W ELTGESUNDHEITSORGANISATION • REGIONALBÜRO FÜR EUROPA UN City, Marmorvej 51, DK-2100 Kopenhagen Ø, Dänemark Tel.: +45 45 33 70 00; Fax: +45 45 33 70 01 E-Mail: governance@euro.who.int Web: http://www.euro.who.int/de/who-we-are/governance Regionalkomitee für Europa EUR/RC63/Conf.Doc./5 Rev.1 63. Tagung Çeşme (Provinz Izmir, Türkei), 16.–19. September 2013 10. September 2013 132144 ORIGINAL: ENGLISCH Resolution (Entwurf) Führungsfragen beim WHO-Regionalbüro für Europa Das Regionalkomitee – unter Hinweis auf Resolution EUR/RC60/R3, in der der Ständige Ausschuss des Regionalkomitees (SCRC) unter anderem darum ersucht wurde, einen Zyklus umfassender Prüfungen in Bezug auf Führungsfragen in der Europäischen Region der WHO in Gang zu setzen und dem Regionalkomitee in Abständen, die er für sinnvoll erachtet, über die daraus gezogenen Lehren Bericht zu erstatten, in Anbetracht der Entscheidung der zweiten Tagung des 20. SCRC im November 2012, eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe für Führungsfragen einzusetzen, deren Auftrag darin besteht, eine Bestandsaufnahme der Umsetzung der genannten Resolution in den vergangenen beiden Jahren vorzunehmen, ferner in Kenntnis der Tatsache, dass der SCRC die Empfehlungen dieser Arbeitsgruppe in Bezug auf die Arbeitsweise des Regionalkomitees und des Ständigen Ausschusses des Regionalkomitees sowie die Änderungen an ihrer Geschäftsordnung in ihrer Gesamtheit gebilligt hat, angesichts der Tatsache, dass er selbst diese Empfehlungen geprüft hat, wie sie in dem Bericht der Regionaldirektorin zu diesem Thema (Dokument EUR/RC63/16 Rev.1) enthalten sind – 1. BESTÄTIGT, dass die Auswahl von Mitgliedstaaten aus der Europäischen Region, die Kandidaten für die Mitgliedschaft im Exekutivrat und im SCRC benennen sollen, nach folgenden Kriterien erfolgen soll: EUR/RC63/Conf.Doc./5 Rev.1 Seite 2 a) der Zugehörigkeit zu einer der in Resolution EUR/RC60/R3 festgelegten und in Anhang 1 der vorliegenden Resolution aufgeführten subregionalen Ländergruppierungen; b) der Periodizität der Repräsentanz der ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gemäß Resolution EUR/RC60/R3; und c) den in Resolution EUR/RC60/R3 festgelegten und in Anhang 2 der vorliegenden Resolution aufgeführten Kriterien in Bezug auf Erfahrung und Qualifikationen; 2. BESCHLIESST, dass das Verfahren zur Auswahl von Mitgliedstaaten aus der Europäischen Region, die Kandidaten für die Mitgliedschaft im Exekutivrat und im SCRC benennen sollen, den in Anhang 3 der vorliegenden Resolution dargestellten langfristigen Plänen für die Repräsentanz unterliegt; 3. BESCHLIESST ausnahmsweise, die Amtszeit von zweien der vier auf der 63. Tagung des WHO-Regionalkomitees für Europa gewählten Mitglieder des Europäischen Ministerausschusses für Umwelt und Gesundheit (EHMB) auf drei Jahre (vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016) auszudehnen, während die beiden verbleibenden Mitglieder für die normale vorgesehene Amtszeit von zwei Jahren (vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015) gewählt werden. 