericht festgehaltenen Vorschläge und Anregungen umfassend zu berücksichtigen. EUR/RC65/R2 Seite 2 Anhang: Änderungsanträge zu Teil 1 der Geschäftsordnung des Regionalkomitees für Europa und des Ständigen Ausschusses des Regionalkomitees für Europa Teil 1: Geschäftsordnung des Regionalkomitees für Europa …. Rule 14 …. 14.2.2 Die nachstehenden Regeln gelten für die Bestimmung der Mitgliedschaft im Ständigen Ausschuss. a) Spätestens acht Monate vor dem für die Eröffnung der nächsten Jahrestagung des Regionalkomitees festgelegten Datum informiert der Regionaldirektor jeden Mitgliedstaat der Region, dass er Nominierungen für die Mitgliedschaft im Ständigen Ausschuss entgegennimmt. Die Nominierungen erfolgen durch die Mitgliedstaaten, die dem Regionaldirektor sechs Monate vor dem für die Eröffnung des Regionalkomitees festgelegten Datum ihr Interesse bekunden, einen Vertreter in den Ständigen Ausschuss zu entsenden. Zusammen mit diesen Nominierungen reichen die Mitgliedstaaten (1) Curricula vitae (in einem standardisierten Format) der Personen ein, die sie in den Ständigen Ausschuss entsenden m+ochten, und zweitens eine Absichtserklärung ein, in der ihre jeweiligen Beziehungen mit der WHO, ihr Engagement für die Prioritäten der Organisation auf der regionsweiten und globalen Ebene sowie ihr konkreter Beitrag im Falle einer Wahl zu Mitgliedern des Ständigen Ausschusses erläutert werden. Der Regionaldirektor benachrichtigt alle Mitgliedstaaten der Region vor Beginn der Weltgesundheitsversammlung über die eingegangenen Nominierungen und übermittelt allen Mitgliedern die Curricula vitae der vorgeschlagenen Kandidaten und die Absichtserklärungen. …. Regel 47 …. 47.1 Auf der Tagung des Regionalkomitees, die der Tagung vorausgeht, auf der eine Person als Regionaldirektor nominiert werden soll, bildet das Regionalkomitee unter Berücksichtigung einer ausgewogenen geografischen Vertretung eine Regionale Beurteilungskommission, der drei sechs aus den Delegationen der am Regionalkomitee teilnehmenden Mitglieder ausgewählte Vertreter angehören; diese nimmt anhand der vom Regionalkomitee festgelegten Kriterien eine vorläufige Beurteilung der nominierten Kandidaten vor und nimmt entsprechende Funktionen wahr, die in dieser Regel festgelegt sind. Das Regionalkomitee ernennt auch drei Stellvertreter für die Regionale Beurteilungskommission. Die Regionale Beurteilungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier ihrer Mitglieder anwesend sind. EUR/RC65/R2 Seite 3 47.2 Die nachstehenden Regeln gelten für die Bestimmung der Zusammensetzung der Regionalen Beurteilungskommission. a) Die Wahl der Mitglieder der Regionalen Beurteilungskommission und ihrer Stellvertreter erfolgt mit den nötigen Abänderungen in Übereinstimmung mit dem in Regel 14.2.2 festgelegten Verfahren. Aufgrund der Aufsichtsfunktion des Ständigen Ausschusses gegenüber dem Regionalkomitee sollte normalerweise einer der Sitze in der Regionalen Beurteilungskommission mit einer zwei Personen besetzt werden, die entweder in jüngster Zeit Mitglied im SCRC waren oder ihre Land Länder aktuell in diesem Gremium vertreten. Im Fall einer Wahl gemäß Regel 43, werden die Sitze für die Mitglieder und danach für die Stellvertreter entsprechend der Reihenfolge der auf die Kandidaten entfallenden Stimmenmehrheit verteilt. b) Diejenigen Mitglieder und Stellvertreter, die zum Zeitpunkt ihrer Ernennung der zum Regionalkomitee entsandten Delegation des Mitglieds angehörten, das einen Kandidaten stellt, scheiden aus der Regionalen Beurteilungskommission aus. Die für die Regionale Beurteilungskommission ernannten Stellvertreter ersetzen Mitglieder, die aus irgendeinem Grund nicht imstande sind, ihre Amtszeit zu beenden. 