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Sechzigste Tagung des Regionalkomitees für Europa: Moskau, 13.–16. September 2010: Führungsfragen beim WHO-Regionalbüro für Europa

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Führungsfragen beim WHO-Regionalbüro für Europa Punkt 6 b) der vorläufigen Tagesordnung Regionalkomitee für Europa Sechzigste Tagung Moskau, 13.–16. September 2010 EUR/RC60/11 (+EUR/RC60/Conf.Doc./5) 23. Juli 2010 101662 ORIGINAL: ENGLISCH © WHO Covers 1 GER.indd 11 25/08/10 8.14 W ELTGESUNDHEITSORGANISATION • REGIONALBÜRO FÜR EURO PA Scherfigsvej 8, DK-2100 Kopenhagen Ø, Dänemark Telefon: +45 39 17 17 17 Fax: +45 39 17 18 18 E-Mail: postmaster@euro.who.int Webadresse: http://www.euro.who.int Regionalkomitee für Europa Sechzigste Tagung Moskau, 13.–16. September 2010 Punkt 6 b) der vorläufigen Tagesordnung EUR/RC60/11 (+EUR/RC60/Conf.Doc./5) 23. Juli 2010 101662 ORIGINAL: ENGLISCH Führungsfragen beim WHO-Regionalbüro für Europa Auf seiner 59. Tagung hielt das Regionalkomitee eine erste Aussprache zum Thema Führungsfragen und ersuchte den Ständigen Ausschuss des Regionalkomitees (SCRC), die dabei aufgeworfenen Sachfragen mit Beteiligung der Mitgliedstaaten zu prüfen, und wies darauf hin, dass dies ein nützlicher Ausgangspunkt für die angehende Regionaldirektorin sein könne. Der SCRC beschloss deshalb auf seiner zweiten Tagung im November 2009, eine Ad- hoc-Arbeitsgruppe für Führungsfragen im Gesundheitsbereich in der Europäischen Region der WHO einzurichten. Das Mandat der Arbeitsgruppe wurde vom SCRC auf seiner dritten Tagung am 1. und 2. März 2010 bestätigt. Auf dieser Tagung prüfte der SCRC auch einen Zwischenbericht der Regionaldirektorin über Führungsfragen beim WHO-Regionalbüro für Europa und äußerte sich zu den darin enthaltenen Vorschlägen und gab diesbezüglich Empfehlungen ab. Die Arbeitsgruppe des SCRC ihrerseits tagte dreimal, u. a. in einer umfassenden zweitägigen Tagung am 12. und 13. April in Kopenhagen, auf der sämtliche Sachfragen in Verbindung mit der Führung im Gesundheitsbereich sowie die daraus resultierenden strategischen Konsequenzen für die Arbeit des Regionalbüros erörtert wurden. Grundsätzlich lässt sich das Thema Führung im Gesundheitsbereich unter zweierlei Gesichtspunkten betrachten: einer umfassenden Perspektive nach außen, bei der die Interaktion des Regionalbüros mit anderen im Gesundheitsbereich tätigen Organisationen und die daraus resultierenden Herausforderungen für die Führungsarbeit im Vordergrund stehen; und einer engeren, nach innen gerichteten Sichtweise, die sich mit den Arbeitsverfahren und der Geschäftsordnung des Regionalkomitees und des SCRC sowie deren Interaktion mit dem Exekutivrat und der Weltgesundheitsversammlung befasst. Beide Sichtweisen sind bereits untersucht worden, doch das vorliegende Papier befasst sich aus den in der Zusammenfassung erläuterten Gründen ausschließlich mit Führungsfragen innerhalb der WHO, bei denen die Auffassung besteht, dass dem Regionalkomitee auf seiner 60. Tagung hierzu Vorschläge für konkrete Beschlüsse unterbreitet werden könnten. Die Änderungsvorschläge zur Geschäftsordnung des Regionalkomitees und des SCRC sind in ihrer Gesamtheit im Anhang des Berichts enthalten; ferner ist ein Resolutionsentwurf beigefügt, der vom Regionalkomitee geprüft werden soll. Inhalt Seite Zusammenfassung......................................................................................................................... 1 Die Rolle der leitenden Organe der WHO .................................................................................... 3 Führungsaufgaben des Regionalkomitees und des SCRC ............................................................ 4 Satzung der WHO.................................................................................................................. 4 Stärkung der Führungsaufgaben des Regionalkomitees........................................................ 4 Teilnahme der Gesundheitsminister an Tagungen des Regionalkomitees ............................ 5 Verknüpfungen zwischen den leitenden Organen auf globaler und regionaler Ebene und den Mechanismen für die Abstimmung innerhalb der Region............................................ 6 Stärkung der Aufsichtsfunktion des SCRC ........................................................................... 6 Mitgliedschaft im Exekutivrat und im SCRC, Frage der Semi-Permanenz und Wahl der Tagungsleitung der Weltgesundheitsversammlung.......................................................................... 8 Subregionale Ländergruppierungen und Kriterien für die Mitgliedschaft im Exekutivrat und im SCRC ................................................................................................. 8 Die Frage der Semi-Permanenz............................................................................................. 9 Mitgliedschaft im SCRC ..................................................................................................... 10 Wahl der Tagungsleitung der Weltgesundheitsversammlung ............................................. 11 Transparenz der Tagungen des SCRC ........................................................................................ 11 Nominierung für das Amt des Regionaldirektors, einschließlich Rolle und Umbenennung der Regionalen Auswahlkommission........................................................................................ 13 Ort und Zeitpunkt von Tagungen des Regionalkomitees und des SCRC........................................ 15 Harmonisierung und Ausrichtung der Geschäftsordnung des Regionalkomitees und des SCRC an den Geschäftsordnungen des Exekutivrats und der Weltgesundheitsversammlung ..................... 16 Finanzielle Auswirkungen........................................................................................................... 16 Zusammenfassung der vorgeschlagenen Änderungen ................................................................ 16 Anhang: Geschäftsordnung des Regionalkomitees für Europa und des Ständigen Ausschusses des Regionalkomitees für Europa ........................................................... 19 EUR/RC60/11 Seite 1 Zusammenfassung Bei der Bestandsaufnahme der gegenwärtig wichtigsten Herausforderungen für die Europäische Region der WHO in Bezug auf Führungsfragen wurden als Ausgangspunkt für die Diskussionen zwischen der Regionaldirektorin und der Arbeitsgruppe Führungsfragen des Ständigen Aus- schusses des WHO-Regionalkomitees für Europa (SCRC) die grundlegenden Werte in der Ge- sundheitspolitik herangezogen, die die Länder der Europäischen Region miteinander verbinden, nämlich Universalität, Chancengleichheit, Solidarität, bessere Gesundheitsresultate, Zugang zur Gesundheitsversorgung und Menschenrechte. An diesen Werten hat sich die Organisation in den vergangenen Jahrzehnten orientiert, und sie behalten als gemeinsamer Ausgangspunkt auch künftig ihre Bedeutung. Diese grundlegenden Prinzipien, die in der Satzung der WHO verankert sind, bilden auch den Ausgangspunkt für die Zukunftsvision der Regionaldirektorin, in der Füh- rungsfragen eine zentrale Rolle bei der Verwirklichung der Ziele der Organisation spielen. In Übereinstimmung mit Artikel 2 ihrer Satzung besteht die Aufgabe der WHO darin, als Leit- und Koordinierungsstelle für internationale Arbeiten im Gesundheitswesen tätig zu sein. Vor diesem Hintergrund haben die Mitgliedstaaten gemeinsam im Elften Allgemeinen Arbeitspro- gramm 2006–2015 die zentralen Aufgaben der Organisation folgendermaßen definiert: • Übernahme einer Führungsrolle bei gesundheitsrelevanten Themen und Bildung von Partnerschaften bei Notwendigkeit gemeinsamen Handelns; • Ausgestaltung der Forschungsagenda und Förderung der Gewinnung, Übersetzung und Verbreitung wertvollen Wissens; • Festlegung von Normen und Standards und Förderung und Kontrolle ihrer Umsetzung; • Formulierung ethischer und evidenzbasierter Grundsatzoptionen; • Fachunterstützung, Anstoßen von Veränderungen und Aufbau nachhaltiger institutionel- ler Kapazitäten; • Überwachung der Gesundheitssituation und Bewertung gesundheitlicher Trends. Das WHO-Regionalbüro für Europa muss in seinem Zuständigkeitsbereich ein hohes Maß an Führungs- und Fachkompetenz in Bezug auf diese zentralen Aufgaben unter Beweis stellen. Dies ist der Gesamtkontext, in dem der Komplex Führungsfragen im weitesten Sinne betrachtet werden muss. Wie von der Regionaldirektorin und der Arbeitsgruppe des SCRC übereinstimmend dargestellt, lassen sich die gegenwärtigen Herausforderungen für das Regionalbüro im Bereich der Füh- rungsfragen unter vier breiten Kategorien subsumieren: • Stärkung der einzigartigen Rolle der WHO innerhalb der Region; • Anpassung der Fachkompetenz an die sich verändernden gesundheitlichen Prioritäten; • Stärkung der Zusammenarbeit mit anderen Akteuren in der internationalen Gesundheits- politik; • Mobilisierung von Unterstützung in der Region für globale Maßnahmen und ihren Bei- trag zur globalen Gesundheit. Um diesen Herausforderungen gerecht zu werden, hat die Regionaldirektorin in dem Arbeitspa- pier mit ihrer Zukunftsvision („Mehr Gesundheit für Europa: Anpassung des Regionalbüros an EUR/RC60/11 Seite 2 sich verändernde Rahmenbedingungen in der Europäischen Region: Die Perspektive der Regio- naldirektorin“) folgende sieben strategischen Prioritäten genannt:1 • Entwicklung einer Europäischen Gesundheitspolitik in Form eines kohärenten Rahmen- konzepts; • bessere Organisationsführung in der Europäischen Region der WHO und im Regionalbü- ro; • weiterer Ausbau der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten; • Engagement in strategischen Partnerschaften für Gesundheit mit dem Ziel der Schaffung kohärenterer Konzepte; • Stärkung des Beitrags der Region zur globalen Gesundheit; • größere Breitenwirkung durch eine Informations- und Kommunikationsstrategie; • Schaffung positiver Arbeitsbedingungen und Sicherstellung einer nachhaltigen Finanzie- rung für die Arbeit des Regionalbüros. Das vorliegende Arbeitspapier für das Regionalkomitee konzentriert sich daher auf die internen Aspekte der Organisationsführung, die bei der Förderung der vorstehend genannten strategi- schen Entwicklungen ebenfalls von entscheidender Bedeutung sein werden und zu denen dem Regionalkomitee auf seiner 60. Tagung konkrete Vorschläge unterbreitet werden könnten. Die Änderungsvorschläge betreffen: • Führungsaufgaben des Regionalkomitees und des SCRC, einschließlich einer verstärkten Aufsichtsfunktion für Letzteren; • Verknüpfungen zwischen den leitenden Organen auf globaler und regionaler Ebene und den Mechanismen für die Abstimmung innerhalb der Region; • Mitgliedschaft im Exekutivrat und im SCRC, Frage der Semi-Permanenz und Wahl der Tagungsleitung der Weltgesundheitsversammlung; • Transparenz der Tagungen des SCRC; • Nominierung für das Amt des Regionaldirektors, einschließlich Rolle und Umbenennung der Regionalen Auswahlkommission; • Ort und Zeitpunkt der Tagungen des Regionalkomitees und des SCRC; • Harmonisierung und Ausrichtung bestimmter Regeln in der Geschäftsordnung des Regio- nalkomitees und des SCRC an den jüngsten Änderungen an den Geschäftsordnungen des Exekutivrats und der der Weltgesundheitsversammlung. Die konkreten Änderungsvorschläge zur Geschäftsordnung des Regionalkomitees und des SCRC finden sich im Anhang zu diesem Bericht. Um die künftigen Mitglieder des SCRC umfassend in ihre Rolle und Aufgaben in Bezug auf die Organisationsführung innerhalb des Regionalbüros einzuweisen, wird eine Kopie dieses Ar- beitspapiers in die Einweisungsmappe aufgenommen, die auf ihrer ersten Tagung nach ihrem Amtsantritt an sie verteilt wird. 1 Dokument EUR/RC60/8 EUR/RC60/11 Seite 3 Die Rolle der leitenden Organe der WHO 1. Seit der Einrichtung des WHO-Regionalbüros für Europa haben sich dessen Aufgaben und Perspektiven in erheblichem Maße verändert. Dieser Wandel war durch Veränderungen in Bezug auf die Rahmenbedingungen, die gesundheitspolitischen Prioritäten sowie die Ausrich- tung und Kapazitäten der WHO insgesamt bedingt. Zweckdienlichkeit bedeutet, eine angemes- sene Antwort auf die vorhandenen Herausforderungen zu finden. Heute muss das Regionalbüro in einem neuen Handlungskontext auf europäischer und internationaler Ebene eine neue Phase in seiner Ausrichtung und Entwicklung als Organisation einläuten. Sowohl dem WHO- Regionalkomitee für Europa als auch seinem Ständigen Ausschuss (SCRC) kommt in den nächsten Jahren eine bedeutende Rolle bei der Unterstützung der neuen Arbeitsprioritäten und Programme des Regionalbüros zu. 2. Auf seiner 59. Tagung hielt das Regionalkomitee eine erste Aussprache zum Thema Füh- rungsfragen und ersuchte den SCRC, die von den verschiedenen Delegationen aufgeworfenen Sachfragen mit Beteiligung der Mitgliedstaaten zu prüfen, und wies darauf hin, dass dies als ein nützlicher Ausgangspunkt für die angehende Regionaldirektorin und als solide Grundlage für die Beratungen und Beschlüsse auf der 60. Tagung des Regionalkomitees (RC60) dienen könne. Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass das Regionalkomitee durch die Resolution EUR/RC53/R1 über die Mitgliedschaft im Exekutivrat den SCRC ersucht habe, die bei der Um- setzung dieser Resolution gesammelten Erfahrungen zu bewerten und dem RC60 über die Er- gebnisse zu berichten. Vor diesem Hintergrund beschloss der 17. SCRC, eine Ad-hoc- Arbeitsgruppe für Führungsfragen im Gesundheitsbereich in der Europäischen Region der WHO einzurichten, die sich in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit der Regionaldirek- torin mit sämtlichen der vorstehend genannten Fragen befassen sollte. 3. In den folgenden Abschnitten des vorliegenden Berichts werden die Änderungen erläu- tert, die an der Geschäftsordnung und den Arbeitsverfahren von Regionalkomitee und SCRC erforderlich sind. Die Änderungsvorschläge gingen aus umfassenden Untersuchungen und Bera- tungen im Rahmen offizieller Sitzungen der Arbeitsgruppe mit der Regionaldirektorin während der ersten sechs Monate des Jahres 2010 hervor. Sämtliche Empfehlungen wurden im Konsens angenommen. 4. Die Änderungsvorschläge in Bezug auf die Geschäftsordnung oder die Arbeitsverfahren des Regionalkomitees und des SCRC sind unter den folgenden sechs Überschriften aufgeführt: a) Führungsaufgaben des Regionalkomitees und des SCRC; b) Mitgliedschaft im Exekutivrat und im SCRC, Frage der Semi-Permanenz und Wahl der Tagungsleitung der Weltgesundheits- versammlung; c) Transparenz der Tagungen des SCRC; d) Nominierung für das Amt des Regi- onaldirektors, einschließlich Rolle und Umbenennung der Regionalen Auswahlkommission; e) Ort und Zeitpunkt der Tagungen des Regionalkomitees und des SCRC; f) Harmonisierung und Ausrichtung bestimmter Regeln in der Geschäftsordnung des Regionalkomitees und des SCRC an den jüngsten Änderungen an den Geschäftsordnungen des Exekutivrats und der der Weltge- sundheitsversammlung. 5. Die konkreten Änderungen an den fraglichen Regeln der Geschäftsordnung werden im Anhang des Berichts vorgeschlagen und sind nachstehend in den darauf bezogenen Abschnitten des Berichts erläutert. EUR/RC60/11 Seite 4 Führungsaufgaben des Regionalkomitees und des SCRC Satzung der WHO 6. Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage, wie die Führungsaufgaben des Regio- nalkomitees am wirksamsten gestärkt werden können, sollten zunächst einmal die Zielsetzung und die Aufgaben der Organisation sein, wie sie in der Satzung der WHO festgelegt sind. 7. Nach Artikel 1 der Satzung besteht das übergeordnete Ziel der Organisation in der „Errei- chung eines möglichst guten Gesundheitszustands durch alle Völker“. [Anm. d. Übers.: Sämtli- che Zitate aus der Satzung der WHO stammen aus der amtlichen Übersetzung der Bundesrepu- blik Deutschland aus dem Jahr 1974.] Für den Themenkomplex der Führung im Gesundheitsbe- reich von besonderer Bedeutung ist außerdem Artikel 2 a), in dem festgelegt ist, dass die Orga- nisation „als Leit- und Koordinierungsstelle für internationale Arbeit im Gesundheitswesen tä- tig“ sein soll. In der Satzung wird auch klargestellt, dass die Organisation in der kollektiven Verantwortung der Mitgliedstaaten liegt. 8. Innerhalb dieses Gesamtrahmens werden die Aufgaben der Regionalkomitees der Organi- sation in Artikel 50 der Satzung definiert. Sie haben konkret die Aufgabe: – „Richtlinien in Bezug auf Angelegenheiten ausschließlich regionaler Art festzule- gen; – die Tätigkeit des Regionalbüros zu überwachen; – dem Regionalbüro die Einberufung von Fachkonferenzen sowie die Durchführung aller zusätzlichen Arbeiten oder Forschungsaufgaben in Gesundheitsfragen vorzu- schlagen, die nach Auffassung des Regionalausschusses das Ziel der Organisation innerhalb der Region fördern würden; [Anm. d. Übers.: In der für die Zitate verwen- deten amtlichen Übersetzung der Satzung wird noch der Begriff „Regionalaus- schuss“ anstatt des inzwischen organisationsintern üblichen Begriffs „Regionalkomi- tee“ verwendet.] – durch den Generaldirektor die Organisation in internationalen Gesundheitsfragen zu beraten, die über den regionalen Rahmen hinausgehen.“ Stärkung der Führungsaufgaben des Regionalkomitees 9. Langfristig lassen die Verkürzung der Tagungen des Regionalkomitees und die große Zahl von Tagesordnungspunkten, die durch frühere Tagungen oder durch die Weltgesundheits- versammlung und den Exekutivrat vorbestimmt sind, nicht genügend Raum für Diskussionen über die aktuellen Prioritäten in der Region. Dadurch werden unbeabsichtigterweise bis zu ei- nem gewissen Grad die in Artikel 50 der Satzung genannten Führungsaufgaben des Regional- komitees beeinträchtigt. Diese Situation kann allmählich zu einem sich selbst verstärkenden Prozess werden, in dem bestimmte Tagesordnungspunkte möglicherweise als von nur mäßigem Interesse für die Gesundheitsminister eingestuft werden, so dass diese oft eine Teilnahme nicht als vorrangig betrachten, was wiederum zu einer weiteren Beeinträchtigung der Führungsfunk- tion des Regionalkomitees führen kann. 10. Die Regionaldirektorin hofft darauf, ab dem RC60 diesen Trend allmählich umkehren zu können. Zwar wird die Tagesordnung einer Tagung des Regionalkomitees teilweise durch The- men und Resolutionen bestimmt, die vom Exekutivrat und der Weltgesundheitsversammlung an sie verwiesen werden, doch beabsichtigt die Regionaldirektorin, auf der diesjährigen Tagung so viel Zeit wie möglich auf vorrangige Grundsatzfragen zu verwenden, die sich an den allgemeinen Zielen des Artikels 50 orientieren. Sie hegt die Hoffnung, dass eine derartige Neuausrichtung der EUR/RC60/11 Seite 5 Tagesordnung des Regionalkomitees zur Stärkung des Grundsatzdialogs zwischen dem Regio- nalkomitee und dem Exekutivrat bzw. der Weltgesundheitsversammlung beitragen wird. Teilnahme der Gesundheitsminister an Tagungen des Regionalkomitees 11. Die Frage der Teilnahme der Gesundheitsminister an Tagungen des Regionalkomitees ist nicht neu und auch keineswegs auf die Europäische Region beschränkt. 12. Wie bereits erläutert, hat die Regionaldirektorin eine partielle Neuausrichtung der Tages- ordnung des RC60 im September 2010 veranlasst, bei der die Schwerpunkte auf vorrangige Grundsatz- und Strategiefragen gelegt werden, die für die Gesundheitsminister von unmittelba- rer Bedeutung sind. Für den Zeitraum ab 2011 wird sich dieser Trend weiter verstärken, und es werden eine zunehmende Zahl von Grundsatzfragen auf der Tagesordnung des Regionalkomi- tees stehen, die von unmittelbarem Interesse für die Politiker sind. 13. Auf der diesjährigen Tagung des Regionalkomitees soll ein ganzer Tag als „Ministertag“ der Rolle des Regionalbüros in der Welt gewidmet werden und zur Förderung eines Grundsatz- dialogs zu Themen dienen, die aufgrund ihrer unmittelbaren Auswirkungen auf die Politik auf nationaler Ebene von zentraler Bedeutung für die Minister sein könnten. Als vorrangige Grundsatzthemen auf der Tagesordnung des RC60 sind u. a. Gesundheitsaspekte der Außenpoli- tik und der Entwicklungszusammenarbeit, die Bewältigung der zentralen Herausforderungen für Gesundheitsschutz und Gesundheitspolitik in der Region sowie das Konzept der Partnerschaften für Gesundheit in der Europäischen Region der WHO, einschließlich einer strategischen Part- nerschaft zwischen dem Regionalbüro und der Europäischen Kommission, vorgesehen. 14. Durch die Aufnahme von Podiumsdiskussionen der Minister zu zentralen Grundsatzfra- gen auf die Tagesordnung des Regionalkomitees würde die Unterstützung globaler Handlungs- konzepte durch die Europäische Region nach Maßgabe der Resolutionen der Weltgesundheits- versammlung mobilisiert; gleichzeitig würde dies auch der Vorbereitung auf die globalen Dis- kussionen über zentrale Themen dienen. Auch wenn sich das Regionalkomitee normalerweise mit Themen befasst, die von besonderer Bedeutung für die Region sind, kann durch Podiums- diskussionen der Minister geklärt werden, wie Aufrufe zu globalem Handeln am besten in Ent- scheidungsprozessen auf regionaler Ebene umgesetzt werden und so zur Verwirklichung des Konzepts „Eine WHO“ beitragen können. Solche Podiumsdiskussionen bieten außerdem die Chance, den partizipatorischen Charakter der Tagungen des Regionalkomitees zu stärken, in- dem alle Länder der Region zur Beteiligung an der Diskussion und zur Weitergabe ihrer natio- nalen Erfahrungen ermutigt werden. 15. Zusätzlich zur Neuausrichtung der Tagesordnung von Tagungen des Regionalkomitees hin zu mehr vorrangigen Grundsatzfragen kann die Einbeziehung der Gesundheitsminister auch durch Ministerkonferenzen oder andere Tagungen auf hoher politischer Ebene gefördert wer- den. Die WHO hat mit ihren Ministerkonferenzen in der Europäischen Region beachtliche Er- folge erzielt. Die Regionaldirektorin möchte auch in Zukunft solche Konferenzen einberufen, vor allem zu Themen sektorübergreifender Natur, bei denen die Gesundheitsminister mit ande- ren Fachministern beraten. Der Prozess Umwelt und Gesundheit in Europa ist ein geeignetes Modell für ähnliche Initiativen in Zusammenarbeit mit den Politikbereichen Bildung, Wirtschaft und Soziales.2 2 Die Zusammenlegung von Ministerkonferenzen mit Tagungen des Regionalkomitees wäre aller- dings mit erheblichen praktischen und logistischen Problemen verbunden, da der Zeitpunkt dieser Tagun- gen mit dem Zeitplan der Organisation insgesamt vereinbar sein muss. Die Tagungen sämtlicher sechs Regionalkomitees finden jährlich im September statt, um auf Ebene der Regionen eine Debatte zu den durch Resolutionen der Weltgesundheitsversammlung im Mai an sie verwiesenen Fragen zu ermöglichen EUR/RC60/11 Seite 6 Verknüpfungen zwischen den leitenden Organen auf globaler und regionaler Ebene und den Mechanismen für die Abstimmung innerhalb der Region 16. Eine gestärkte Führungsfunktion des Regionalkomitees, dessen Tagesordnung stärker auf die zentralen Grundsatzthemen abzielt, die dann in die globalen Diskussionen im Exekutivrat und auf der Weltgesundheitsversammlung (siehe Abschnitte 13–15) einfließen sollen, macht während der Tagungen der leitenden Organe der WHO und in den zwischenstaatlichen Prozes- sen auch wirksamere Koordinationsmechanismen für die Mitgliedstaaten in der Europäischen Region erforderlich, als dies heute der Fall ist. 17. Die Lösung dieser Frage wird jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen und Diskussionen sowohl innerhalb der WHO als auch mit den diplomatischen Vertretungen in Genf erforderlich machen, um eine Störung der bereits etablierten Koordinationsmechanismen wie denen in der Europäischen Union, den nordischen Ländern und der Westlichen Staatengruppe (WEOG) zu vermeiden. Die Regionaldirektorin beabsichtigt, zu dieser Frage einen Konsultationsprozess in Gang zu setzen und im Laufe des Jahres 2011 einer Tagung des SCRC ihre Einschätzung und Empfehlungen mitzuteilen. Stärkung der Aufsichtsfunktion des SCRC 18. Nach Artikel 50 b) der Satzung der WHO besteht eine wesentliche Führungsfunktion des Regionalkomitees darin, „die Tätigkeit des Regionalbüros zu überwachen.“ Aus diesem Grund und in dem Wunsch nach einer aktiveren Beteiligung des Regionalkomitees an Grundsatzdebat- ten auf globaler und regionaler Ebene wäre es notwendig, bestimmte Führungs- und Auf- sichtsaufgaben an den SCRC zu übertragen. 19. Ein Mandat für eine gestärkte Aufsichtsfunktion des SCRC ist mit der vorstehend erläu- terten Überwachungsfunktion des Regionalkomitees vollständig vereinbar. Es steht auch in Verbindung mit Regel 14.2.10 a) der Geschäftsordnung des Regionalkomitees, die besagt, dass der SCRC u. a. die Aufgabe hat, für das Regionalkomitee zu handeln, es zu vertreten und zu gewährleisten, dass seine Beschlüsse und Politik ausgeführt werden. 20. Deshalb diskutierte die Arbeitsgruppe des SCRC für Führungsfragen im Gesundheitsbe- reich auf ihrer ersten Sitzung am 3. Dezember 2009 in Stockholm über Wege und Möglichkei- ten zur Stärkung der Rolle des SCRC sowie über dessen Verhältnis zum Regionalkomitee. Das formelle Beziehungsgeflecht und die Interaktion zwischen dem Exekutivrat und der Weltge- sundheitsversammlung wurden als mögliches Vorbild genannt, das in der Europäischen Region realisiert werden könnte. 21. Es könnte sehr sinnvoll sein, einige der Bestimmungen aus der Geschäftsordnung, die die Interaktion zwischen dem Regionalkomitee und dem SCRC betreffen, proaktiver zu nutzen. Dies betrifft etwa die Überweisung von Fragen und Themen vom Regionalkomitee an den SCRC zwecks Prüfung und Stellungsnahme in Übereinstimmung mit Regel 14.2.10 b). 