4. STIMMT den in Anhang 4 der vorliegenden Resolution enthaltenen Empfehlungen in Bezug auf a) die Transparenz der Tätigkeit des SCRC und b) die Kommunikation zwischen seinen Mitgliedern und den Mitgliedstaaten in der Europäischen Region ZU; 5. BESCHLIESST FERNER, Namen und Titel der Mitglieder des SCRC auf der für die Allgemeinheit zugänglichen Website des Regionalbüros zu veröffentlichen; 6. NIMMT mit Wirkung vom Ende dieser Tagung die in Anhang 5 der vorliegenden Resolution enthaltenen Änderungsanträge zur Geschäftsordnung des Regionalkomitees für Europa und des Ständigen Ausschusses des Regionalkomitees AN; 7. NIMMT den in Anhang 6 der vorliegenden Resolution enthaltenen Verhaltenskodex für die Nominierung des Regionaldirektors der Europäischen Region der Weltgesundheitsorganisation AN; 8. FORDERT die Mitgliedstaaten dazu AUF, den Verhaltenskodex umzusetzen und sich an seine Leitlinien zu halten, ihn zu veröffentlichen und leicht zugänglich zu machen und Personen, die sie im Rahmen künftiger Nominierungsverfahren für das Amt des Regionaldirektors vorschlagen möchten, auf ihn aufmerksam zu machen; EUR/RC63/Conf.Doc./5 Rev.1 Seite 3 9. BESCHLIESST, dass der Verhaltenskodex ab dem Ende dieser Tagung des Regionalkomitees in Kraft tritt; 10. ERSUCHT die Regionaldirektorin, die Umsetzung des Verhaltenskodexes in der darin vorgesehenen Weise zu unterstützen; 11. ERSUCHT die Regionaldirektorin FERNER, dem Sekretariat des Regionalbüros die Bedeutung der Einhaltung der in der Personalordnung festgelegten Verpflichtungen vor Augen zu führen, die sich auf die in dem Abschnitt des Verhaltenskodexes über interne Kandidaten enthaltenen Verhaltensregeln während des Nominierungsverfahrens für das Amt des Regionaldirektors beziehen. EUR/RC63/Conf.Doc./5 Rev.1 Seite 4 Anhang 1: Festlegung der subregionalen Gruppierungen der Mitgliedstaaten Gruppe A: (17 Mitgliedstaaten) Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Irland, Island, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Polen, Schweden, Slowakei, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland Diese Gruppe würde zu jeder Zeit vier Sitze im Ständigen Ausschuss sowie zwei bzw. (im Wechsel mit Gruppe B) drei Sitze im Exekutivrat erhalten. Gruppe B: (17 Mitgliedstaaten) Andorra, Bulgarien, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Malta, Monaco, Österreich, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweiz, Slowenien, Spanien, Ungarn, Zypern Diese Gruppe würde zu jeder Zeit vier Sitze im Ständigen Ausschuss sowie zwei bzw. (im Wechsel mit Gruppe A) drei Sitze im Exekutivrat erhalten. Gruppe C: (19 Mitgliedstaaten) Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Georgien, Israel, Kasachstan, Kirgisistan, Montenegro, Republik Moldau, Russische Föderation, Serbien, Tadschikistan, Türkei, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan Diese Gruppe würde zu jeder Zeit vier Sitze im Ständigen Ausschuss sowie drei Sitze im Exekutivrat erhalten. EUR/RC63/Conf.Doc./5 Rev.1 Seite 5 Anhang 2: Kriterien für die Auswahl von Kandidaten für die Mitgliedschaft im Exekutivrat der WHO und im Ständigen Ausschuss des WHO-Regionalkomitees für Europa Personen, die für Sitze im Exekutivrat und im Ständigen Ausschuss kandidieren, sollten möglichst über einen breiten Qualifikationsmix und über umfassende Praxiserfahrung im Bereich öffentliche Gesundheit sowie in nationalen Verwaltungsbehörden verfügen. In Bezug auf die Anforderungen an Erfahrung und Qualifikationen werden die folgenden Kriterien vorgeschlagen: a) gegenwärtige (oder erst in jüngerer Vergangenheit beendete) Tätigkeit bei Gesundheitsbehörden des Herkunftslandes nahe der politischen Entscheidungsebene; b) Arbeitserfahrung mit internationalen Organisationen, der WHO oder anderen Organisationen der Vereinten Nationen; c) Fähigkeit zur Kooperation, Koordination