47.3 Spätestens elf Monate vor dem festgelegten Datum für die Eröffnung einer Tagung des Regionalkomitees, auf der eine Person zum Regionaldirektor nominiert werden soll, teilt der Generaldirektor jedem Mitglied der Region mit, dass er Vorschläge mit den Namen von Bewerbern für die Nominierung zum Regionaldirektor durch das Regionalkomitee entgegennimmt. Die in der Liste des Regionalbüros aufgeführten offiziellen Kontaktpersonen sowie der Vorsitzende der Regionalen Beurteilungskommission erhalten je eine Kopie. 47.4 Jedes Mitglied der Region kann den Namen einer Person (oder mehrerer Personen) vorschlagen, die sich bereit erklärt hat (haben), das Amt des Regionaldirektors zu übernehmen; dabei sind mit jedem Vorschlag auch Einzelheiten über die Qualifikationen und die Erfahrung der vorgeschlagenen Person zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten erinnern sich an den vom Regionalkomitee angenommenen Verhaltenskodex und weisen die betreffenden Personen darauf hin. Diese Vorschläge sind so rechtzeitig einzureichen, dass sie dem Generaldirektor mindestens sieben Monate vor dem für die Eröffnung der Tagung festgelegten Datum vorliegen. Diese Frist kann auf Vorschlag der Regionalen Beurteilungskommission vom Präsidenten des Regionalkomitees verlängert werden. Jegliche Verlängerung muss vom Vorsitzenden der Regionalen Beurteilungskommission dem Generaldirektor mitgeteilt werden, der seinerseits unverzüglich die Mitgliedstaaten in der Region unterrichtet. 47.5 Eine Person, die das Amt des Regionaldirektors für die Region innehat, ist – sofern sie wählbar ist und innerhalb der in Regel 47.3 genannten Frist darum ersucht hat – Bewerber um die Nominierung, ohne gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes vorgeschlagen zu werden. 47.6 [Gestrichen] EUR/RC65/R2 Seite 4 47.7 Spätestens zwei Wochen nach Ablauf der in Regel 47.4 genannten Frist übermittelt der Generaldirektor dem Vorsitzenden der Regionalen Beurteilungskommission eine Liste mit den Namen und Personalien der vorgeschlagenen Kandidaten. 47.8 Die Regionale Beurteilungskommission kann, falls sie dies für wünschenswert hält veranlasst, sofern sie nicht ausnahmsweise etwas anderes beschließt, dass sich alle Kandidaten bei einer Zusammenkunft, zu der alle Mitgliedstaaten der Region eingeladen werden, kurz persönlich vorstellen. Diese Regelung gilt im Interesse eines ordnungsgemäßen Verfahrens und der Transparenz in allen Fällen, selbst wenn es nur einen Kandidaten gibt. Um allen Mitgliedstaaten eine gleiche Chance zur Teilnahme an einer solchen Sitzung zu geben, wird diese normalerweise zusammen mit dem Ständigen Ausschuss während dessen Tagung unmittelbar vor Eröffnung der Weltgesundheitsversammlung einberufen. 47.9 Der Generaldirektor veranlasst mindestens sechs Monate vor dem für die Eröffnung der Tagung festgelegten Datum die Versendung von Kopien sämtlicher bei ihm fristgerecht eingegangenen Vorschläge für Kandidaten für das Amt des Regionaldirektors (mit Angaben über Qualifikation und Erfahrung) an alle Mitglieder der Region und teilt allen Mitgliedern zugleich mit, ob der amtierende Regionaldirektor sich erneut um die Nominierung bewirbt. Die in der Liste des Regionalbüros aufgeführten offiziellen Kontaktpersonen sowie der Vorsitzende der Regionalen Beurteilungskommission erhalten je eine Kopie. 47.9 a Vor der Veröffentlichung des Beurteilungsberichts über alle Kandidaten durch die Regionale Beurteilungskommission gemäß Regel 47.10 werden Personen, die für das Amt des Regionaldirektors vorgeschlagen worden sind bzw. die Person, die das Amt des Regionaldirektors für die Region innehat und gemäß Regel 47.5 darum ersucht hat, als Bewerber um die Nominierung registriert zu werden, dazu aufgefordert, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und das dazu ausgefüllte Formular der WHO an den Direktor für betriebsärztliche Dienste beim WHO-Hauptbüro zu übermitteln. Der Direktor für betriebsärztliche Dienste teilt dem Vorsitzenden der Regionalen Beurteilungskommission mit, ob die Personen, die für das Amt des Regionaldirektors vorgeschlagen worden sind bzw. die Person, die das Amt des Regionaldirektors für die Region innehat und gemäß Regel 47.5 darum ersucht hat, als Bewerber um die Nominierung registriert zu werden, bei guter körperlicher Gesundheit sind, wie es von allen Mitarbeitern der Organisation verlangt wird, und das in Absatz 2 f der Resolution EUR/RC47/R5 genannte Kriterium erfüllen. 