22. Die Arbeitsgruppe hat die Absicht der Regionaldirektorin zustimmend zur Kenntnis ge- nommen, den strategischen Programmhaushalt als eine Art „Vertrag“ zwischen dem Regionalbüro und dem Regionalkomitee zu betrachten, in dem festgelegt wird, zu welchen Arbeitsergebnissen und rechtzeitig für die Tagung des Exekutivrats im Januar des folgenden Jahres eine konsolidierte organi- sationsweite Antwort vorlegen zu können. Darüber hinaus muss die Prüfung des zweijährlichen Pro- grammhaushalts durch die Regionen der WHO schon deutlich vor der Tagung des Exekutivrats im Januar erfolgen, damit die Stellungnahmen und Empfehlungen der Regionalkomitees in den Haushaltsentwurf der Generaldirektorin eingearbeitet werden können. EUR/RC60/11 Seite 7 die Regionaldirektorin sich im bevorstehenden Zweijahreszeitraum verpflichtet. In diesem Zu- sammenhang könnte eine gestärkte Aufsichtsfunktion des SCRC über die Leitungsebene spon- tane Bewertungen der wichtigsten Ergebnisse und Zielvorgaben aus dem Programmhaushalt, Bestandsaufnahmen zur Umsetzung der strategischen Pläne und der Haushaltszuweisungen so- wie andere zusammenfassende Berichte über Zielerfüllung und Rechenschaftsablage beinhalten. 23. Der Schwerpunkt müsste dabei auf dem Aspekt der Aufsicht liegen, Mikromanagement oder Eingriffe in die Leitungsaufgaben der Regionaldirektorin sind dagegen zu vermeiden. Um diese Aufsichtsfunktion zu operationalisieren, sollte der SCRC in regelmäßigen Abständen standardisierte Berichte der Leitungsebene zu zentralen Sachfragen erhalten, und die Regional- direktorin wurde gebeten, hierzu konkrete Vorschläge auszuarbeiten. 24. Die Arbeitsgruppe erinnerte daran, dass die Regel 14.2.10 der Geschäftsordnung mit ih- ren Unterabsätzen a) bis g), in denen die Aufgaben des Ständigen Ausschusses genannt werden, in enger Anlehnung an Artikel 28 der Satzung der WHO stehe, in dem die Aufgaben des Exeku- tivrats gegenüber der Weltgesundheitsversammlung genannt werden. Somit ist die Möglichkeit zu einer Stärkung der Beziehungen zwischen dem Regionalkomitee und dem SCRC bereits in der Geschäftsordnung angelegt. Das Regionalkomitee könnte jedoch manchmal – auch in seinen Resolutionen – explizitere Fragen und Themen an den SCRC verweisen. Damit würde gleich- zeitig auf den Tagungen des Regionalkomitees Zeit gewonnen, die nutzbringender für Diskussi- onen über Grundsatzfragen verwendet werden könnte. 25. In Übereinstimmung mit Regel 14.2.10 c) kann der SCRC „dem Regionalkomitee und dem Regionaldirektor aus eigener Initiative Ratschläge oder Empfehlungen“ unterbreiten. Zwar kann der SCRC aus dieser Regel nicht direkt die Erlaubnis ableiten, die Regionaldirektorin um Vergabe von Studien und Übersichtsarbeiten in seinem Auftrag zu ersuchen, doch waren so- wohl die Regionaldirektorin als auch die Arbeitsgruppe der Ansicht, der SCRC habe dennoch aufgrund der gängigen Praxis das Recht, gegebenenfalls solche Aufforderungen auszusprechen. Eine ausdrückliche Änderung der Geschäftsordnung zu diesem Zweck wurde deshalb nicht für notwendig erachtet. 26. Einen Sonderfall in Verbindung mit der Stärkung der Aufsichtsaufgaben des SCRC stellt die Übergangsperiode zwischen der Nominierung des neuen Regionaldirektors im September eines Jahres und seinem Amtsantritt am 1. Februar des folgenden Jahres dar. 27. Der SCRC kann auch dadurch in erheblichem Maße zu einem reibungslosen Übergang beitragen, dass er den designierten Regionaldirektor zusammen mit seinem Vorgänger in den Führungsprozess einbezieht, etwa durch Einladung des designierten Regionaldirektors als Be- obachter auf Tagungen des SCRC. Dem SCRC kommt auf diesem Gebiet eine Schlüsselrolle zu, und er kann sich für einen offenen und transparenten Konsultationsprozess einsetzen, indem er dem scheidenden Regionaldirektor etwa empfiehlt, seinerseits den designierten Regionaldi- rektor in wichtige Strategie- und Führungsfragen wie Programmplanung, Haushaltsfragen und Ernennungen auf höhere Dienstposten inoffiziell einzubeziehen.3 28. Während ihrer Beratungen empfahl die Arbeitsgruppe dem WHO-Hauptbüro auch die Einrichtung eines „Übergangskontos“ für den jeweils designierten Regionaldirektor, auf das auch die Mitgliedstaaten und andere Geber unmittelbar nach seiner Nominierung einzahlen könnten. Für ein solches Konto, das vom WHO-Hauptbüro verwaltet würde, müssten eindeutige Kriterien in Bezug auf Unterzeichnungsbefugnis und zulässige Ausgabenarten (Beratungsdienste, 3 Das WHO-Hauptbüro ist gegenwärtig dabei, konkrete Verfahren für die Ernennung von Mitarbei- tern während der Übergangsperiode vor Amtsantritt eines neuen Generaldirektors oder Regionaldirektors auszuarbeiten. Der SCRC sollte dieses Thema im Auge behalten und sich vergewissern, dass in diesem Bereich geeignete Verfahren für die Europäische Region eingeführt werden. EUR/RC60/11 Seite 8 Übersichtsarbeiten, Studien usw.) gelten. Die Arbeitsgruppe erkannte an, dass die praktischen Konsequenzen in einem organisationsweiten Kontext noch näher untersucht werden müssten, und sah daher keine unmittelbare Notwendigkeit zur Änderung einer Geschäftsordnung. Mitgliedschaft im Exekutivrat und im SCRC, Frage der Semi-Permanenz und Wahl der Tagungsleitung der Weltgesundheitsversammlung 29. Die folgenden Abschnitte (30–39) stellen einen Bericht der SCRC-Arbeitsgruppe an den Ständigen Ausschuss und an das Regionalkomitee über die Lehren aus der Umsetzung von Re- solution EUR/RC53/R1 dar. Gegenstand dieser im Jahr 2003 angenommenen Resolution waren die Kriterien und die Festlegung der geografischen Gruppierungen im Hinblick auf die Mit- gliedschaft im Exekutivrat, aber auch die Frage der Semi-Permanenz. In Absatz 5 des Be- schlussteils der Resolution wird der SCRC ersucht, „die bei der Umsetzung der oben erwähnten Empfehlungen gewonnenen Erfahrungen auszuwerten und dem Regionalkomitee auf dessen 60. Tagung im Jahr 2010 über seine Erkenntnisse zu berichten.“ Deshalb ist im Folgenden nun die Rückmeldung der Arbeitsgruppe über die gesammelten Erfahrungen und die daraus gezogenen Lehren wiedergegeben. Subregionale Ländergruppierungen und Kriterien für die Mitgliedschaft im Exekutivrat und im SCRC 30. Zum Zeitpunkt der Annahme der Resolution EUR/RC53/R1 verfügte die Europäische Region über sieben Sitze im Exekutivrat, mittlerweile sind es acht. Dennoch können die Erfah- rungen mit den geografischen Gruppierungen sowie mit den Kriterien für die Auswahl von Mit- gliedstaaten und Kandidaten für den Exekutivrat insgesamt als durchaus positiv bezeichnet wer- den. 31. Aufgrund von Veränderungen in der geopolitischen Konstellation im vergangenen Jahr- zehnt schlägt die Arbeitsgruppe jedoch eine Änderung der geografischen Gruppierungen vor, die im Hinblick auf Entscheidungen über Nominierungen für die Mitgliedschaft im Exekutivrat eine Vereinfachung darstellt. 32. Dieselben geografischen Gruppierungen werden in der Praxis seit der Annahme der Reso- lution EUR/RC53/R1 auch für die Nominierung der Mitglieder des SCRC verwendet. Die Ar- beitsgruppe hält es für wünschenswert, diese Praxis jetzt auch offiziell zu verankern. Auch wenn es nicht notwendig sei, die Regel 14.2.1 der Geschäftsordnung zu ändern, in der lediglich auf die Notwendigkeit einer „gerechten geographischen Verteilung“ hingewiesen werde, so könne doch das RC60 durch Annahme einer Resolution (siehe Dokument EUR/RC60/Conf.Doc./5) ein vereinfachtes System geografischer Gruppierungen für die Mit- gliedschaft sowohl im Exekutivrat als auch im SCRC offiziell verankern. 33. In Bezug auf die Kriterien für die Vertreter der Länder, die eine Kandidatur einreichen wollen, gibt es nach gegenwärtigem Stand in der Geschäftsordnung keine konkreten Kriterien für die Mitgliedschaft im SCRC außer der folgenden allgemeinen Anforderung: „Zusammen mit diesen Nominierungen reichen die Mitgliedstaaten Curricula vitae (in einem standardisierten Format) der Personen ein, die sie in den Ständigen Ausschuss entsenden möchten.“ (Regel 14.2.2 a)). Die Arbeitsgruppe ist der Ansicht, dass dieselben Anforderungen an Erfahrung und Qualifikationen, die für die Mitgliedschaft im Exekutivrat gelten und im Anhang der Resolution EUR/RC53/R1 aufgeführt sind, auch auf Kandidaturen für den SCRC ausgedehnt werden könn- ten, dass aber in beiden Fällen ergänzt werden solle, dass ein breiter Qualifikationsmix und um- fassende Praxiserfahrung im Bereich öffentliche Gesundheit sowie in nationalen Verwaltungs- behörden wünschenswert seien. EUR/RC60/11 Seite 9 34. Unter den Kriterien in der Resolution EUR/RC53/R1 für die Wahl der Mitgliedstaaten, die einen Vertreter für die Mitgliedschaft im Exekutivrat designieren dürfen, gibt es eine Be- stimmung, die die Arbeitsgruppe lieber entfernen würde, nämlich das Verbot einer gleichzeiti- gen Mitgliedschaft im Exekutivrat und im SCRC. Wie auf der globalen Ebene der Fall, muss die Regionaldirektorin engen Kontakt mit den semi-permanenten Mitgliedern des Exekutivrats hal- ten, und es liegt im Interesse der gesamten Region, dass sich diese drei Länder aktiv an der Grundsatzdebatte und an der strategischen Entwicklung in der Europäischen Region der WHO beteiligen. Die Arbeitsgruppe hält es für angemessen, diese Kontakte nicht auf informeller Ebe- ne zu unterhalten, sondern den semi-permanenten Mitgliedern vielmehr eine Chance zu einer praktischen Beteiligung an der Arbeit des SCRC zu geben. Wenn außerdem die Zahl der Mit- glieder des SCRC von neun auf zwölf erhöht wird, wie in Abschnitt 41 empfohlen, und da durch die Kriterien für regionale Gruppierungen in jedem Fall eine ausgewogene geografische Verteilung der Sitze gewährleistet ist, werden auch andere Länder von dieser Regelung profitie- ren und können so eine Brückenfunktion zwischen dem Exekutivrat und dem SCRC erfüllen. Ferner ist der Hinweis wichtig, dass die Geschäftsordnung an keiner Stelle ein Verbot einer gleichzeitigen Mitgliedschaft enthält. Die Frage der Semi-Permanenz 35. Die Aufgabe, ein Gleichgewicht zu schaffen zwischen der Notwendigkeit, jedem Land in der Region eine faire Chance auf einen Sitz im Exekutivrat zu geben, und der Vertretung derje- nigen Mitgliedstaaten, die ständige Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sind, ist keineswegs neu. 36. Nach einem Auftrag durch die 47. Tagung des Regionalkomitees im Jahr 1997 führte der SCRC in den Jahren 1997–1998 eine umfassende Untersuchung über die Praxis in leitenden Organen anderer Organisationen der Vereinten Nationen durch. Diese endete mit der Empfeh- lung, den drei Mitgliedstaaten in der Region, die über einen ständigen Sitz im Sicherheitsrat verfügen, künftig jeweils für drei von neun Jahren einen Sitz im Exekutivrat einzuräumen. So- mit hätte zu jeder Zeit nur eines der fraglichen drei Mitglieder einen Sitz im Exekutivrat. Doch das Regionalkomitee kam damals zu keinem Ergebnis in dieser Frage. 37. Später richtete der 10. SCRC (2002–2003) eine Arbeitsgruppe ein, um die Regelung für die Mitgliedschaft im Exekutivrat zu untersuchen und dem RC53 über seine Ergebnisse zu be- richten. Diese Arbeit bildete die Grundlage für die erste wirkliche Änderung an der semi- permanenten Mitgliedschaft im Exekutivrat für die Länder der Europäischen Region. In der Re- solution EUR/RC53/R1, die im Anschluss an die Vorstellung des Berichts der damaligen Ar- beitsgruppe des SCRC angenommen wurde, empfahl das Regionalkomitee, die Periodizität der Mitgliedschaft im Exekutivrat für die fraglichen drei Mitgliedstaaten in der Europäischen Regi- on ab 2006 auf drei von sechs Jahren auszudehnen. 38. Obwohl die Resolution für die drei Mitgliedstaaten keine bindende Wirkung, sondern nur Empfehlungscharakter hatte, spricht es eindeutig für sie, dass die vorgeschlagene Regelung dennoch seitdem vollständig eingehalten wurde. Dies ist umso bemerkenswerter, als die beiden anderen ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, China und die Verei- nigten Staaten, keine derartigen Zugeständnisse gemacht haben und weiterhin drei von vier Jah- ren einen Sitz im Exekutivrat beanspruchen. 39. Angesichts der vorstehend geschilderten Erfahrungen in der Europäischen Region emp- fiehlt die Arbeitsgruppe, derzeit von weiteren Änderungen in diesem Bereich abzusehen. Denn auch wenn die Ansicht vertreten werden könnte, dass das gesamte Konzept der Semi- Permanenz unzeitgemäß ist und nicht mehr der politischen Realität des 21. Jahrhunderts gerecht wird, so ist die Arbeitsgruppe doch der Auffassung, dass weitere Initiativen auf diesem Gebiet mit Auswirkungen auf die Europäische Region vorzugsweise im Rahmen einer breiter angelegten EUR/RC60/11 Seite 10 Überarbeitung des Konzeptes durch den Exekutivrat selbst, also unter Einbeziehung aller fünf betroffenen Länder, erfolgen sollten. Mitgliedschaft im SCRC 40. Der SCRC hat seit seiner Schaffung im Jahr 1993 unschätzbar wertvolle Arbeit zur Un- terstützung des Regionalkomitees wie auch der einzelnen Regionaldirektoren geleistet. Während der ersten fünf oder sechs Jahre seiner Existenz trat der Ständige Ausschuss zwei- bis dreimal jährlich zusammen. Seitdem hat er jedoch eine zunehmend aktive Führungsrolle innerhalb der Europäischen Region der WHO eingenommen und sich als Brücke zwischen dem Regionalko- mitee und dem Regionaldirektor bewährt. 41. Angesichts der Stärkung der Aufsichtsfunktion des SCRC, wie sie in den Abschnitten 18 bis 26 empfohlen wird, befürwortet die Regionaldirektorin mit Unterstützung der Arbeitsgruppe eine Aufstockung seiner Mitgliederzahl von gegenwärtig neun auf künftig zwölf und damit eine entsprechende Änderung der Regel 14.2.1. Eine solche Ausdehnung wäre im Sinne der Zielset- zung, alle Mitgliedstaaten in der Region in die Führung ihrer Organisation einzubeziehen und gleichzeitig ein insgesamt besseres geografisches Gleichgewicht zu schaffen. 