und Kommunikation auf einzel- und zwischenstaatlicher Ebene; d) Erfahrung mit der Koordinierung von hochrangigen politischen bzw. fachlichen Programmen auf nationaler (interregional, ressortübergreifend) oder internationaler Ebene (bilateral oder zwischenstaatlich); e) Verfügbarkeit und Engagement; f) Geschlecht (Bewerbungen von Frauen werden ausdrücklich begrüßt). EUR/RC63/Conf.Doc./5 Rev.1 Seite 6 Anhang 3: A. Zeitplan für die Mitgliedschaft von Mitgliedstaaten aus der Europäischen Region im Exekutivrat Tabelle 1: Mehrjähriger Überblick über freie Sitze für die drei subregionalen Ländergruppierungen (nach Jahr der Nominierung) Jahr der Nominierung Gruppe A Gruppe B Gruppe C 2013 Vereinigtes Königreich Kein freier Sitz Russische Föderation 2014 1 freier Sitz Frankreich 1 freier Sitz 1 freier Sitz 2015 1 freier Sitz Kein freier Sitz 1 freier Sitz 2016 Kein freier Sitz 1 freier Sitz 1 freier Sitz 2017 Vereinigtes Königreich 1 freier Sitz Kein freier Sitz 1 freier Sitz 2018 Kein freier Sitz 1 freier Sitz 1 freier Sitz 2019 1 freier Sitz Kein freier Sitz Russische Föderation 2020 1 freier Sitz Frankreich 1 freier Sitz 1 freier Sitz 2021 1 freier Sitz Kein freier Sitz 1 freier Sitz 2022 Kein freier Sitz 1 freier Sitz 1 freier Sitz 2023 Vereinigtes Königreich 1 freier Sitz 1 freier Sitz 1 freier Sitz Das Jahr der Nominierung ist das Jahr, in dem die Mitgliedstaaten um Nominierung von Kandidaten gebeten werden und in dem das Regionalkomitee auf seiner meist im September stattfindenden Jahrestagung diese Nominierungen prüft. Das Jahr der Nominierung liegt ein Jahr vor dem eigentlichen Amtsantritt des künftigen Exekutivratsmitglieds. B. Zeitplan für die Mitgliedschaft im Ständigen Ausschuss Tabelle 2: Mehrjähriger Überblick über freie Sitze für die drei subregionalen Ländergruppierungen (nach Jahr der Nominierung) Jahr der Nominierung Gruppe A Gruppe B Gruppe C 2013 2 freie Sitze 1 freier Sitz 1 freier Sitz 2014 1 freier Sitz 2 freie Sitze 1 freier Sitz 2015 1 freier Sitz 1 freier Sitz 2 freie Sitze 2016 2 freie Sitze 1 freier Sitz 1 freier Sitz 2017 1 freier Sitz 2 freie Sitze 1 freier Sitz 2018 1 freier Sitz 1 freier Sitz 2 freie Sitze 2019 2 freie Sitze 1 freier Sitz 1 freier Sitz 2020 1 freier Sitz 2 freie Sitze 1 freier Sitz 2021 1 freier Sitz 1 freier Sitz 2 freie Sitze 2022 2 freie Sitze 1 freier Sitz 1 freier Sitz 2023 1 freier Sitz 2 freie Sitze 1 freier Sitz Das Jahr der Nominierung ist das Jahr, in dem die Mitgliedstaaten um Nominierung von Kandidaten gebeten werden und in dem das Regionalkomitee auf seiner meist im September stattfindenden Jahrestagung diese Nominierungen prüft. Die ausgewählten Kandidaten treten ihr Amt unmittelbar nach der betreffenden Tagung des Regionalkomitees an. EUR/RC63/Conf.Doc./5 Rev.1 Seite 7 Anhang 4: Transparenz der Tätigkeit des SCRC und Kommunikation zwischen seinen Mitgliedern und den Mitgliedstaaten in der Europäischen Region • Die Tagesordnung jeder Tagung des SCRC und eine Liste der zu behandelnden Dokumente wird künftig schon geraume Zeit vor der Tagung auf der passwortgeschützten Website veröffentlicht. • Die Mitgliedstaaten können über die passwortgeschützte Website Fragen oder Vorschläge an den Regionaldirektor richten. Diese Themen werden dann in der Eröffnungsansprache des Regionaldirektors aufgegriffen, die per Video-Streaming übertragen wird. • Die Mitglieder des SCRC erklären sich dazu bereit, als Ansprechpersonen für bestimmte Fachthemen