47.10 Der Vorsitzende der Regionalen Beurteilungskommission übermittelt mindestens zehn Wochen vor dem für die Eröffnung der Tagung festgelegten Datum den vertraulichen Bericht der Regionalen Beurteilungskommission über alle Kandidaten sowie eine Liste mit den Namen (in zufälliger Reihenfolge) von höchstens fünf Kandidaten, die ihrer Meinung nach die vorgegebenen Kriterien am besten erfüllen, an den Präsidenten, den Exekutivpräsidenten und den Stellvertretenden Exekutivpräsidenten des Regionalkomitees, an jeden Mitgliedstaat in der Region entsprechend der Liste der offiziellen Kontaktpersonen des Regionalbüros sowie an den Generaldirektor. 47.11 Sollte das Amt des Regionaldirektors unerwartet neu besetzt werden müssen, so obliegt es dem Generaldirektor: EUR/RC65/R2 Seite 5 a) eine Person zu benennen, die kommissarisch als Regionaldirektor tätig ist, bis ein neuer Amtsträger ernannt wird; b) in Absprache mit dem Präsidenten zu entscheiden, ob gemäß Regel 5 eine außerordentliche Tagung des Regionalkomitees einberufen werden soll 47.12 Die Nominierung des Regionaldirektors erfolgt in einer nichtöffentlichen Sitzung des Regionalkomitees, an der nur Vertreter von Mitgliedern des Regionalkomitees und ihre Stellvertreter und Berater sowie vom Generaldirektor bestimmte unentbehrliche Mitglieder des Sekretariats teilnehmen. Das Regionalkomitee trifft in geheimer Abstimmung seine Wahl unter den Personen, die gemäß dieser Regel als Kandidaten gelten, und zwar wie folgt: a) Bei jedem Wahlgang schreibt jeder stimmberechtigte Vertreter auf seinen Stimmzettel den Namen eines der gemäß dieser Regel aufgestellten Kandidaten. b) Erhält ein Kandidat in einem Wahlgang die nach Regel 39 erforderliche Mehrheit, so wird er als nominiert erklärt. c) Erhält in einem Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit und erhält ein Kandidat weniger Stimmen als die anderen Kandidaten, so scheidet er aus, und es findet ein weiterer Wahlgang statt. d) Erhält in einem Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit und erhalten zwei oder mehr Kandidaten zugleich die niedrigste Stimmenzahl, so entscheidet das Regionalkomitee durch Abstimmung, welcher oder welche dieser Kandidaten mit der niedrigsten Stimmenzahl ausscheidet bzw. ausscheiden; danach erfolgt ein weiterer Wahlgang. 47.13 Verbleiben nur noch zwei Kandidaten und haben nach drei weiteren Wahlgängen beide Kandidaten die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, werden die Namen dieser beiden Kandidaten zur Auswahl an den Exekutivrat weitergeleitet. 47.14 Der Name der in dieser Weise nominierten Person oder Personen wird in einer öffentlichen Sitzung des Regionalkomitees bekanntgegeben und dem Exekutivrat vorgelegt. 47.15 [Gestrichen] Das Regionalkomitee kann dem Exekutivrat auch den Namen eines anderen Kandidaten mitteilen, den es als geeignet erachtet, falls die zuerst nominierte Person nicht zur Verfügung steht. 47.16 Die Ernennung des Regionaldirektors erfolgt für eine Amtszeit von fünf Jahren, die nur einmal erneuert werden kann = = =
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Fünfundsechzigste Tagung des Regionalkomitees für Europa: Vilnius, 14.–17. September 2015: Resolution: Bericht des Zweiundzwanzigsten Ständigen Ausschusses des Regionalkomitees für Europa
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