42. Im Zusammenhang mit einer solchen Vergrößerung sollten die gegenwärtigen Auswahl- verfahren für die Mitgliedschaft im SCRC ebenso wie die Ämterverknüpfung mit dem Regio- nalkomitee für die Mitgliedstaaten verständlicher und transparenter gemacht werden. Auch wenn es auf diesem Gebiet keine expliziten Regeln gibt, so sollten sich die Mitgliedstaaten doch darüber im Klaren sein, dass sich die folgende Verknüpfung zwischen der Mitgliedschaft im SCRC und den Wahlämtern auf dem Regionalkomitee de facto über die Jahre eingespielt hat: So kann ein Mitglied des SCRC im zweiten Jahr seiner Amtszeit zum Stellvertretenden Vorsit- zenden und im darauffolgenden Jahr gemäß Regel 14.2.4 zum Vorsitzenden des SCRC und Stellvertretenden Exekutivpräsidenten des Regionalkomitees gewählt werden. Im folgenden Jahr übernimmt das ehemalige Mitglied nach seinem Ausscheiden aus dem SCRC das Amt des Exekutivpräsidenten des Regionalkomitees und nimmt weiterhin als Beobachter an Tagungen des SCRC teil. Sowohl die Regionaldirektorin als auch die Arbeitsgruppe sind sich darüber im Klaren, dass diese Auswahl- und Entscheidungsmechanismen Schwächen aufweisen und dass die von den Mitgliedstaaten hierzu gelegentlich geäußerten Bedenken daher durchaus gerecht- fertigt sind. Auch wenn der SCRC nicht als politisches Gremium angesehen werden darf und den Eindruck vermeiden muss, er sei ein „Insider-Club“, so haben doch weder die Regionaldi- rektorin noch die Arbeitsgruppe gegenwärtig irgendwelche Alternativvorschläge, sondern wür- den es vorziehen, das Thema zur eingehenden Erörterung an den nächsten SCRC zu verweisen, damit dieser dann der 61. Tagung des Regionalkomitees im Jahr 2011 Bericht erstatten kann. 43. Für den Fall, dass sich das Regionalkomitee für eine Vergrößerung des SCRC von neun auf zwölf Mitglieder entscheidet, die aus drei klar definierten subregionalen Gruppierungen ausgewählt würden, wird dem Regionalkomitee empfohlen, eine vorübergehende Abänderung der Regel 14.2.3 zu genehmigen, um zu vermeiden, dass alle drei Jahre sechs freie Sitze im Ständigen Ausschuss zu besetzen sind. Ein künftiger Zyklus mit vier freien Sitzen pro Jahr könnte bereits auf der diesjährigen Tagung des Regionalkomitees eingerichtet werden, wenn ein neues Mitglied für eine Amtszeit von vier und ein anderes für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt würde. Beide könnten durch einen Losentscheid ermittelt werden, in dem die drei Län- dergruppierungen gleich vertreten wären. Dabei läge die Entscheidung, ob eine solche Anpas- sung an die erhöhte Mitgliederzahl im Ständigen Ausschuss schon 2010 erfolgen oder auf 2011 verschoben werden sollte, natürlich beim Regionalkomitee. 44. Ferner wird empfohlen, die Regel 14.2.6 zur Rolle des Herkunftslandes des Stellvertre- tenden Exekutivpräsidenten des Regionalkomitees zu streichen. Weder die Regionaldirektorin noch die Arbeitsgruppe sehen einen zwingenden Grund dafür, dass die Mitgliedschaft im SCRC EUR/RC60/11 Seite 11 für den verbleibenden Teil der dreijährigen Amtszeit nicht von einer anderen Person aus dem- selben Land wahrgenommen werden kann. Wahl der Tagungsleitung der Weltgesundheitsversammlung 45. Die Arbeitsgruppe des 10. SCRC (2002–2003) untersuchte neben der Regelung der Mit- gliedschaft im Exekutivrat auch die Frage der Mitgliedschaft im Allgemeinen Ausschuss und im (seitdem abgeschafften) Nominierungsausschuss der Weltgesundheitsversammlung und kam zu dem Ergebnis, dass die Praxis der Semi-Permanenz nicht für Nominierungen für diese Aus- schüsse gelten solle. 46. Der Allgemeine Ausschuss ist ein bedeutender Ausschuss der Weltgesundheitsversamm- lung, in dem die Beratungen im Plenum festgelegt, die Tagesordnungspunkte zwischen den Ausschüssen A und B verteilt und ggf. Entscheidungen über die Vertagung von Themen auf eine künftige Weltgesundheitsversammlung getroffen werden. 47. Von den 25 Mitgliedern des Ausschusses stellt die Europäische Region sechs, nämlich die drei ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie ein Mitglied aus der Delegation des Landes, das die Präsidentschaft der Europäischen Union innehat, einen Vertreter eines vom Regionaldirektor vorgeschlagenen und vom SCRC nominierten Landes (turnusmäßig) und entweder den Präsidenten oder einen der Vizepräsidenten der Weltgesund- heitsversammlung. 48. Darüber hinaus sieht Regel 30 der Geschäftsordnung der Weltgesundheitsversammlung vor, dass jedes andere Land, das nicht im Allgemeinen Ausschuss vertreten ist, ohne Stimm- recht an dessen Beratungen teilnehmen darf, wenn es vom Vorsitzenden dazu eingeladen wird. 49. Da Abstimmungen im Allgemeinen Ausschuss relativ selten sind und die meisten Ent- scheidungen eher im Konsens fallen, werden gegenwärtig keine Änderungen an der derzeitigen Praxis vorgeschlagen, da diese nur Auswirkungen auf die Mitgliedschaft von Ländern der Euro- päischen Region, nicht aber auf die der anderen beiden ständigen Mitglieder des Sicherheitsra- tes hätten. 50. Andererseits sind die Anforderungen an die einzelnen Kandidaten für den Exekutivrat in der Resolution EUR/RC53/R1 festgelegt und können, wie in Abschnitt 33 erläutert, auch auf die Mitgliedschaft im SCRC ausgedehnt werden. Deshalb wird empfohlen, bei der Nominierung für Wahlämter auf der Weltgesundheitsversammlung ähnliche Kriterien zugrunde zu legen, um si- cherzustellen, dass möglichst qualifizierte Vertreter aus der Europäischen Region entsendet werden. Transparenz der Tagungen des SCRC 51. Eine Stärkung der Aufsichtsfunktion des SCRC sollte auch mit einer Erhöhung der Transparenz seiner Beratungen einhergehen. Die Arbeitsgruppe erkennt die Tatsache an, dass mehr für einen offenen Dialog mit den Mitgliedstaaten in der Europäischen Region in Bezug auf die Beratungen im SCRC getan werde könnte, und hat zusammen mit der Regionaldirektorin eine Reihe von Empfehlungen ausgearbeitet, die im Folgenden erläutert werden. 52. Im Einklang mit der gängigen Praxis im Exekutivrat sowie mit der Regel 3 in dessen Ge- schäftsordnung befürworten sowohl die Regionaldirektorin als auch die Arbeitsgruppe eine Re- gelung, nach der Mitgliedstaaten aus der Europäischen Region, die nicht im SCRC vertreten sind, jederzeit an dessen Beratungen teilnehmen dürfen, wobei die Teilnahme jedoch ohne EUR/RC60/11 Seite 12 Stimmrecht und auf eigene Kosten erfolgt. Um hierbei diejenigen Mitgliedstaaten, deren wirt- schaftliche Lage etwas angespannt ist, nicht zu benachteiligen, wird vorgeschlagen, diese Mög- lichkeit auf die eine Tagung des SCRC zu beschränken, die jedes Jahr unmittelbar vor Eröff- nung der Weltgesundheitsversammlung stattfindet. Denn zu diesem Zeitpunkt sind auf jeden Fall die Delegationen aller Mitgliedstaaten aus der Europäischen Region in Genf anwesend, so dass ihre Teilnahme an der Tagung des SCRC als Beobachter keine zusätzlichen Kosten verur- sachen würde. 53. Die Frage einer solchen Öffnung des SCRC wurde in der Arbeitsgruppe mit großer Aus- führlichkeit erörtert, und es sollte Klarheit darüber herrschen, dass eine solche Regelung sowohl Vor- als auch Nachteile mit sich bringt. Denn auch wenn eine aktivere Beteiligung aller Mit- gliedstaaten wärmstens zu begrüßen wäre, so gilt es doch sich zu vergegenwärtigen, dass es schwierig wäre, den informellen und spontanen Charakter der Beratungen im Ausschuss zu er- halten, wenn die Zahl der beteiligten Länder deutlich über die nun vorgeschlagene Mitglieder- zahl von zwölf hinausginge. Im Zusammenhang mit der vorstehend vorgeschlagenen Öffnung der Tagung des SCRC im Mai ist auch darauf zu achten, dass dadurch nicht ein eintägiges Re- gionalkomitee „im Kleinformat“ entsteht, in dem alle anwesenden Mitgliedstaaten sich zum Eingreifen berechtigt fühlen. Es wird deshalb vorgeschlagen, das Konzept einer offenen Tagung des SCRC anhand der auf der Tagung des SCRC im November 2010 zu prüfenden festen Ver- fahren, Regeln und Kriterien im Jahr 2011 erstmals zu erproben und dann zu entscheiden, ob eine solche Praxis dauerhaft eingeführt wird oder nicht. 54. Allgemein wird im Sinne von mehr Transparenz empfohlen, in Jahren, in denen ein neuer Regionaldirektor nominiert wird, diese Tagung des SCRC unmittelbar vor der Weltgesundheits- versammlung auch als Gelegenheit für die Kandidaten zu nutzen, sich in einer kurzen Präsenta- tion dem Ständigen Ausschuss und den anwesenden Mitgliedstaaten persönlich vorzustellen. 55. Zur Erhöhung der Transparenz wurden ferner folgende Initiativen empfohlen: Die Namen und Kontaktadressen der Mitglieder des SCRC sollten auf der Website des Regionalbüros ange- geben und mit Links zu einer passwortgeschützten Seite für die Mitgliedstaaten versehen wer- den, auf der die Zwischenberichte des Ausschusses eingestellt würden und die Mitgliedstaaten Themen für die Tagesordnung vorschlagen und Fragen an die Regionaldirektorin richten könn- ten. Die gegenwärtige zeitliche Verzögerung zwischen Tagungen des SCRC und der Veröffent- lichung der dazugehörigen Berichte sollte auch erheblich reduziert werden; konkret wird die Einstellung der Berichte auf der öffentlichen Website des Regionalbüros innerhalb von höchs- tens einem Monat angestrebt. 56. Auch einige der Arbeitsdokumente des Ständigen Ausschusses, die von besonderer Be- deutung für die Mitgliedstaaten sind, könnten auf der passwortgeschützten Website eingestellt werden; auch diese Option soll im Laufe des Jahres 2011 erprobt werden. 57. Schließlich wird empfohlen, die Transparenz dadurch zu erhöhen, dass bestimmte Teile der Beratungen des SCRC per Video-Streaming an die Ministerien derjenigen Mitgliedstaaten in der Region, die an einer Tagung nicht teilnehmen, übertragen werden. Die Mitgliedstaaten könnten z. B. dazu ermutigt werden, vor Tagungen des SCRC über die passwortgeschützte Seite Fragen an die Regionaldirektorin zu richten, die diese wiederum in ihrer Eröffnungsansprache aufgreifen könnte. Es wäre noch verfrüht, die Einzelheiten für ein solches Video-Streaming oder zur Wahl der Themen festzulegen. Gegenwärtig sollte dies als laufende Arbeit angesehen wer- den, und die praktischen Konsequenzen einer solchen Regelung, einschließlich ihrer Kosten, müssten im Laufe des Jahres 2011 angemessen analysiert und erprobt werden. 58. Durch konkretes Handeln in Bezug auf die genannten Vorschläge sollte die Transparenz der Arbeit des SCRC im Interesse aller Mitgliedstaaten in der Europäischen Region erhöht wer- den. Ebenso würden dadurch alle Länder in der Region ermutigt, sich stärker an Grundsatzdebatten EUR/RC60/11 Seite 13 zu beteiligen, die sowohl für ihr Land als auch für das Regionalbüro von Bedeutung sind, und es würde damit letztendlich auch ihre Beteiligung an der Führung der Organisation gestärkt. 59. Wenn das Regionalkomitee den genannten Vorschlägen zustimmt, könnten zu gegebener Zeit, vermutlich ab Ende 2011, die entsprechenden Änderungen an Regel 3 der Geschäftsord- nung des SCRC sowie an Regel 14 der Geschäftsordnung des Regionalkomitees vorgenommen werden, wenn die erforderlichen Erfahrungen vorlägen. Nominierung für das Amt des Regionaldirektors, einschließlich Rolle und Umbenennung der Regionalen Auswahlkommission 60. Die Rolle und die Aufgaben der Regionalen Auswahlkommission, deren Mitglieder vom Regionalkomitee auf seiner Tagung, die der Tagung mit der Nominierung eines Kandidaten zum Regionaldirektor vorausgeht, ernannt werden, werden in Regel 47 der Geschäftsordnung des Regionalkomitees ausführlich erläutert. 61. Hierzu befasste sich die Arbeitsgruppe mit drei grundlegenden Fragen: 1. Ist die Tätigkeit der Auswahlkommission sinnvoll oder soll die Kommission abgeschafft werden? 2. Wenn sie beibehalten werden soll, inwiefern sollte die Generaldirektorin an diesem Prozess beteiligt wer- den? 3. Soll die Auswahlkommission aktiv nach Kandidaten suchen oder sich auf die Überprü- fung und Beurteilung der Kandidaten beschränken? 62. Zur ersten Frage wies die Arbeitsgruppe darauf hin, dass die Europäische Region die ein- zige Region der WHO sei, die über ein formelles Auswahl- bzw. Beurteilungsverfahren für Be- werber um den Posten des Regionaldirektors verfüge. Insgesamt war die Arbeitsgruppe der An- sicht, dass das gegenwärtige Verfahren der Vertrauensbildung mit den Mitgliedstaaten zuträg- lich sei und dass bei Einführung einiger der vorstehend erläuterten Änderungen gegenüber der aktuellen Regelung die Regionale Auswahlkommission als solche beibehalten werden solle. 63. Zu der zweiten Frage: Nach der derzeit geltenden Regelung ist die Generaldirektorin ab- gesehen von der Entgegennahme und Weiterleitung der Namen der Kandidaten aus den Mit- gliedstaaten nicht an der Beurteilung der Kandidaten, der Anhörung ihrer persönlichen Vorstel- lung oder der Erstellung der Liste der engeren Wahl für das Amt durch die Regionale Auswahl- kommission beteiligt. 