Außerordentliche Tagung des Regionalkomitees für Europa Virtuelle Tagung, 10.–11. Mai 2022 EUR/RCSS/CONF./2 Rev1 9. Mai 2022 | 220351 ORIGINAL: ENGLISCH WHA75: Gesundheitliche Notlage in der Ukraine und ihren Nachbarländern infolge der Aggression durch die Russische Föderation Resolutionsentwurf auf Initiative der Ukraine, Albaniens, Andorras, Belgiens, Bulgariens, Dänemarks, Deutschlands, Estlands, Finnlands, Frankreichs, Griechenlands, Irlands, Islands, Italiens, Kroatiens, Lettlands, Litauens, Luxemburgs, Maltas, Monacos, der Niederlande, Norwegens, Österreichs, Polens, Portugals, der Republik Moldau, Rumäniens, Schwedens, der Slowakei, Sloweniens, Spaniens, der Tschechischen Republik, der Türkei, Ungarns, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und Zyperns Das Regionalkomitee – (PP1) unter Hinweis auf die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedeten Resolutionen A/RES/ES-11/1 vom 2. März 2022 („Aggression gegen die Ukraine“) und A/RES/ES-11/2 vom 24. März 2022 („Humanitäre Folgen der Aggression gegen die Ukraine“) sowie die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen verabschiedete Resolution A/HRC/RES/49/1 vom 4. März 2022 („Die Menschenrechtssituation in der Ukraine infolge der russischen Aggression“); (PP2) unter Bekräftigung des Aufrufs des Generalsekretärs der Vereinten Nationen an die Russische Föderation, ihre militärische Offensive zu beenden, sowie seines Aufrufs zur Einrichtung eines Waffenstillstands und zur Rückkehr zu Dialog und Verhandlungen, (PP3) unter Hinweis auf die in der Satzung der Weltgesundheitsorganisation festgeschriebenen und von allen Mitgliedstaaten akzeptierten Grundsätze, darunter: a) Gesundheit ist ein Zustand völligen körperlichen, seelischen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur das Freisein von Krankheit oder Gebrechen; EUR/RCSS/CONF./2 Rev1 Seite 2 b) Es ist eines der Grundrechte jedes Menschen ohne Unterschied der Rasse, der Religion, der politischen Überzeugung, der wirtschaftlichen oder sozialen Lage, sich einer möglichst guten Gesundheit zu erfreuen; und c) Die Gesundheit aller Völker ist eine Grundbedingung des Weltfriedens und der Sicherheit; sie setzt eine möglichst weitgehende Mitarbeit der einzelnen und der Staaten voraus. (PP4) in hohem Maße beunruhigt über die anhaltende gesundheitliche Notlage in der Ukraine und ihren Nachbarländern infolge der unprovozierten und ungerechtfertigten militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine, die zu hohen Opferzahlen, konfliktbedingten Traumata und Verletzungen, einer schweren Beeinträchtigung der gesundheitlichen Grundversorgung und der medizinischen Versorgungsketten sowie einer Verschärfung der Gefahr übermäßiger Erkrankungs- und Todesfallzahlen aufgrund nichtübertragbarer Krankheiten, des Auftretens und der Ausbreitung von Infektionskrankheiten, der Verschlechterung der psychischen und psychosozialen Gesundheit, des Menschenhandels, der geschlechtsspezifischen Gewalt, aber auch der Gefahr radiologischer und chemischer Vorfälle und einer Verschlechterung der Gesundheit von Müttern, (PP5) besorgt über die direkten und indirekten gesundheitlichen Folgen dieser Aggression inner- wie außerhalb der Europäischen Region der WHO, (PP6) unter Hinweis auf Artikel 50 der Satzung der WHO, auf deren Grundlage die Regionalkomitees durch den Generaldirektor der WHO die Organisation in internationalen Gesundheitsfragen beraten können, die über den regionalen Rahmen hinausgehen – (OP1) VERURTEILT auf das Schärfste die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine, und namentlich die Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen in der Ukraine; (OP2) FORDERT, dass die Russische Föderation für eine Achtung des humanitären