bzw. Resolutionen zu fungieren. Die Entscheidung, welche Mitglieder als Ansprechpersonen benannt werden, wird auf der Frühjahrstagung des SCRC getroffen und in dem entsprechenden Tagungsbericht vermerkt und an alle Mitgliedstaaten übermittelt, damit diese von der offenen Tagung des SCRC im Mai bis zur Tagung des Regionalkomitees im September an ihre jeweilige Ansprechperson im SCRC herantreten können. • Das Präsidium des SCRC (der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende) arbeitet eng mit subregionalen Organisationen von Mitgliedstaaten wie der Europäischen Union, dem Südosteuropäischen Gesundheitsnetzwerk, der Gemeinschaft unabhängiger Staaten und der Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft zusammen, insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitungen auf das Regionalkomitee. Mitglieder des SCRC, deren Länder einer solchen subregionalen Organisation angehören, werden dazu ermutigt, diese laufend über die Tätigkeit des Ausschusses zu unterrichten. EUR/RC63/Conf.Doc./5 Rev.1 Seite 8 Anhang 5: Änderungsanträge zur Geschäftsordnung des Regionalkomitees für Europa und des Ständigen Ausschusses des Regionalkomitees für Europa Teil 1: Geschäftsordnung des Regionalkomitees für Europa Regel 14.2.10: h) Er prüft die Beglaubigungsschreiben der Delegierten von Mitgliedstaaten, indem er eine Untergruppe von drei Mitgliedern bestimmt, und erstattet dem Regionalkomitee darüber Bericht. Regel 22 a Formelle Vorschläge der Mitgliedstaaten in Form von Resolutionen oder Beschlüssen, die sich auf Punkte auf der vorläufigen Tagesordnung beziehen, sind schriftlich einzubringen und mindestens sieben Tage vor Eröffnung der Tagung des Regionalkomitees an den Regionaldirektor zu übermitteln, sofern die dafür relevanten Dokumente drei Wochen vor Beginn der Tagung veröffentlicht wurden. Das Regionalkomitee kann nach eigenem Ermessen formelle Vorschläge prüfen, die von Mitgliedstaaten in der Region nach dem vorstehend genannten Termin vorgelegt wurden. Inhaltliche Änderungsanträge zu solchen formellen Vorschlägen sind normalerweise schriftlich einzubringen und vor Ende des ersten Tages der Tagung des Regionalkomitees an den Regionaldirektor zu übermitteln. Der Regionaldirektor verteilt Kopien solcher Änderungsanträge spätestens zu Beginn des zweiten Tages der Tagung an die Delegationen. Auf einer Tagung des Regionalkomitees wird kein derartiger Änderungsantrag erörtert oder zur Abstimmung vorgelegt, wenn er nicht mindestens 24 Stunden zuvor allen Delegationen zugeleitet worden ist. Der Präsident kann jedoch die Erörterung und Prüfung von Änderungsanträgen zulassen, auch wenn diese nicht unter Einhaltung der genannten Fristen verteilt wurden. Regel 22 b Formelle Vorschläge des Sekretariats in Form von Resolutionen oder Beschlüssen, die sich auf Punkte auf der vorläufigen Tagesordnung beziehen, sind vom Regionaldirektor den Mitgliedstaaten sowie den in Regel 2 genannten Organisationen, die zur Teilnahme an der Tagung eingeladen sind, mindestens sechs Wochen vor Beginn der Tagung zu übermitteln. Inhaltliche Änderungsanträge zu solchen formellen Vorschlägen sind normalerweise schriftlich einzubringen und spätestens 24 Stunden vor Eröffnung der Tagung des Regionalkomitees an den Regionaldirektor zu übermitteln. Der Regionaldirektor verteilt Kopien solcher Änderungsanträge spätestens zu Beginn des ersten Tages der Tagung an die Delegationen. Auf einer Tagung des Regionalkomitees