64. Zu diesem Thema sind bereits Gespräche mit der Generaldirektorin geführt worden. Auch wenn es eindeutig Gründe für und wider eine direktere Beteiligung der Generaldirektorin an dem Nominierungsprozess für die Regionaldirektoren gibt, so ist sie dennoch der Ansicht, dass eine diesbezügliche Änderung der Satzung der WHO gegenwärtig keine realistische Möglich- keit darstellt. Artikel 52 der Satzung lautet: „An der Spitze des Regionalbüros steht der Regio- naldirektor, den der Rat im Einvernehmen mit dem Regionalausschuss ernennt“. Somit ist un- missverständlich eine Aufgabentrennung zwischen den Führungsaufgaben des Exekutivrats und des Regionalkomitees einerseits und der Leitungsfunktion der Generaldirektorin andererseits vorgesehen. 65. Andererseits könnte im Sinne des Konzepts „Eine WHO“ die Auffassung vertreten wer- den, dass es eine logische Verknüpfung zwischen dem Hauptbüro und den Regionalbüros der Organisation geben muss, bei der eine übergeordnete Führungsinstanz sicherstellt, dass die Ar- beit auf der Ebene der Regionen und der Länder überall nach einheitlichen Maßstäben erfolgt. Insofern ist kaum nachvollziehbar, wie die Organisation optimal funktionieren soll, wenn nicht ihre oberste Führungsinstanz, also die Generaldirektorin, auch Einfluss auf die Auswahl ihrer engsten Mitarbeiter, also der Regionaldirektoren, hat. EUR/RC60/11 Seite 14 66. Andererseits ist die Generaldirektorin der Ansicht, dass jede Region ihre eigenen Prozes- se für die Nominierung ihres Regionaldirektors festlegen und dass die Generaldirektorin aus prinzipiellen Gründen keine aktive Rolle in diesem Prozess spielen sollte. Vor diesem Hinter- grund empfiehlt die Arbeitsgruppe keine Änderungen an der Geschäftsordnung in Bezug auf die Beteiligung der Generaldirektorin am Prozess der Nominierung der Regionaldirektoren. 67. Allerdings hält sie bestimmte Änderungen in Bezug auf den Zeitrahmen des Nominie- rungsprozesses für notwendig. Regel 47.9 der Geschäftsordnung des Regionalkomitees lautet: „Der Generaldirektor veranlasst mindestens zehn Wochen vor dem festgelegten Eröffnungsda- tum der Tagung die Versendung von Kopien sämtlicher bei ihm fristgerecht eingegangenen Vorschläge für Kandidaten ... an alle Mitglieder der Region ....“. Regel 47.10 besagt: „Zum gleichen Zeitpunkt übermittelt der Vorsitzende der Regionalen Auswahlkommission den ver- traulichen Bericht der Regionalen Auswahlkommission über alle Kandidaten sowie eine Liste mit den Namen (in zufälliger Reihenfolge) von höchstens fünf Kandidaten ... an jeden Mitglied- staat ...“. 68. Die Tatsache, dass in der Vergangenheit gleichzeitig zwei Schreiben aus dem Büro der Generaldirektorin bei den Mitgliedstaaten eingingen, von denen eines sie über die eingegange- nen Kandidaturen in Kenntnis setzte und das andere eine Liste der engeren Wahl von der Regi- onalen Auswahlkommission enthielt, hat verständlicherweise oftmals zu Verwirrung geführt. Da die Bewerbungen um das Amt des Regionaldirektors der Generaldirektorin schon sieben Monate vor Eröffnung der Tagung des Regionalkomitees vorliegen müssen (Regel 47.4), emp- fiehlt die Arbeitsgruppe eine Änderung der Regel 47.9, durch die die Mitgliedstaaten Kopien der Nominierungen nicht zehn Wochen, sondern sechs Monate vor der Tagung des Regional- komitees erhalten würden. So hätten alle Mitgliedstaaten schon rechtzeitig vor der Eröffnung der Weltgesundheitsversammlung einen vollständigen Überblick über die Kandidaten, was auch den diesbezüglichen, in Abschnitt 54 erläuterten Vorschlag der Arbeitsgruppe erleichtern wür- de. 69. Der in Regel 47.10 vorgesehene Zeitrahmen könnte unverändert bleiben, d. h. der von der Regionalen Auswahlkommission erstellte vertrauliche Bericht und die in zufälliger Reihenfolge präsentierte Liste der engeren Wahl könnten „… mindestens zehn Wochen vor …“ Eröffnung der Tagung des Regionalkomitees versendet werden. 70. Zu der dritten Frage, nämlich der Rolle und Umbenennung der Auswahlkommission, räumt die Arbeitsgruppe ein, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, einen Kandidaten ihrer Wahl für das Amt des Regionaldirektors zu nominieren und zu wählen, und es daher nur von gerin- gem Nutzen sei, wenn das Regionalkomitee eine Kommission ernenne, die aktiv nach Kandida- ten suchen solle. Eine sinnvollere Aufgabe für die Kommission liege vielmehr darin, die Eig- nung der einzelnen Kandidaten anhand klar festgelegter Kriterien zu beurteilen und gemäß Re- gel 47.10 eine Liste der engeren Wahl mit den Namen von maximal fünf Kandidaten (in zufälli- ger Reihenfolge) zu erstellen. 71. Dementsprechend wird im Anhang dieses Berichts in Regel 47 der Geschäftsordnung eine Umbenennung der Kommission – von „Regionale Auswahlkommission“ in „Regionale Beurteilungskommission“ – vorgeschlagen. 72. Die Arbeitsgruppe spricht sich auch dafür aus, den Teil von Regel 47.2 a) zu streichen, nach dem gegenwärtig Personen, die im SCRC vertreten sind, als mögliche Kandidaten für die Mitgliedschaft in der Regionalen Beurteilungskommission ausscheiden. Aufgrund ihrer engen Einbeziehung in Grundsatz- und Aufsichtsfragen in Verbindung mit dem Regionalbüro wären die Mitglieder des SCRC oftmals zur Beurteilung der Qualifikationen und Fähigkeiten der Kan- didaten im Lichte der Anforderungen für das Amt des Regionaldirektors besonders gut geeignet. EUR/RC60/11 Seite 15 73. Anstatt eines formellen Verbots der Mitgliedschaft in beiden Gremien hält es die Arbeits- gruppe für sinnvoller, die Regel 47.2. a) dahin gehend zu ändern, dass einer der Sitze in der Re- gionalen Beurteilungskommission in der Regel mit einer Person besetzt wird, die entweder in jüngster Zeit Mitglied des SCRC war oder ihr Land aktuell in diesem Gremium vertritt. Ort und Zeitpunkt von Tagungen des Regionalkomitees und des SCRC 74. Die Regionaldirektorin und die Arbeitsgruppe haben die bisherigen Zusagen für die Aus- richtung künftiger Tagungen des Regionalkomitees sowie die Termine von Tagungen des SCRC im Lichte der in den Abschnitten 18 bis 28 vorgeschlagenen Stärkung der Aufsichtsfunktion des SCRC erörtert. 75. Nach dem gegenwärtigen Stand hat das Regionalkomitee bestätigt, dass seine nächsten vier Tagungen außerhalb von Kopenhagen an folgenden Orten stattfinden werden: 2010: Mos- kau; 2011: Aserbaidschan; 2012: Malta; 2013: Portugal (Resolution EUR/RC59/R6). 76. Doch bei aller Dankbarkeit für die Großzügigkeit der angehenden Gastländer lässt sich nicht leugnen, dass die Organisation von Tagungen des Regionalkomitees außerhalb des Sitzes des Regionalbüros für das Sekretariat mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, die sich einerseits aus den Konferenzeinrichtungen am Tagungsort und andererseits aus den Reisekosten für eine große Zahl von fachlichen und administrativen Mitarbeitern sowie Übersetzern und Be- richterstattern ergeben. Es wurde daran erinnert, dass in der Europäischen Region in der Ver- gangenheit Tagungen des Regionalkomitees nur dann außerhalb des Sitzes des Regionalbüros gehalten wurden, wenn weder eine Debatte über den zweijährlichen Programmhaushalt noch die Nominierung eines neuen Regionaldirektors anstand. Dies ist in anderen WHO-Regionen immer noch gängige Praxis. 77. Da der Bau einer neuen „United Nations City“ mit geräumigen, modernsten Konferenz- einrichtungen in Kopenhagen sich schon in einem fortgeschrittenen Stadium der Planung befin- det und 2013 fertiggestellt werden soll, lautet die Empfehlung, ab 2014 Tagungen des Regio- nalkomitees a) in geradzahligen Jahren, in denen über den zweijährlichen Programmhaushalts- entwurf beraten werden soll, und b) in Jahren, in denen die Nominierung eines neuen Regional- direktors ansteht, in Kopenhagen zu halten. Nach diesem Zyklus würden die Tagungen des Re- gionalkomitees künftig in sechs von zehn Jahren am Sitz des Regionalbüros stattfinden. 78. Zeitpunkt und Dauer der Tagungen des SCRC sind nach gegenwärtigem Stand folgen- dermaßen geregelt: • eine kurze Sondierungssitzung im September unmittelbar im Anschluss an die Tagung des Regionalkomitees; • eine zweitägige Tagung im November; • eine zweitägige Tagung am Sitz des Regionalbüros Ende März bzw. Anfang April; • eine kurze Tagung an dem Sonntag im Mai vor der Eröffnung der Weltgesundheitsver- sammlung; • in manchen Jahren eine zusätzliche Tagung im Juni, deren Stattfinden von der Art der auf dem Regionalkomitee zu behandelnden Sachthemen abhängt; • eine kurze Tagung an dem Sonntag im September vor der Eröffnung der Tagung des Re- gionalkomitees. 79. Die Arbeitsgruppe hat die Regionaldirektorin und das Sekretariat gebeten, den vorstehen- den Zeitplan und die jeweils vorgesehene Tagungsdauer im Lichte der nun vorgeschlagenen EUR/RC60/11 Seite 16 Aufsichtsfunktion des SCRC zu überprüfen und zu gegebener Zeit Empfehlungen zu diesem Thema vorzulegen. 80. Zu diesen Fragen wären keine Änderungen an der Geschäftsordnung erforderlich. Harmonisierung und Ausrichtung der Geschäftsordnung des Regional- komitees und des SCRC an den Geschäftsordnungen des Exekutivrats und der Weltgesundheitsversammlung 81. Aus Gründen der Vollständigkeit werden auch eine Reihe von „Alltagsfragen“ in den als Anhang beigefügten geänderten Text der Geschäftsordnung des Regionalkomitees und des SCRC aufgenommen, um die für die Europäische Region geltenden Regeln mit den jüngsten Änderungen an den Geschäftsordnungen des Exekutivrats und der Weltgesundheitsversamm- lung in Einklang zu bringen. 82. Diese Fragen betreffen Regel 8 (Bericht des Regionaldirektors als Tagesordnungspunkt auf Tagungen des Regionalkomitees), Regel 26 (Recht auf Antwort), Regel 34 (Reihenfolge der Abstimmung über Vorschläge), Regel 44 (Begründung der Stimmabgabe) und Regel 47.12 (Anwesenheit während der Nominierung des Regionaldirektors). 83. Die Änderungen sind klar aus den im Anhang vorgenommenen Streichungen und Ergän- zungen ersichtlich. Finanzielle Auswirkungen 84. Die finanziellen Auswirkungen, die sich für das Regionalbüro aus der Umsetzung aller genannten Empfehlungen zur Änderung von Arbeitsverfahren und Geschäftsordnung des Regi- onalkomitees und des SCRC ergeben, sind hauptsächlich auf die Erhöhung der Zahl der Mit- glieder des SCRC sowie auf die durch die Video-Übertragung bestimmter Tagungen des Aus- schusses entstehenden Kosten zurückzuführen. (Die Kosten in Form von mehr Mitarbeiterstun- den, z. B. für die Erstellung zusätzlicher Führungs- und Übersichtsberichte für den SCRC wer- den in jedem Fall aufgefangen und wurden daher bei der Berechnung nicht berücksichtigt.) 85. Die zusätzlichen Ausgaben für Tagegelder und Reisekosten für drei weitere Mitglieder des SCRC werden sich (ausgehend von sechs Tagungen und berechnet anhand der aktuellen Zahlen für 2010) auf jährlich ca. 19 500 US-$ belaufen. 86. Unter der Annahme, dass drei weitere Mitglieder möglicherweise ein zusätzliches Dol- metscherteam für fünf der Tagungen (außer auf der Tagung im Mai in Genf, auf der ohnehin eine Verdolmetschung in alle Amtssprachen angeboten wird) erforderlich machen, werden zu- sätzliche Kosten in Höhe von 26 500 US-$ anfallen, während das Video-Streaming und einige andere Ausgaben sich für das Jahr 2010 insgesamt auf weitere 10 000 US-$ belaufen werden. 87. Somit dürften sich die finanziellen Auswirkungen der genannten Empfehlungen insge- samt lediglich auf 56 000 US-$ pro Jahr bzw. 112 000 US-$ pro Zweijahreszeitraum belaufen. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Änderungen 88. Die konkreten Änderungsvorschläge zur Geschäftsordnung des Regionalkomitees und des Ständigen Ausschusses sind in ihrer Gesamtheit im Anhang zu diesem Dokument aufgeführt. Aus EUR/RC60/11 Seite 17 Gründen der Übersichtlichkeit sind die Ergänzungen unterstrichen und die Streichungen mittels Durchstreichung gekennzeichnet, so dass die Einzelheiten und die Art der vorgeschlagenen Än- derungen klar ersichtlich werden. 