Völkerrechts sorgt, einschließlich des Schutzes aller Gesundheitsfachkräfte und humanitären Helfer, die ausschließlich medizinische Aufgaben erfüllen, samt ihrer Transportmittel und Geräte sowie aller Krankenhäuser und sonstigen Gesundheitseinrichtungen; (OP3) LÄDT die Mitgliedstaaten in der Europäischen Region und anderen Regionen der WHO EIN, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um die Regierung der Ukraine beim Schutz und der Geltendmachung der gesundheitlichen Rechte der ukrainischen Bevölkerung zu unterstützen und in Abstimmung mit der Regierung der Ukraine die Durchführung aller angemessenen Maßnahmen zur Bewältigung bzw. Minderung der genannten sowie anderer etwaiger Gefahren zu prüfen; (OP4) ERSUCHT den Regionaldirektor, in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten auf dem WHO- Regionalkomitee für Europa Optionen für eine Aufrechterhaltung der fachlichen Zusammenarbeit und Hilfe EUR/RCSS/CONF./2 Rev1 Seite 3 durch das Europäische Büro der WHO für die Prävention und Bekämpfung nichtübertragbarer Krankheiten zu prüfen, namentlich seine mögliche Verlegung in ein Gebiet außerhalb der Russischen Föderation; (OP5) APPELLIERT an den Regionaldirektor, die vorübergehende Aussetzung aller Tagungen der Europäischen Region in der Russischen Föderation, einschließlich der Fachtagungen sowie der Konferenzen und Seminare, deren Zusammensetzung vom WHO-Regionalbüro für Europa bestimmt wird, zu erwägen, bis eine friedliche Lösung des Konflikts zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine umgesetzt worden ist und die Russische Föderation ihre Truppen aus dem Staatsgebiet der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen zurückzieht; (OP6) LÄDT den Regionaldirektor EIN, diese Resolution an den Generaldirektor weiterzuleiten, mit der Bitte, dass a) sie der Weltgesundheitsversammlung zu Gehör gebracht wird, b) eine Bewertung der gesundheitlichen Notlage in der Ukraine und der daraus resultierenden internationalen Gesundheitsrisiken, einschließlich der vorstehend genannten, sowie der vorgeschlagenen Gegenmaßnahmen der 75. Weltgesundheitsversammlung in einem speziellen Bericht im Rahmen ihrer Erörterung der Arbeit der WHO im Bereich der gesundheitlichen Notlagen vorgelegt wird, und c) der Generaldirektor sich mit einschlägigen Partnern wie der Internationalen Atomenergie- Organisation (IAEO), der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) sowie gegebenenfalls anderen Organisationen abstimmt. = = =
Außerordentliche Tagung des Regionalkomitees für Europa Virtuelle Tagung, 10.–11. Mai 2022 EUR/RCSS/CONF./2 Rev1 9. Mai 2022 | 220351 ORIGINAL: ENGLISCH WHA75: Gesundheitliche Notlage in der Ukraine und ihren Nachbarländern infolge der Aggression durch die Russische Föderation Resolutionsentwurf auf Initiative der Ukraine, Albaniens, Andorras, Belgiens, Bulgariens, Dänemarks, Deutschlands, Estlands, Finnlands, Frankreichs, Griechenlands, Irlands, Islands, Italiens, Kroatiens, Lettlands, Litauens, Luxemburgs, Maltas, Monacos, der Niederlande, Norwegens, Österreichs, Polens, Portugals, der Republik Moldau, Rumäniens, Schwedens, der Slowakei, Sloweniens, Spaniens, der Tschechischen Republik, der Türkei, Ungarns, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und Zyperns Das Regionalkomitee – (PP1) unter Hinweis auf die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedeten Resolutionen A/RES/ES-11/1 vom 2. März 2022 („Aggression gegen die Ukraine“) und A/RES/ES-11/2 vom 24. März 2022 („Humanitäre Folgen der Aggression gegen die Ukraine“) sowie die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen verabschiedete Resolution A/HRC/RES/49/1 vom 4. März 2022 („Die Menschenrechtssituation in der Ukraine infolge der russischen