wird kein derartiger Änderungsantrag erörtert oder zur Abstimmung vorgelegt, wenn er nicht mindestens 24 Stunden zuvor allen Delegationen zugeleitet worden ist. Der Präsident kann jedoch die Erörterung und Prüfung von Änderungsanträgen zulassen, auch wenn diese nicht unter Einhaltung der genannten Fristen verteilt wurden. Regel 22 c Im Sinne einer gerechten und effizienten Führung der Geschäfte während der Tagung des Regionalkomitees können formelle Vorschläge in Bezug auf Resolutionen, Beschlüsse oder inhaltliche Änderungsanträge daran eine vorherige Rücksprache mit dem Präsidium des Regionalkomitees und dem Regionaldirektor über das weitere Vorgehen erforderlich machen, falls das Regionalkomitee so entscheidet. Das Regionalkomitee kann ferner zur Prüfung solcher Fragen und anschließenden Stellungnahme einen Unterausschuss einsetzen. Regel 47 47.4 Jedes Mitglied der Region kann den Namen einer Person (oder mehrerer Personen) vorschlagen, die sich bereit erklärt hat (haben), das Amt des Regionaldirektors zu übernehmen; mit jedem Vorschlag sind auch Einzelheiten über die fachliche Befähigung und die Erfahrung der EUR/RC63/Conf.Doc./5 Rev.1 Seite 9 vorgeschlagenen Person zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten erinnern sich an den vom Regionalkomitee angenommenen Verhaltenskodex und weisen die betreffenden Personen darauf hin. Diese Vorschläge sind so rechtzeitig einzureichen, dass sie dem Generaldirektor .... (Absatz wird wie in der gegenwärtig geltenden Geschäftsordnung fortgesetzt). Teil 2: Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses des Regionalkomitees für Europa Regel 3 Mit Ausnahme der jährlich im Mai, vor Beginn der Weltgesundheitsversammlung, stattfindenden Tagung, zu der alle Mitglieder1 1 und ggf. Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. in der Europäischen Region ohne Stimmrecht eingeladen werden, finden die Tagungen des Ständigen Ausschusses unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, sofern der Ständige Ausschuss nichts anderes beschließt. … (Absatz wird wie in der gegenwärtig geltenden Geschäftsordnung fortgesetzt). EUR/RC63/Conf.Doc./5 Rev.1 Seite 10 Anhang 6: Verhaltenskodex für die Nominierung des Regionaldirektors der Europäischen Region der Weltgesundheitsorganisation In dem Verhaltenskodex wird ein offenes, gerechtes, ausgewogenes und transparentes Verfahren für die Nominierung für das Amt des Regionaldirektors der Europäischen Region der Weltgesundheitsorganisation (WHO) propagiert. Der Verhaltenskodex, der auf eine Verbesserung des Verfahrens insgesamt abzielt, befasst sich mit einer Reihe von Bereichen wie der Einreichung von Vorschlägen und der Durchführung von Wahlkämpfen durch Mitgliedstaaten und Kandidaten. Der Verhaltenskodex beruht auf einem politischen Einverständnis zwischen den Mitgliedstaaten in der Europäischen Region. Er enthält Empfehlungen zu wünschenswerten Verhaltensweisen von Mitgliedstaaten und Kandidaten im Hinblick auf das Verfahren zur Nominierung des Regionaldirektors, durch die dieses gerechter, offener und transparenter wird und das Resultat an Legitimität und Akzeptanz gewinnt. Der Verhaltenskodex an sich ist nicht rechtsverbindlich, doch wird von Mitgliedstaaten und Kandidaten erwartet, dass sie sich an seine Leitlinien halten. Der Verhaltenskodex basiert auf den Bestimmungen der Regel 47 der Geschäftsordnung des Regionalkomitees für Europa über die Nominierung des Regionaldirektors für die