89. Darüber hinaus werden in dem beigefügten Resolutionsentwurf (EUR/RC60/Conf.Doc./5) die in dem vorliegenden Bericht empfohlenen Änderungen in Bezug auf die Arbeitsverfahren des Regionalkomitees und des Ständigen Ausschusses zusammengefasst. EUR/RC60/11 Seite 19 Anhang Geschäftsordnung des Regionalkomitees für Europa und des Ständigen Ausschusses des Regionalkomitees für Europa Einschließlich der im September 2010 2001 verabschiedeten Änderungen COPENHAGEN 2010 2001 EUR/RC60/11 Seite 20 Teil I: Geschäftsordnung des Regionalkomitees für Europa EUR/RC60/11 Seite 21 I. Zusammensetzung und Teilnahme Regel 1 Das Regionalkomitee setzt sich aus höchstens zwei Vertretern jedes Mitglieds (d. h. der Mit- gliedstaaten und der assoziierten Mitglieder) der Europäischen Region der Weltgesundheitsor- ganisation zusammen. Die Vertreter können von Stellvertretern und Beratern begleitet sein. Regel 2 Vorbehaltlich der Bestimmungen bestehender Abkommen kann das Regionalkomitee mit den entsprechenden Regionalkomitees der Vereinten Nationen und mit denen anderer Sonderorgani- sationen sowie mit anderen regionalen internationalen Organisationen, die mit der Weltgesund- heitsorganisation gemeinsame Interessen haben, Konsultationen vereinbaren und ihnen die Teil- nahme ohne Stimmrecht an seinen Beratungen ermöglichen. Der Regionaldirektor kann in Absprache mit dem Regionalkomitee Staaten, die nicht Mitglieder des Regionalkomitees sind, zur Teilnahme ohne Stimmrecht an Tagungen des Regionalkomitees einladen. Der Regionaldirektor kann in Absprache mit dem Regionalkomitee sowie nach Maß- gabe von Artikel 5 der „Grundsätze für die Beziehungen zwischen der Weltgesundheitsorgani- sation und nichtstaatlichen Organisationen“ auch nichtstaatliche Organisationen zur Teilnahme ohne Stimmrecht an den Beratungen des Regionalkomitees einladen. II. Beglaubigungsschreiben Regel 3 Die Mitglieder teilen dem Regionaldirektor möglichst 15 Tage vor dem für eine Tagung des Regionalkomitees festgelegten Eröffnungstermin die Namen ihrer Vertreter sowie die Namen ihrer Stellvertreter und Berater mit. Die in Regel 2 genannten Organisationen, die zur Teilnahme an der Tagung eingeladen sind, teilen ebenfalls die Namen der Personen mit, die sie vertreten werden. Die Beglaubigungsschreiben der Personen, die an der Tagung teilnehmen, werden dem Regio- naldirektor möglichst vor Eröffnung der Tagung übermittelt. III. Tagungen Regel 4 Das Regionalkomitee hält mindestens eine Tagung im Jahr ab. Es legt auf jeder Tagung für zwei Jahre im voraus Ort und Zeitpunkt der nächsten Tagungen fest. Die Mitteilungen zur Einberufung der Tagung werden vom Regionaldirektor frühestens sechs Monate und spätestens sechs Wochen vor Beginn der Tagung an die Mitglieder, an den Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisa- tion sowie an die in Regel 2 erwähnten, zur Entsendung von Vertretern eingeladenen Organisa- tionen versandt. Regel 5 Der Regionaldirektor beruft in Absprache mit dem Präsidenten das Regionalkomitee auch ein, wenn acht Mitglieder gemeinsam schriftlich einen entsprechenden Antrag an ihn stellen und diesen Antrag begründen. In diesem Fall wird das Regionalkomitee innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags einberufen, und die Tagung findet am Sitz des Regionalbüros [Anm. EUR/RC60/11 Seite 22 d. Übers.: An dieser Stelle ist im Deutschen keine Änderung erforderlich] statt, sofern der Regi- onaldirektor in Absprache mit dem Präsidenten nichts anderes bestimmt. Die Tagesordnung einer solchen Tagung beschränkt sich auf die Fragen, die diese Tagung not- wendig gemacht haben. Sollte das Amt des Regionaldirektors unerwartet neu besetzt werden müssen, kann der Generaldirektor in Absprache mit dem Präsidenten das Regionalkomitee ein- berufen, um eine Regionale BeurteilungsAuswahlkommission zu bilden und diesbezügliche Entscheidungen gemäß Regel 47 zu treffen. Regel 6 Vorbehaltlich der Bestimmungen von Regel 47 sind Sitzungen des Regionalkomitees öffentlich, sofern dieses nichts anderes beschließt. IV. Tagesordnung Regel 7 Die vorläufige Tagesordnung jeder Tagung wird vom Regionaldirektor aufgestellt und zusam- men mit der Einberufung versandt. Regel 8 Abgesehen von Tagungen, die gemäß Regel 5 einberufen werden, muss die vorläufige Tages- ordnung jeder Tagung folgende Punkte enthalten: a) alle Punkte, deren Aufnahme in die Tagesordnung von der Weltgesundheitsver- sammlung festgelegt worden ist; b) alle Punkte, deren Aufnahme in die Tagesordnung vom Exekutivrat der Weltgesund- heitsorganisation festgelegt worden ist; c) jeden vom Generaldirektor vorgeschlagenen Punkt; d) jeden von einem Mitglied der Region vorgeschlagenen Punkt; e) jeden vom (gemäß Regel 14 etablierten) Ständigen Ausschuss des Regionalkomitees vorgeschlagenen Punkt; f) den gemäß Regel 16 vorgesehenen Bericht des Ständigen Ausschusses des Regio- nalkomitees; g) den jährlichen Bericht des Regionaldirektors. Regel 9 Vorbehaltlich der Bestimmungen von Regel 5 kann der Regionaldirektor in Absprache mit dem Präsidenten und dem Exekutivpräsidenten des Regionalkomitees (wie in Regel 10 bestimmt) und dem Stellvertretenden Exekutivpräsidenten als dem Vorsitzenden des Ständigen Ausschus- ses des Regionalkomitees (wie in Regel 14.2.4 bestimmt) jede Frage, die sich zwischen der Versendung der vorläufigen Tagesordnung und der Eröffnung der Tagung ergibt, in eine zusätzliche Tagesordnung aufnehmen, die das Regionalkomitee zusammen mit der vorläufigen Tagesordnung prüft. EUR/RC60/11 Seite 23 V. Präsidium des Regionalkomitees Regel 10 10.1 Das Regionalkomitee wählt auf jeder gemäß Regel 4 einberufenen Jahrestagung einen Präsidenten, einen Exekutivpräsidenten und einen Stellvertretenden Exekutivpräsidenten zum Präsidium. Es wählt außerdem einen Berichterstatter. Das Präsidium und der Berichterstatter bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Der Stellvertretende Exekutivpräsident wird normalerweise des Regionalkomitees auf der darauf folgenden ordentlichen Tagung des Regio- nalkomitees zum Exekutivpräsidenten gewählt. 10.2 Der gemäß Regel 14.2 unten eingesetzte Ständige Ausschuss reicht nach an- gemessener Rücksprache jeweils eine Nominierung für das Amt des Präsidenten, Exekutiv- präsidenten und Stellvertretenden Exekutivpräsidenten ein. Weitere Nominierungen für das Amt des Präsidenten, Exekutivpräsidenten und Stellvertretenden Exekutivpräsidenten können durch die Mitglieder des Regionalkomitees erfolgen. Regel 11 11.1 Außer den sonstigen Befugnissen, die ihm durch diese Geschäftsordnung übertragen werden, eröffnet und schließt der Vorsitzende alle Sitzungen des Regionalkomitees, leitet die Diskussionen, sorgt für die Einhaltung dieser Geschäftsordnung, erteilt das Wort, legt Fragen zur Abstimmung vor und gibt Beschlüsse bekannt. Er entscheidet über Verfahrensfragen, leitet gemäß den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung die Verhandlungen jeder Sitzung und sorgt für deren ordnungsgemäßen Ablauf. Der Präsident kann dem Regionalkomitee im Verlauf der Diskussion über einen Punkt die Begrenzung der Redezeit oder die Schließung der Rednerliste vorschlagen. 11.2 Führt der Präsident nicht den Vorsitz oder ist er aus irgendeinem Grund anderweitig an der Amtsausübung gehindert oder hat er ausdrücklich beschlossen, seine Amtsgeschäfte nicht wahrzunehmen, übernimmt der Exekutivpräsident alle mit dem Amt verbundenen Funktionen, Pflichten und Befugnisse. Der Präsident leitet normalerweise die Eröffnung und Schließung je- der Tagung des Regionalkomitees einschließlich der Verabschiedung des Berichts über die Ta- gung, sowie die Behandlung von Tagesordnungspunkten, die Nominierungen und Wahlen betreffen. Der Exekutivpräsident leitet normalerweise die Behandlung aller übrigen Tagesord- nungspunkte. 11.3 Wenn sowohl der Präsident als auch der Exekutivpräsident zu irgendeinem Zeitpunkt beschließen, den Vorsitz nicht zu führen oder wenn sie nicht in der Lage sind, an einer Tagung oder Sitzung teilzunehmen, geht der Vorsitz an den Stellvertretenden Exekutivpräsidenten über. 11.4 Für den Fall, dass das gesamte Präsidium nicht in der Lage ist, an einer Tagung oder an einer bestimmten Sitzung teilzunehmen, wählt das Regionalkomitee eine Person, die den Vorsitz führt, bis einer der Amtsträger wieder anwesend sein kann. Regel 12 Sofern diese Geschäftsordnung eine Absprache mit dem Präsidenten vorsieht und dieser dafür nicht zur Verfügung steht, erfolgt diese Absprache mit dem Exekutivpräsidenten, und der Prä- sident wird davon in Kenntnis gesetzt. Der Regionaldirektor kann den Exekutivpräsidenten und den Stellvertretenden Exekutivpräsidenten auch nach eigenem Ermessen unabhängig voneinan- der konsultieren, wenn das für die jeweilige Angelegenheit zweckdienlich erscheint. EUR/RC60/11 Seite 24 Regel 13 Der Präsident, der Exekutivpräsident oder der Stellvertretende Exekutivpräsident nehmen, während sie beim Regionalkomitee den Vorsitz führen, nur dann an einer Abstimmung teil, wenn sie keinen anderen Vertreter oder Stellvertreter aus ihrer Delegation beauftragen können, als Vertreter ihrer Regierung zu fungieren. VI. Unterausschüsse des Regionalkomitees Regel 14 14.1 Das Regionalkomitee kann Unterausschüsse oder andere Untergruppen zur Behand- lung jedes Punktes seiner Tagesordnung und zur Berichterstattung darüber einsetzen. 14.2 Das Regionalkomitee setzt einen Ständigen Ausschuss des Regionalkomitees mit fol- gendem Mandat ein: 14.2.1 Der Ständige Ausschuss besteht gemäß Regel 14.2.4 aus einem Vorsitzenden und zwölf neun weiteren Vertretern der Mitgliedstaaten, die dafür vom Regionalkomitee gewählt worden sind. Das Regionalkomitee hat bei der Wahl der Mitglieder des Ständigen Ausschusses die Notwendigkeit einer gerechten geographischen Verteilung und die angemessene Vertretung der Interessen der Region zu berücksichtigen und außerdem zu beachten, dass alle Mitgliedstaa- ten der Region im Laufe der Zeit die Möglichkeit haben müssen, an der Arbeit des Ständigen Ausschusses teilzunehmen. Auch andere hinsichtlich der größtmöglichen Effektivität der Arbeit des Ständigen Ausschusses relevante Überlegungen sind zu berücksichtigen. 14.2.2 Die nachstehenden Regeln gelten für die Bestimmung der Mitgliedschaft im Ständigen Ausschuss. a) Spätestens acht Monate vor dem für die Eröffnung der nächsten Jahrestagung des Regionalkomitees festgelegten Datums informiert der Regionaldirektor jeden Mitglied- staat der Region, dass er Nominierungen für die Mitgliedschaft des Ständigen Ausschus- ses entgegennimmt. Die Nominierungen erfolgen durch die Mitgliedstaaten, die den Re- gionaldirektor sechs Monate vor dem für die Eröffnung des Regionalkomitees festgeleg- ten Datum über ihr Interesse, einen Vertreter in den Ständigen Ausschuss zu entsenden, benachrichtigen. Zusammen mit diesen Nominierungen reichen die Mitgliedstaaten Cur- ricula vitae (in einem standardisierten Format) der Personen ein, die sie in den Ständigen Ausschuss entsenden möchten. Der Regionaldirektor benachrichtigt alle Mitgliedstaaten der Region vor Beginn der Weltgesundheitsversammlung über die eingegangenen Nomi- nierungen und übermittelt allen Mitgliedern die Curricula vitae der vorgeschlagenen Kandidaten.* b) Das Präsidium des Ständigen Ausschusses bemüht sich – in Absprache mit dem Exe- kutivpräsidenten des Regionalkomitees – um einen Konsens unter den, Mitgliedstaaten die Nominierungen eingereicht haben. Dabei bemüht sich der Ständige Ausschuss, die in Regel 14.2.1 genannten Kriterien zu erfüllen. Mitgliedstaaten, die Nominierungen einge- reicht haben, können jederzeit während der diesbezüglichen Beratungen durch Benach- richtigung des Regionaldirektors ihre Kandidatur zurückziehen, um einen Konsens unter den Mitgliedstaaten, die Nominierungen eingereicht haben, zu erzielen. * Anm. d. Übers.: Aus technischen Gründen wird derzeit noch in allen Fällen das grammatische Maskulinum be- nutzt, das jedoch selbstverständlich beide Geschlechter umfasst. EUR/RC60/11 Seite 25 c) Sollte es nicht möglich sein, entsprechend den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes b) einen Konsens zu erreichen – so dass unmittelbar vor Beginn der Tagung des Regionalkomitees, auf der über die Mitgliedschaft im Ständigen Ausschuss beraten werden soll, mehr Nominierungen vorliegen als neu zu besetzende Sitze zur Verfügung stehen – kann der Ständige Ausschuss in einer von ihm festzulegenden Weise eine Kandidatenliste erstellen, auf der genauso viel Kandidaten genannt werden, wie Sitze frei werden, die nach Meinung des Ständigen Ausschusses – im Falle ihrer Wahl – die in Regel 14.2.1 genannten Kriterien am besten erfüllen. Der Ständige Ausschuss kann unterbreitet diese Liste dem Regionalkomitee zur Information bei der Behandlung der Mitgliedschaft im Ständigen Ausschuss unterbreiten. d) Mitgliedstaaten, die Nominierungen eingereicht haben, müssen bei der Behandlung des entsprechenden Tagesordnungspunktes im Regionalkomitee vertreten sein, andern- falls können ihre Nominierungen nicht berücksichtigt werden. Mitgliedstaaten, die Nomi- nierungen eingereicht haben, aber auf der vom Ständigen Ausschuss erstellten Liste nicht genannt werden, können durch Benachrichtigung des Regionaldirektors ihre Kandidatur jederzeit zurückziehen. Wenn es im Zeitpunkt der Wahl der Mitglieder des Ständigen Ausschusses noch immer mehr Nominierungen als neu zu besetzende Sitze gibt, wählt das Regionalkomitee die Mitglieder in geheimer Abstimmung entsprechend Regel 43. 14.2.3 Mitgliedstaaten werden für drei Jahre gewählt und sind nicht sofort wiederwählbar. 14.2.4 Der Stellvertretende Exekutivpräsident des Regionalkomitees ist von Amts wegen Vorsitzender des Ständigen Ausschusses. Der Exekutivpräsident kann an jeder Tagung des Ständigen Ausschusses als Beobachter ohne Stimmrecht teilnehmen. 