Aggression“); (PP2) unter Bekräftigung des Aufrufs des Generalsekretärs der Vereinten Nationen an die Russische Föderation, ihre militärische Offensive zu beenden, sowie seines Aufrufs zur Einrichtung eines Waffenstillstands und zur Rückkehr zu Dialog und Verhandlungen, (PP3) unter Hinweis auf die in der Satzung der Weltgesundheitsorganisation festgeschriebenen und von allen Mitgliedstaaten akzeptierten Grundsätze, darunter: a) Gesundheit ist ein Zustand völligen körperlichen, seelischen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur das Freisein von Krankheit oder Gebrechen; EUR/RCSS/CONF./2 Rev1 Seite 2 b) Es ist eines der Grundrechte jedes Menschen ohne Unterschied der Rasse, der Religion, der politischen Überzeugung, der wirtschaftlichen oder sozialen Lage, sich einer möglichst guten Gesundheit zu erfreuen; und c) Die Gesundheit aller Völker ist eine Grundbedingung des Weltfriedens und der Sicherheit; sie setzt eine möglichst weitgehende Mitarbeit der einzelnen und der Staaten voraus. (PP4) in hohem Maße beunruhigt über die anhaltende gesundheitliche Notlage in der Ukraine und ihren Nachbarländern infolge der unprovozierten und ungerechtfertigten militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine, die zu hohen Opferzahlen, konfliktbedingten Traumata und Verletzungen, einer schweren Beeinträchtigung der gesundheitlichen Grundversorgung und der medizinischen Versorgungsketten sowie einer Verschärfung der Gefahr übermäßiger Erkrankungs- und Todesfallzahlen aufgrund nichtübertragbarer Krankheiten, des Auftretens und der Ausbreitung von Infektionskrankheiten, der Verschlechterung der psychischen und psychosozialen Gesundheit, des Menschenhandels, der geschlechtsspezifischen Gewalt, aber auch der Gefahr radiologischer und chemischer Vorfälle und einer Verschlechterung der Gesundheit von Müttern, (PP5) besorgt über die direkten und indirekten gesundheitlichen Folgen dieser Aggression inner- wie außerhalb der Europäischen Region der WHO, (PP6) unter Hinweis auf Artikel 50 der Satzung der WHO, auf deren Grundlage die Regionalkomitees durch den Generaldirektor der WHO die Organisation in internationalen Gesundheitsfragen beraten können, die über den regionalen Rahmen hinausgehen – (OP1) VERURTEILT auf das Schärfste die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine, und namentlich die Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen in der Ukraine; (OP2) FORDERT, dass die Russische Föderation für eine Achtung des humanitären Völkerrechts sorgt, einschließlich des Schutzes aller Gesundheitsfachkräfte und humanitären Helfer, die ausschließlich medizinische Aufgaben erfüllen, samt ihrer Transportmittel und Geräte sowie aller Krankenhäuser und sonstigen Gesundheitseinrichtungen; (OP3) LÄDT die Mitgliedstaaten in der Europäischen Region und anderen Regionen der WHO EIN, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um die Regierung der Ukraine beim Schutz und der Geltendmachung der gesundheitlichen Rechte der ukrainischen Bevölkerung zu unterstützen und in Abstimmung mit der Regierung der Ukraine die Durchführung aller angemessenen Maßnahmen zur Bewältigung bzw. Minderung der genannten sowie anderer etwaiger Gefahren zu prüfen; (OP4) ERSUCHT den Regionaldirektor, in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten auf dem WHO- Regionalkomitee für Europa Optionen für eine Aufrechterhaltung der fachlichen Zusammenarbeit und Hilfe EUR/RCSS/CONF./2 Rev1 Seite 3 durch das Europäische Büro der WHO für die Prävention und Bekämpfung nichtübertragbarer Krankheiten zu prüfen, namentlich seine mögliche Verlegung in ein Gebiet außerhalb der Russischen Föderation; (OP5) APPELLIERT an den Regionaldirektor, die vorübergehende Aussetzung aller Tagungen der Europäischen