Europäische Region und knüpft an ihnen an. A. Allgemeine Anforderungen I. Grundprinzipien 1. Das gesamte Nominierungsverfahren sowie die damit verbundenen Wahlkampfaktivitäten sollen sich an den Bestimmungen der Regel 47 der Geschäftsordnung sowie an den nachstehenden Grundsätzen orientieren, die sich positiv auf die Legitimität des Verfahrens und dessen Ergebnis auswirken. Gerechtigkeit Chancengleichheit Transparenz guter Glaube Würde, gegenseitiger Respekt und Mäßigung keine Diskriminierung Qualifikationen. II. Autorität des Regionalkomitees und seiner Geschäftsordnung 1. Die Mitgliedstaaten beugen sich im Hinblick auf die Durchführung des Verfahrens zur Nominierung für das Amt des Regionaldirektors gemäß Regel 47 der Geschäftsordnung und den maßgeblichen Resolutionen des Regionalkomitees der Autorität des Regionalkomitees für Europa. 2. Mitgliedstaaten, die Kandidaten für das Amt des Regionaldirektors vorschlagen, sind dazu berechtigt, diese Kandidaten im Wahlkampf zu unterstützen. Gleiches gilt für die Kandidaten in Bezug auf ihre eigene Kandidatur. Bei der Ausübung dieses Rechts sollen sich die Mitgliedstaaten und die Kandidaten an alle die Nominierung für das Amt des Regionaldirektors betreffenden Bestimmungen halten, die in Regel 47 der Geschäftsordnung des EUR/RC63/Conf.Doc./5 Rev.1 Seite 11 Regionalkomitees sowie in den maßgeblichen Resolutionen und Beschlüssen des Regionalkomitees enthalten sind. III. Zuständigkeiten 1. Für die Achtung und Einhaltung dieses Verhaltenskodexes sind die Mitgliedstaaten und Kandidaten selbst verantwortlich. 2. Die Mitgliedstaaten erkennen an, dass das Verfahren zur Nominierung für das Amt des Regionaldirektors offen, transparent, gerecht und ausgewogen sein und auf den Qualitäten der einzelnen Kandidaten basieren soll. Sie sollen diesen Verhaltenskodex veröffentlichen und leicht zugänglich machen. B. Anforderungen hinsichtlich der verschiedenen Schritte des Nominierungsverfahrens I. Einreichung von Vorschlägen 1. Beim Vorschlag des Namens einer oder mehrerer Personen als Kandidaten für das Amts des Regionaldirektors werden die Mitgliedstaaten vom Generaldirektor gebeten, nähere Angaben zu den Qualifikationen und zur Erfahrung der einzelnen Bewerber nach Maßgabe der durch Resolution EUR/RC40/R3 angenommenen und durch Resolution EUR/RC47/R5 bestätigten und ergänzten Kriterien zu machen. II. Wahlkampf 1. Dieser Verhaltenskodex gilt für Wahlkampfaktivitäten in Verbindung mit der Nominierung eines Kandidaten für das Amt des Regionaldirektors unabhängig vom Ort ihres Stattfindens bis zum Zeitpunkt der Nominierung durch das Regionalkomitee. 2. Alle Mitgliedstaaten und Kandidaten sollen während des gesamten Nominierungsverfahrens Kommunikation und Zusammenarbeit untereinander fördern und unterstützen. Die Mitgliedstaaten und Kandidaten sollen angesichts der gemeinsamen Ziele Chancengleichheit, Offenheit, Transparenz und Fairness während der gesamten Dauer des Nominierungsverfahrens nach Treu und Glauben handeln. 3. Die Mitgliedstaaten und die Kandidaten sollen stets respektvoll übereinander reden, und kein Mitgliedstaat oder Kandidat soll zu irgendeinem Zeitpunkt Wahlkampfaktivitäten anderer Kandidaten stören oder behindern. Ebenso soll jeder Mitgliedstaat oder Kandidat davon absehen, mündliche oder schriftliche Erklärungen oder sonstige Äußerungen abzugeben, die als diffamierend oder verleumderisch angesehen werden könnten. 