14.2.5 Falls ein Mitgliedstaat keinen Vertreter für den Ständigen Ausschuss, wie unter Regel 2.1 der Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses benennen möchte, oder falls der Vertreter aus irgendeinem Grund nicht mehr der benannte Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats ist und der Mitgliedstaat gemäß Paragraph 2.2 der Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses nicht innerhalb von 60 Tagen ein neues Mitglied benennt, gilt der Sitz automatisch als frei. 14.2.6 Falls ein Vertreter eines Mitgliedstaats, der als Vertreter im Ständigen Ausschuss fun- giert, zum Präsidenten, Exekutivpräsidenten oder Stellvertretenden Exekutivpräsidenten des Regionalkomitees gewählt wird, gilt der Sitz dieses Mitgliedstaats als frei und ist noch während der laufenden Tagung des Regionalkomitees durch Wahl mit einem für den Ständigen Aus- schuss benannten Kandidaten zu besetzen. 14.2.7 Falls der Sitz eines Mitgliedstaats im Ständigen Ausschuss an zwei aufeinanderfol- genden Tagungen des Ständigen Ausschusses frei bleibt, weil weder der Vertreter noch der Stellvertreter an diesen Tagungen teilnehmen, berichtet der Regionaldirektor dies auf der nächs- ten Tagung des Regionalkomitees. Gleichzeitig kann sich der Ständige Ausschuss zu der Ange- legenheit äußern, u. a. mitteilen, ob ein solches Fernbleiben seiner Ansicht nach hinreichend begründet war. Sofern das Regionalkomitee nicht anderweitig entscheidet, wird der Sitz dieses Mitgliedstaats im Ständigen Ausschuss für frei erklärt. 14.2.8 In Fällen, in denen ein Sitz frei wird, findet auf der nächsten Tagung des Regionalko- mitees unter den für die Mitgliedschaft im Ständigen Ausschuss nominierten Kandidaten eine Wahl für die restliche Amtszeit statt, sofern dabei die Dauer der restlichen Mitgliedschaft des gewählten Ersatzmitglieds mindestens zwei Jahre beträgt. Falls die restliche Dauer der Mit- gliedschaft ein Jahr ist, findet keine Wahl statt und der Sitz bleibt frei, sofern er nicht durch ei- nen interessierten Mitgliedstaat des Ständigen Ausschusses besetzt werden kann, dessen zwei- jährige Amtszeit im gleichen Zeitpunkt endet. Falls es mehr als einen in Frage kommenden Mit- gliedstaat gibt, erfolgt die Wahl durch das Los. Ein für die restliche Amtszeit eintretender Mit- gliedstaat, dessen Mitgliedschaft insgesamt weniger als drei aufeinanderfolgende Jahre beträgt, EUR/RC60/11 Seite 26 unterliegt nicht den in Regel 14.2.3 der Geschäftsordnung des Regionalkomitees angegebenen Begrenzungen. Der Mitgliedstaat, dessen Sitz frei wird oder als frei erklärt wird, ist nach dem nächsten Abschluss einer Tagung des Regionalkomitees wieder dazu berechtigt, ein Mitglied für den Ständigen Ausschuss zu nominieren. 14.2.9 Der Ständige Ausschuss schlägt seine eigene Geschäftsordnung vor, die vom Regio- nalkomitee zu genehmigen ist. Enthält diese für eine bestimmte Angelegenheit keine Regel, wendet der Ständige Ausschuss diejenigen Regeln der Geschäftsordnung des Regionalkomitees oder, falls diese keine entsprechenden Regeln enthält, der Geschäftsordnung des Exekutivrats oder der Weltgesundheitsversammlung an, wenn es erforderlich erscheint, eine situationsange- messene Regel vorzusehen. 14.2.10 Der Ständige Ausschuss hat folgende Aufgaben: a) Er handelt für das Regionalkomitee, er vertritt das Regionalkomitee und er gewähr- leistet, dass die Beschlüsse und die Politik des Regionalkomitees ausgeführt werden, ins- besondere im Hinblick auf seine Aufsichtsfunktion nach Artikel 50 b) der WHO-Satzung; b) er berät das Regionalkomitee zu von diesem Organ an den Ausschuss überwiesenen Fragen und fungiert ggf. zwischen den Tagungen des Regionalkomitees als Berater des Regionaldirektors; c) er unterbreitet dem Regionalkomitee und dem Regionaldirektor aus eigener Initiative Ratschläge oder Empfehlungen; d) er schlägt Tagesordnungspunkte für die Tagungen des Regionalkomitees vor; e) er legt dem Regionalkomitee zur Diskussion und Verabschiedung den regionalen Beitrag zum Allgemeinen Arbeitsprogramm der WHO vor; f) er nimmt alle anderen, ihm vom Regionalkomitee übertragenen Funktionen wahr; g) er erstattet dem Regionalkomitee Bericht über seine Arbeit. 14.2.11 Bei der Erfüllung ihres Mandats sollen die Vertreter im Ständigen Ausschuss die all- gemeinen Interessen der Region berücksichtigen und für das Regionalkomitee in seiner Ge- samtheit handeln, was nicht ausschließt, dass sie auch dann im Interesse der Gesamtheit handeln müssen, wenn dies anderen, sie selbst betreffenden Interessen zuwiderläuft. VII. Wahl der Vertreter in andere Gremien Regel 14.3 Die Wahl der Mitglieder für Gremien, auf die die Bestimmungen der Regeln 14.1 und 14.2 nicht zutreffen, erfolgt entsprechend den in Regel 14.2.2 vorgesehenen Verfahren, mit den nötigen Abänderungen. VIII. Sekretariat Regel 15 Der Regionaldirektor ist von Amts wegen Sekretär des Regionalkomitees und des Ständigen Ausschusses sowie aller anderen Unterausschüsse. Er kann diese Funktionen delegieren. EUR/RC60/11 Seite 27 Regel 16 Der Regionaldirektor berichtet dem Regionalkomitee über die fachlichen, administrativen, fi- nanziellen bzw. grundsätzlichen Auswirkungen aller Tagesordnungspunkte. Der Ständige Aus- schuss trägt ggf. seine Ansichten zu wichtigen Punkten vor. Die Tagesordnung des Regionalkomitees enthält einen Bericht des Ständigen Ausschusses an das Regionalkomitee, der vom Vorsitzenden und bzw. oder einem vom Vorsitzenden ernannten anderen Mitglied des Ständigen Ausschusses vorgetragen wird. Regel 17 Der Regionaldirektor oder ein von ihm benanntes Mitglied des Sekretariats kann jederzeit mündliche oder schriftliche Erklärungen zu einer zur Beratung anstehenden Frage abgeben. Regel 18 Das Sekretariat verfasst zur Verabschiedung durch das Regionalkomitee vor Beendigung einer jeden Tagung einen Berichtsentwurf über die Tagung des Regionalkomitees. Das Sekretariat sorgt außerdem dafür, dass von den Sitzungen des Regionalkomitees Tonaufnahmen gemacht werden. Diese Tonaufnahmen der gesamten Tagung oder von Teilen der Tagung werden den Mitgliedstaaten auf Verlangen in der Originalsprache der Redner und bzw. oder in der Verdol- metschung in eine der vier Arbeitssprachen der Region zur Verfügung gestellt. Außerdem wer- den auf Verlangen auch Abschriften einzelner Teile der Sitzungen zur Verfügung gestellt. Regel 19 Alle Resolutionen, Empfehlungen und anderen wichtigen Beschlüsse des Regionalkomitees werden vom Regionaldirektor den Vertretern, allen Mitgliedern und dem Generaldirektor in den Arbeitssprachen des Regionalkomitees mitgeteilt. IX. Sprachen Regel 20 Die Arbeitssprachen des Regionalkomitees sind Deutsch, Englisch, Französisch und Russisch. Die in einer der Arbeitssprachen gehaltenen Reden werden in die anderen Arbeitssprachen ge- dolmetscht. Regel 21 Jeder Vertreter kann in einer Sprache das Wort ergreifen, die nicht Arbeitssprache ist. In diesem Fall hat er selbst für die Verdolmetschung in eine der Arbeitssprachen zu sorgen. Die Übertra- gung in die übrigen Arbeitssprachen durch Dolmetscher des Sekretariats erfolgt auf der Grund- lage der Verdolmetschung in die erste Arbeitssprache. X. Führung der Geschäfte Regel 22 Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Mehrheit der auf der Tagung vertretenen Mitglieder anwesend ist. Regel 23 Ein Vertreter darf vor dem Regionalkomitee nur dann das Wort ergreifen, wenn der Vorsitzende ihm vorher das Wort erteilt hat. Der Vorsitzende erteilt den Rednern das Wort in der Reihenfolge EUR/RC60/11 Seite 28 der Wortmeldungen. Der Vorsitzende kann einen Redner zur Ordnung rufen, wenn seine Aus- führungen sich nicht auf das behandelte Thema beziehen. Regel 24 Jeder Vertreter kann seinen Stellvertreter beauftragen, das Wort zu ergreifen und über eine Fra- ge abzustimmen. Auf Antrag eines Vertreters oder seines Stellvertreters kann der Präsident ei- nem Berater das Wort erteilen; dieser hat jedoch kein Stimmrecht. Regel 25 Im Verlauf der Diskussion über eine Frage kann ein Vertreter einen Antrag zur Geschäftsord- nung stellen; der Vorsitzende trifft sofort eine Entscheidung zu diesem Punkt. Ein Vertreter kann gegen die Entscheidung des Präsidenten Einspruch erheben; über den Einspruch wird dann sofort abgestimmt. Ein Vertreter, der einen Antrag zur Geschäftsordnung stellt, darf nur zu die- sem Punkt sprechen. Er darf sich nicht zu der zur Diskussion stehenden Frage äußern. Regel 26 Im Verlauf der Debatte kann der Vorsitzende die Rednerliste bekanntgeben und sie mit Zu- stimmung des Regionalkomitees für geschlossen erklären. Er kann jedoch einem Vertreter das Recht auf eine Antwort einräumen, wenn er dies durch eine nach Bekanntgabe der Schließung der Rednerliste gemachte Ausführung für wünschenswert hält. Regel 26 a Das Recht auf eine Antwort wird vom Vorsitzenden jedem Mitglied eingeräumt, das darum er- sucht. Ein Mitglied sollte sich bei der Ausübung dieses Rechts bemühen, sich so kurz wie mög- lich zu fassen und seine Erklärung zu Ende der Sitzung abzugeben, auf der er um dieses Recht ersucht hat. Regel 27 Mit Ausnahme von Anträgen zur Geschäftsordnung haben folgende Anträge in der angegebenen Reihenfolge Vorrang vor allen anderen Vorschlägen oder Anträgen: a) Anträge auf Unterbrechung der Sitzung, b) Anträge auf Vertagung der Sitzung, c) Anträge auf Vertagung der Debatte über den behandelten Tagesordnungspunkt und d) Anträge auf Schließung der Debatte über den behandelten Tagesordnungspunkt. Regel 28 Vorbehaltlich der Bestimmungen von Regel 27 wird über jeden Antrag auf Feststellung, ob das Regionalkomitee für die Annahme eines ihm unterbreiteten Vorschlags zuständig ist, abge- stimmt, bevor über den betreffenden Vorschlag selbst abgestimmt wird. Regel 29 Ein Vertreter kann während der Diskussion über eine Frage die Unterbrechung oder Vertagung der Sitzung beantragen. Ein solcher Antrag wird nicht erörtert, sondern sofort zur Abstimmung gestellt. Im Sinne der vorliegenden Geschäftsordnung bedeutet der Ausdruck „Unterbrechung der Sit- zung” den zeitweiligen Aufschub der Arbeit der betreffenden Sitzung; der Ausdruck „Vertagung der Sitzung” bedeutet die Einstellung jeder weiteren Arbeit bis zur Einberufung einer neuen Sit- zung. EUR/RC60/11 Seite 29 Regel 30 Während der Diskussion über eine Frage kann ein Vertreter die Vertagung der Debatte über den zur Verhandlung stehenden Tagesordnungspunkt beantragen. Außer dem Antragsteller kann ein Redner für und ein anderer gegen den Antrag sprechen; danach wird über den Antrag auf Verta- gung sofort abgestimmt. Regel 31 Ein Vertreter kann jederzeit die Schließung der Debatte über den zur Verhandlung stehenden Tagesordnungspunkt beantragen, auch wenn ein anderer Vertreter sich noch zu Wort gemeldet hat. Wird das Wort zu einer Erklärung gegen die Schließung beantragt, kann es nur zwei Vertre- tern erteilt werden; danach wird über den Antrag sofort abgestimmt. Wenn sich das Regional- komitee für die Schließung ausspricht, erklärt der Vorsitzende die Debatte für geschlossen. Regel 32 Ein Vertreter kann beantragen, dass über Teile eines Vorschlags oder eines Änderungsantrags getrennt abgestimmt wird. Wird gegen den Antrag auf Teilung Einspruch erhoben, so ist über den Teilungsantrag abzustimmen. Es dürfen nur zwei Redner für und zwei Redner gegen den Antrag sprechen. Wird dem Antrag auf Teilung zugestimmt, so werden die getrennt gebilligten Teile des Vorschlags oder des Änderungsantrags anschließend als Ganzes zur Abstimmung ge- stellt. Werden alle Beschlussteile des Vorschlags oder des Änderungsantrags abgelehnt, so gilt der Vorschlag oder Änderungsantrag insgesamt als abgelehnt. Regel 33 Wird zu einem Vorschlag ein Änderungsantrag eingebracht, so wird zunächst über den Ände- rungsantrag abgestimmt. Liegen zwei oder mehr Änderungsanträge zu einem Vorschlag vor, so stimmt das Regionalkomitee zuerst über den Änderungsantrag ab, der nach Ansicht des Vorsit- zenden in der Sache am weitesten von dem ursprünglichen Vorschlag abweicht, danach über den dann am weitesten davon abweichenden Änderungsantrag und so fort, bis über alle Ände- rungsanträge abgestimmt worden ist. Bedeutet die Annahme eines Änderungsantrags jedoch zwangsläufig die Ablehnung eines anderen Änderungsantrags, wird über letzteren nicht abge- stimmt. Wird ein Änderungsantrag bzw. werden mehrere Änderungsanträge angenommen, so wird anschließend über den abgeänderten Vorschlag abgestimmt. Ein Antrag gilt als Änderungsantrag zu einem Vorschlag, wenn er lediglich einen Zusatz, eine Streichung oder die Neufassung eines Teils dieses Vorschlags darstellt. Ein Antrag, der den Vorschlag ersetzen soll, gilt selbst als Vorschlag. Ein Änderungsvorschlag zu einem Antrag oder zu einer Resolution sollte normalerweise schrift- lich eingereicht werden und dem Sekretariat des Regionalkomitees bei Vorlegung des Vorschlags übergeben werden. Regel 34 Werden zwei oder mehr Vorschläge eingebracht, stimmt das Regionalkomitee zuerst über den Vorschlag ab, der nach Ansicht des Vorsitzenden in der Sache am weitesten von dem zuerst ein- gebrachten Vorschlag abweicht, danach über den dann am weitesten davon abweichenden Vor- schlag und so fort, bis über alle Vorschläge abgestimmt worden ist, sofern nicht das Abstim- mungsergebnis über einen Vorschlag jede weitere Abstimmung über den (oder die) noch nicht erledigten Vorschlag (Vorschläge) überflüssig macht. Werden zwei oder mehr Vorschläge ein- gebracht, stimmt das Regionalkomitee, sofern es nichts anderes beschließt, über diese Vorschlä- ge in der Reihenfolge