Region in der Russischen Föderation, einschließlich der Fachtagungen sowie der Konferenzen und Seminare, deren Zusammensetzung vom WHO-Regionalbüro für Europa bestimmt wird, zu erwägen, bis eine friedliche Lösung des Konflikts zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine umgesetzt worden ist und die Russische Föderation ihre Truppen aus dem Staatsgebiet der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen zurückzieht; (OP6) LÄDT den Regionaldirektor EIN, diese Resolution an den Generaldirektor weiterzuleiten, mit der Bitte, dass a) sie der Weltgesundheitsversammlung zu Gehör gebracht wird, b) eine Bewertung der gesundheitlichen Notlage in der Ukraine und der daraus resultierenden internationalen Gesundheitsrisiken, einschließlich der vorstehend genannten, sowie der vorgeschlagenen Gegenmaßnahmen der 75. Weltgesundheitsversammlung in einem speziellen Bericht im Rahmen ihrer Erörterung der Arbeit der WHO im Bereich der gesundheitlichen Notlagen vorgelegt wird, und c) der Generaldirektor sich mit einschlägigen Partnern wie der Internationalen Atomenergie- Organisation (IAEO), der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) sowie gegebenenfalls anderen Organisationen abstimmt. = = =
Außerordentliche Tagung des Regionalkomitees für Europa Virtuelle Tagung, 10.–11. Mai 2022 EUR/RCSS/CONF./2 Rev.2 10. Mai 2022 | 220351 ORIGINAL: ENGLISCH WHA75: Gesundheitliche Notlage in der Ukraine und ihren Nachbarländern infolge der Aggression durch die Russische Föderation Resolutionsentwurf auf Initiative der Ukraine, Albaniens, Andorras, Belgiens, Bulgariens, Dänemarks, Deutschlands, Estlands, Finnlands, Frankreichs, Griechenlands, Irlands, Islands, Italiens, Kroatiens, Lettlands, Litauens, Luxemburgs, Maltas, Monacos, Montenegros, der Niederlande, Norwegens, Österreichs, Polens, Portugals, der Republik Moldau, Rumäniens, San Marinos, Schwedens, der Slowakei, Sloweniens, Spaniens, der Tschechischen Republik, der Türkei, Ungarns, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und Zyperns Das Regionalkomitee – (PP1) unter Hinweis auf die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedeten Resolutionen A/RES/ES-11/1 vom 2. März 2022 („Aggression gegen die Ukraine“) und A/RES/ES-11/2 vom 24. März 2022 („Humanitäre Folgen der Aggression gegen die Ukraine“) sowie die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen verabschiedete Resolution A/HRC/RES/49/1 vom 4. März 2022 („Die Menschenrechtssituation in der Ukraine infolge der russischen Aggression“); (PP2) unter Bekräftigung des Aufrufs des Generalsekretärs der Vereinten Nationen an die Russische Föderation, ihre militärische Offensive zu beenden, sowie seines Aufrufs zur Einrichtung eines Waffenstillstands und zur Rückkehr zu Dialog und Verhandlungen, (PP3) unter Hinweis auf die in der Satzung der Weltgesundheitsorganisation festgeschriebenen und von allen Mitgliedstaaten akzeptierten Grundsätze, darunter: a) Gesundheit ist ein Zustand völligen körperlichen, seelischen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur das Freisein von Krankheit oder Gebrechen; EUR/RCSS/CONF./2 Rev.2 Seite 2 b) Es ist eines der Grundrechte jedes Menschen ohne Unterschied der Rasse, der Religion, der politischen Überzeugung, der wirtschaftlichen oder sozialen Lage, sich einer möglichst guten Gesundheit zu erfreuen; und c) Die Gesundheit aller Völker ist eine Grundbedingung des Weltfriedens und der Sicherheit; sie setzt eine möglichst weitgehende Mitarbeit der einzelnen und der Staaten voraus. (PP4) in hohem Maße beunruhigt über die anhaltende gesundheitliche Notlage in der Ukraine und ihren Nachbarländern infolge der unprovozierten und ungerechtfertigten militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine, die