4. Alle Mitgliedstaaten und Kandidaten sollen ihre Wahlkampfaktivitäten (z. B. Veranstaltung von Tagungen und Workshops, Besuche) offenlegen. Diese Informationen werden auf einer eigens dafür eingerichteten Seite auf der Website des Regionalbüros eingestellt. 5. Die Mitgliedstaaten und Kandidaten sollen davon absehen, das Nominierungsverfahren in unangemessener Weise zu beeinflussen, indem sie etwa als Gegenleistung für die Unterstützung eines Kandidaten finanzielle oder sonstige Leistungen gewähren oder annehmen oder solche Leistungen in Aussicht stellen. 6. Die Mitgliedstaaten und Kandidaten sollen gegenüber einer öffentlichen oder privaten natürlichen oder juristischen Person keine Versprechen abgeben oder Verpflichtungen eingehen oder von ihr Anweisungen entgegennehmen, falls dies die Integrität des EUR/RC63/Conf.Doc./5 Rev.1 Seite 12 Nominierungsverfahrens beeinträchtigen oder so wahrgenommen werden könnte. 7. Mitgliedstaaten, die einen Kandidaten vorgeschlagen haben, sollen auf entsprechenden Wunsch Zusammentreffen zwischen ihrem Kandidaten und anderen Mitgliedstaaten arrangieren. Sofern möglich, sollen Zusammentreffen zwischen Kandidaten und Mitgliedstaaten im Rahmen von Konferenzen oder anderen Veranstaltungen stattfinden, an denen Mitgliedstaaten aus der Europäischen Region teilnehmen, statt durch bilaterale Zusammentreffen. 8. Mitgliedstaaten, die Kandidaten für das Amts des Regionaldirektors nominieren, sollen in Erwägung ziehen, etwaige Zuwendungen oder andere Finanzmittel für die vorausgegangenen beiden Jahre offenzulegen, um eine vollständige Transparenz und gegenseitiges Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten herzustellen. 9. Reisen von Kandidaten in Mitgliedstaaten zwecks Werbung für die eigene Kandidatur sollen nur in begrenztem Umfang stattfinden, um übermäßige Ausgaben zu vermeiden, die zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten und Kandidaten führen könnten. In diesem Zusammenhang sollen die Mitgliedstaaten und Kandidaten in Erwägung ziehen, für geplante Zusammentreffen und andere Werbemaßnahmen in Verbindung mit dem Wahlkampf so weit wie möglich auf bereits bestehende Mechanismen (Regionalkomitee, Exekutivrat, Weltgesundheitsversammlung) zurückzugreifen. 10. Wahlkampfförderung oder Propaganda unter dem Deckmantel von Fachtagungen oder ähnlichen Veranstaltungen soll vermieden werden. 11. Nachdem der Generaldirektor im Einklang mit den Bestimmungen der Regel 47.9 der Geschäftsordnung die Namen und näheren Angaben von Kandidaten an die Mitgliedstaaten übermittelt hat, eröffnet er auf der Website der WHO ein passwortgeschütztes Web-Forum mit Fragen und Antworten, das allen Mitgliedstaaten aus der Europäischen Region sowie allen Kandidaten, die die Teilnahme an einem solchen Forum wünschen, offen steht. 12. Nachdem der Generaldirektor die Namen und näheren Angaben von Kandidaten an die Mitgliedstaaten übermittelt hat, stellt das Regionalbüro auf seiner Website Informationen über alle Kandidaten, die dies wünschen, ein; dazu gehören ihre Lebensläufe und andere von den Mitgliedstaaten erhaltene Angaben zu ihren Qualifikationen und ihrer Erfahrung sowie ihre Kontaktinformationen und die maßgeblichen Regeln und Entscheidungskriterien in Bezug auf das Nominierungsverfahren gemäß Regel 47 der Geschäftsordnung. Auf der Website werden auch Links zu den Websites der einzelnen Kandidaten zu finden sein, falls es von diesen gewünscht wird. Jeder Kandidat ist für die Einrichtung und Finanzierung seiner Website selbst verantwortlich. 