zu hohen Opferzahlen, konfliktbedingten Traumata und Verletzungen, einer schweren Beeinträchtigung der gesundheitlichen Grundversorgung und der medizinischen Versorgungsketten sowie einer Verschärfung der Gefahr übermäßiger Erkrankungs- und Todesfallzahlen aufgrund nichtübertragbarer Krankheiten, des Auftretens und der Ausbreitung von Infektionskrankheiten, der Verschlechterung der psychischen und psychosozialen Gesundheit, des Menschenhandels, der geschlechtsspezifischen Gewalt, aber auch der Gefahr radiologischer und chemischer Vorfälle und einer Verschlechterung der Gesundheit von Müttern, (PP5) besorgt über die direkten und indirekten gesundheitlichen Folgen dieser Aggression inner- wie außerhalb der Europäischen Region der WHO, (PP6) unter Hinweis auf Artikel 50 der Satzung der WHO, auf deren Grundlage die Regionalkomitees durch den Generaldirektor der WHO die Organisation in internationalen Gesundheitsfragen beraten können, die über den regionalen Rahmen hinausgehen – (OP1) VERURTEILT auf das Schärfste die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine, und namentlich die Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen in der Ukraine; (OP2) FORDERT, dass die Russische Föderation für eine Achtung des humanitären Völkerrechts sorgt, einschließlich des Schutzes aller Gesundheitsfachkräfte und humanitären Helfer, die ausschließlich medizinische Aufgaben erfüllen, samt ihrer Transportmittel und Geräte sowie aller Krankenhäuser und sonstigen Gesundheitseinrichtungen; (OP3) LÄDT die Mitgliedstaaten in der Europäischen Region und anderen Regionen der WHO EIN, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um die Regierung der Ukraine beim Schutz und der Geltendmachung der gesundheitlichen Rechte der ukrainischen Bevölkerung zu unterstützen und in Abstimmung mit der Regierung der Ukraine die Durchführung aller angemessenen Maßnahmen zur Bewältigung bzw. Minderung der genannten sowie anderer etwaiger Gefahren zu prüfen; (OP4) ERSUCHT den Regionaldirektor, in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten auf dem WHO- Regionalkomitee für Europa Optionen für eine Aufrechterhaltung der fachlichen Zusammenarbeit und Hilfe EUR/RCSS/CONF./2 Rev.2 Seite 3 durch das Europäische Büro der WHO für die Prävention und Bekämpfung nichtübertragbarer Krankheiten zu prüfen, namentlich seine mögliche Verlegung in ein Gebiet außerhalb der Russischen Föderation; (OP5) APPELLIERT an den Regionaldirektor, die vorübergehende Aussetzung aller Tagungen der Europäischen Region in der Russischen Föderation, einschließlich der Fachtagungen sowie der Konferenzen und Seminare, deren Zusammensetzung vom WHO-Regionalbüro für Europa bestimmt wird, zu erwägen, bis eine friedliche Lösung des Konflikts zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine umgesetzt worden ist und die Russische Föderation ihre Truppen aus dem Staatsgebiet der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen zurückzieht; (OP6) LÄDT den Regionaldirektor EIN, diese Resolution an den Generaldirektor weiterzuleiten, mit der Bitte, dass a) sie der Weltgesundheitsversammlung zu Gehör gebracht wird, b) eine Bewertung der gesundheitlichen Notlage in der Ukraine und der daraus resultierenden internationalen Gesundheitsrisiken, einschließlich der vorstehend genannten, sowie der vorgeschlagenen Gegenmaßnahmen der 75. Weltgesundheitsversammlung in einem speziellen Bericht im Rahmen ihrer Erörterung der Arbeit der WHO im Bereich der gesundheitlichen Notlagen vorgelegt wird, und c) der Generaldirektor sich mit einschlägigen Partnern wie der Internationalen Atomenergie- Organisation (IAEO), der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) sowie gegebenenfalls anderen Organisationen abstimmt. = = =