13. Darüber hinaus kann die Regionale Beurteilungskommission nach Maßgabe der Regel 47.8 nach eigenem Ermessen auf der zusammen mit dem Ständigen Ausschuss einberufenen Sitzung der Mitgliedstaaten aus der Europäischen Region, die unmittelbar vor Eröffnung der Weltgesundheitsversammlung stattfindet, den Kandidaten die Gelegenheit zu einer mündlichen Präsentation von begrenzter Dauer geben. III. Nominierung 1. Gemäß Regel 47.12 der Geschäftsordnung erfolgt die Nominierung des Regionaldirektors in einer nichtöffentlichen Sitzung des Regionalkomitees. Die Teilnahme an der nichtöffentlichen Sitzung wird vom Generaldirektor vorgeschrieben und ist neben den Mitgliedstaaten auf die unentbehrlichen Mitarbeiter des Sekretariats beschränkt. Die Kandidaten selbst dürfen an dieser Sitzung nicht teilnehmen; dies gilt selbst dann, wenn sie der Delegation ihres Landes angehören. EUR/RC63/Conf.Doc./5 Rev.1 Seite 13 Die Wahlgänge in der nichtöffentlichen Sitzung erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliedstaaten sollen über die Ergebnisse der einzelnen Wahlgänge Stillschweigen bewahren. 2. Die Mitgliedstaaten sollen sich strikt an die Bestimmungen der Regel 47 der Geschäftsordnung sowie maßgeblicher Resolutionen halten und die Integrität, Legitimität und Würde des Verfahrens wahren. Sie sollen innerhalb wie außerhalb des Konferenzsaals, in dem die Nominierung erfolgt, Verhaltensweisen und Handlungen vermeiden, die als Einflussnahme auf deren Ausgang gewertet werden könnten. 3. Die Mitgliedstaaten sollen die Vertraulichkeit des Verfahrens und die Geheimhaltung der Stimmabgabe wahren. Sie sollen insbesondere davon absehen, das Geschehen während der nichtöffentlichen Sitzungen durch elektronische Geräte zu übermitteln oder zu übertragen. IV. Interne Kandidaten 1. Mitarbeiter der WHO, einschließlich des amtierenden Regionaldirektors, die für das Amt des Regionaldirektors vorgeschlagen werden, unterliegen den in der Personalordnung der WHO enthaltenen Verpflichtungen sowie den Leitlinien, die von Zeit zu Zeit vom Generaldirektor erlassen werden. 2. Mitarbeiter der WHO, die für das Amt des Regionaldirektors vorgeschlagen werden, müssen die höchsten ethischen Anforderungen erfüllen und jeden Anschein von unangemessenem Verhalten vermeiden. Mitarbeiter der WHO müssen die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufgaben klar von ihrer Kandidatur trennen und jegliche Überschneidung zwischen ihren Wahlaktivitäten und ihrer Arbeit für die WHO oder auch nur den Anschein einer solchen Überschneidung vermeiden. Ebenso müssen sie jeden Anschein eines Interessenkonfliktes vermeiden. 3. Mitarbeiter der WHO unterliegen gemäß den maßgeblichen Vorschriften bei Anschuldigungen in Bezug auf eine Verletzung ihrer Pflichten in Verbindung mit ihren Wahlkampfaktivitäten der Autorität des Regionaldirektors und des Generaldirektors. 4. Das Regionalkomitee kann vorschlagen, dass der Generaldirektor für Mitarbeiter, die für das Amt des Regionaldirektors vorgeschlagen worden sind, eine Anwendung von Regel 650 der Personalordnung über Sonderurlaub mit oder ohne Fortzahlung der Bezüge in Erwägung zieht.
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Dreiundsechzigste Tagung des Regionalkomitees für Europa: Çeşme (Provinz Izmir), 16.–19. September 2013: Resolution (Entwurf): Führungsfragen beim WHO-Regionalbüro für Europa
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