ihrer Verteilung an alle Mitglieder ab, sofern nicht das Abstimmungser- gebnis über einen Vorschlag jede weitere Abstimmung über den (oder die) noch nicht erledigten Vorschlag (Vorschläge) überflüssig macht EUR/RC60/11 Seite 30 Regel 35 Ein Antrag kann vom Antragsteller jederzeit vor Beginn der Abstimmung zurückgezogen wer- den, sofern kein Änderungsantrag gestellt wurde oder, falls ein solcher vorliegt, sofern der An- tragsteller des Änderungsantrags mit der Zurückziehung einverstanden ist. Ein solchermaßen zurückgezogener Antrag kann von jedem Vertreter erneut eingebracht werden. Regel 36 Wenn ein Antrag angenommen oder abgelehnt worden ist, kann er auf der gleichen Tagung nicht erneut beraten werden, es sei denn, dass das Regionalkomitee mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter dies beschließt. Zu einem Antrag auf nochmalige Be- ratung wird nur zwei Rednern das Wort erteilt, die dem Antrag widersprechen; danach wird über den Antrag sofort abgestimmt. Regel 37 Der Vorsitzende kann jederzeit verlangen, dass ein Vorschlag, ein Antrag, eine Resolution oder ein Änderungsantrag unterstützt wird. XI. Abstimmung Regel 384 Jedes stimmberechtigte Mitglied verfügt über eine Stimme. Regel 39 Vorbehaltlich der Bestimmungen von Regel 36 werden die Beschlüsse des Regionalkomitees mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter gefasst. Als „anwesende und abstimmende Vertreter” im Sinne dieser Geschäftsordnung gelten Vertreter, die eine Ja- oder eine Nein-Stimme abgeben. Vertreter, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht abstim- mend. Bei einer geheimen Abstimmung werden alle ungültigen Stimmen dem Regionalkomitee bekanntgegeben und gelten als Enthaltungen. Regel 40 Ergibt sich Stimmengleichheit bei Abstimmungen über Sachfragen – ausgenommen Wahlgänge – gilt der Vorschlag als nicht angenommen. Regel 41 Das Regionalkomitee stimmt normalerweise durch Handzeichen ab, es sei denn, ein Vertreter verlangt die namentliche Abstimmung, die dann in der Reihenfolge der Namen der Mitglieder nach dem englischen Alphabet durchgeführt wird. Der Name des Mitglieds, das zuerst abstim- men soll, wird durch das Los bestimmt. Die Stimmabgabe jedes Vertreters, der an einer nament- lichen Abstimmung teilnimmt, wird im Sitzungsprotokoll vermerkt. Regel 42 Nachdem der Vorsitzende den Beginn der Abstimmung angekündigt hat, darf kein Vertreter die Abstimmung unterbrechen, ausgenommen durch einen Antrag zur Geschäftsordnung, der sich auf den Ablauf der Abstimmung bezieht. Abstimmung bezieht. 4 Resolution WHA2.103, Abs. 3(2), hat folgenden Wortlaut: ,,Assoziierte Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten in den Regionalorganisationen mit Ausnahme des Stimmrechts in Plenarsitzungen des Regionalkomitees sowie in Unterausschüssen, die sich mit Finanzangelegenheiten oder Satzungsfra- gen befassen“. EUR/RC60/11 Seite 31 Regel 43 Wahlen erfolgen normalerweise in geheimer Abstimmung. Mit Ausnahme der Nominierung des Regionaldirektors ist jedoch keine Abstimmung erforderlich, wenn die Zahl der Bewerber die Zahl der durch Wahl zu besetzenden Ämter nicht übersteigt; in diesem Fall werden die Bewer- ber als gewählt erklärt. Sind Wahlgänge erforderlich, beteiligen sich zwei von dem Vorsitzen- den unter den anwesenden Vertretern ausgewählte Stimmzähler an der Auszählung der Stimmen. Die Nominierung des Regionaldirektors erfolgt durch geheime Wahl in Übereinstimmung mit Re- gel 47. Regel 44 Zusätzlich zu den anderweitig in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen kann das Regio- nalkomitee beschließen, über alle Fragen mit Ausnahme von Haushaltsfragen geheim abzu- stimmen. Ein aufgrund dieser Regel vom Regionalkomitee zu fassender Beschluss, ob geheim abgestimmt werden soll oder nicht, kann nur durch Handzeichen getroffen werden; hat das Regionalkomitee beschlossen, über eine bestimmte Frage geheim abzustimmen, kann keine andere Form der Ab- stimmung verlangt oder beschlossen werden. Regel 44 a Nach dem Abschluss der Abstimmung kann ein Mitglied eine kurze Erklärung abgeben, in der er lediglich seine Stimmabgabe begründet. Der Initiator eines Vorschlags gibt keine Begrün- dung für seine Stimmabgabe ab, sofern der Vorschlag nicht geändert wurde. Regel 45 Ist nur ein Amt durch Wahl zu besetzen und erhält kein Bewerber im ersten Wahlgang die er- forderliche Mehrheit, erfolgt – vorbehaltlich der Bestimmungen von Regel 46 – ein zweiter Wahlgang, der sich auf die beiden Bewerber beschränkt, die die meisten Stimmen erhalten ha- ben; bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet der Vorsitzende zwischen den Bewerbern durch das Los. Regel 46 Sind gleichzeitig und unter den gleichen Bedingungen zwei oder mehr Ämter durch Wahl zu besetzen, gelten diejenigen Bewerber als gewählt, die im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit erhalten haben. Ist die Zahl der Bewerber, die diese Mehrheit erhalten haben, gerin- ger als die Zahl der zu besetzenden Ämter, werden so viele zusätzliche Wahlgänge durchge- führt, bis alle Ämter besetzt sind; diese Wahlgänge sind auf diejenigen Bewerber beschränkt, die im vorangegangenen Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, höchstens aber auf doppelt so viele Kandidaten, wie noch Ämter zu besetzen sind. Regel 46 a Bei einer Wahl stimmt jedes Mitglied, sofern es sich nicht der Stimme enthält, für so viele Kan- didaten, wie noch Ämter zu besetzen sind. Jeder Stimmzettel, auf dem mehr oder weniger Na- men stehen, als noch Ämter zu besetzen sind, wird als ungültig gewertet. Regel 47 47.1 Auf der Tagung des Regionalkomitees, die der Tagung vorausgeht, auf der eine Per- son als Regionaldirektor nominiert werden soll, bildet das Regionalkomitee unter Berücksichti- gung einer ausgewogenen geographischen Vertretung eine Regionale BeurteilungsAuswahl- kommission, der drei aus den Delegationen der am Regionalkomitee teilnehmenden Mitglieder ausgewählte Vertreter angehören. Diese nimmt anhand der vom Regionalkomitee festgelegten Kriterien eine vorläufige Beurteilung der nominierten Kandidaten vor und nimmt entsprechende EUR/RC60/11 Seite 32 Funktionen wahr, die in dieser Regel festgelegt sind. Das Regionalkomitee benennt auch drei Stellvertreter für die Regionale BeurteilungsAuswahlkommission. 47.2 Die nachstehenden Regeln gelten für die Bestimmung der Zusammensetzung der Re- gionalen BeurteilungsAuswahlkommission. a) Die Auswahl der Mitglieder und Stellvertreter für die Regionale BeurteilungsAus- wahlkommission erfolgt, mit den nötigen Abänderungen, in Übereinstimmung mit dem in Regel 14.2.2 festgelegten Verfahren. Aufgrund der Aufsichtsfunktion des Ständigen Aus- schusses gegenüber dem Regionalkomitee sollte normalerweise einer der Sitze in der Re- gionalen Beurteilungskommission mit einer Person besetzt werden, die entweder in jüngster Zeit Mitglied im SCRC war oder ihr Land aktuell in diesem Gremium vertritt. wobei jedoch vorausgesetzt wird, dass damit keine Person gewählt wird, die im Ständigen Ausschuss einen Mitgliedstaat vertritt. Des Weiteren werden im Fall einer Wahl gemäß Regel 43 werden die Sitze für die Mitglieder und danach für die Stellvertreter entspre- chend der Reihenfolge der auf die Kandidaten entfallenden Stimmenmehrheit verteilt. b) Diejenigen Mitglieder und Stellvertreter, die im Zeitpunkt ihrer Ernennung der zum Regionalkomitee entsandten Delegation des Mitglieds angehörten, das einen Kandidaten stellt, scheiden aus der Regionalen BeurteilungsAuswahlkommissionaus. Die für die Re- gionale BeurteilungsAuswahlkommission ernannten Stellvertreter ersetzen Mitglieder, die aus irgendeinem Grund nicht imstande sind, ihre Amtszeit zu beenden. 47.3 Spätestens elf Monate vor dem festgesetzten Datum für die Eröffnung einer Tagung des Regionalkomitees, auf der eine Person zum Regionaldirektor nominiert werden soll, teilt der Ge- neraldirektor jedem Mitglied der Region mit, dass er Namensvorschläge von Bewerbern für die Nominierung zum Regionaldirektor durch das Regionalkomitee entgegennimmt. Kopien sind den offiziellen Ansprechpartnern sowie dem Vorsitzenden der Regionalen BeurteilungsAus- wahlkommission zu übermitteln. 47.4 Jedes Mitglied der Region kann den Namen einer Person (oder mehrerer Personen) vorschlagen, die sich bereit erklärt hat (haben), das Amt des Regionaldirektors zu übernehmen; mit jedem Vorschlag sind auch Einzelheiten über die fachliche Befähigung und die Erfahrung der vorgeschlagenen Person zu übermitteln. Diese Vorschläge sind so rechtzeitig einzureichen, dass sie dem Generaldirektor mindestens sieben Monate vor dem für die Eröffnung der Tagung festgesetzten Zeitpunkt vorliegen. Diese Frist kann auf Vorschlag der Regionalen Beurteilungs- Auswahlkommission vom Präsidenten des Regionalkomitees verlängert werden. Jegliche Ver- längerung muss vom Vorsitzenden der Regionalen BeurteilungsAuswahlkommission dem Ge- neraldirektor mitgeteilt werden, der seinerseits unverzüglich die Mitgliedstaaten der Region un- terrichtet. 47.5 Eine Person, die das Amt des Regionaldirektors für die Region innehat, ist – sofern sie wählbar ist und darum innerhalb der unter Ziffer 47.3 genannten Frist ersucht hat – Bewerber um die Nominierung, ohne gemäß der vorstehenden Ziffer vorgeschlagen zu werden. 47.6 Vom Anbeginn ihrer Tätigkeit an sucht die Regionale Auswahlkommission selbst ak- tiv nach geeigneten Kandidaten, die die vom Regionalkomitee festgelegten Kriterien erfüllen. Die Kandidatur dieser Personen wird in Übereinstimmung mit dem in Regel 47.4 genannten Verfahren unterbreitet. 47.7 Spätestens zwei Wochen nach Ablauf der unter Ziffer 47.3 genannten Frist übermittelt der Generaldirektor dem Vorsitzenden der Regionalen BeurteilungsAuswahlkommission eine Liste mit den Namen und Personalien der vorgeschlagenen Kandidaten 47.8 Die Regionale BeurteilungsAuswahlkommission kann, falls sie dies für wünschens- wert hält, veranlassen, dass sich alle Kandidaten bei einer Zusammenkunft, zu der alle Mitglied- staaten der Region eingeladen werden, kurz persönlich vorstellen. Um allen Mitgliedstaaten eine EUR/RC60/11 Seite 33 gleiche Chance zur Teilnahme an einer solchen Sitzung zu geben, würde diese normalerweise zusammen mit dem Ständigen Ausschuss während dessen Tagung unmittelbar vor Eröffnung der Weltgesundheitsversammlung einberufen. 47.9 Der Generaldirektor veranlasst mindestens zehn Wochen sechs Monate vor dem fest- gelegten Eröffnungsdatum der Tagung die Versendung von Kopien sämtlicher bei ihm fristge- recht eingegangenen Vorschläge für Kandidaten für das Amt des Regionaldirektors (mit Anga- ben über Qualifikation und Erfahrung) an alle Mitglieder der Region und teilt allen Mitgliedern zugleich mit, ob der amtierende Regionaldirektor sich um die Nominierung bewirbt. Die in der Liste des Regionalbüros aufgeführten offiziellen Kontakte sowie der Vorsitzende der Regiona- len BeurteilungsAuswahlkommission erhalten eine Kopie. 47.10 Zum gleichen Zeitpunkt übermittelt Der Vorsitzende der Regionalen Beurteilungs- Auswahlkommission übermittelt mindestens zehn Wochen vor dem festgelegten Eröffnungsda- tum der Tagung den vertraulichen Bericht der Regionalen BeurteilungsAuswahlkommission über alle Kandidaten sowie eine Liste mit den Namen (in zufälliger Reihenfolge) von höchstens fünf Kandidaten, die ihrer Meinung nach die vorgegebenen Kriterien am besten erfüllen, an den Präsidenten, den Exekutivpräsidenten und den Stellvertretenden Exekutivpräsidenten des Regi- onalkomitees entsprechend der Liste der offiziellen Kontakte des Regionalbüros, an jeden Mit- gliedstaat der Region sowie an den Generaldirektor. 47.11 Sollte das Amt des Regionaldirektors unerwartet neu besetzt werden müssen, obliegt es dem Generaldirektor: a) eine Person zu benennen, die als amtierender Regionaldirektor tätig ist, bis ein neuer Amtsträger ernannt wird; b) in Absprache mit dem Präsidenten zu entscheiden, ob gemäß Regel 5 eine außeror- dentliche Tagung des Regionalkomitees einberufen werden soll. 47.12 Die Nominierung des Regionaldirektors erfolgt in einer nicht öffentlichen Sitzung des Regionalkomitees, an der nur Vertreter von Mitgliedern des Regionalkomitees und ihre Stellver- treter und Berater sowie vom Generaldirektor bestimmte unentbehrliche Mitglieder des Sekreta- riats teilnehmen. Das Regionalkomitee trifft in geheimer Abstimmung seine Wahl unter den Personen, die gemäß dieser Regel als Kandidaten gelten, und zwar wie folgt: a) Bei jedem Wahlgang schreibt jeder stimmberechtigte Vertreter auf seinen Stimmzet- tel den Namen eines der gemäß dieser Regel aufgestellten Kandidaten; b) erhält ein Kandidat bei einem Wahlgang die nach Regel 39 erforderliche Mehrheit, so wird er als nominiert erklärt; c) erhält in einem Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit und erhält ein Kandidat weniger Stimmen als die anderen Kandidaten, scheidet er aus, und es findet ein weiterer Wahlgang statt; d) erhält in einem Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit und erhalten zwei oder mehr Kandidaten eine gleich geringere Anzahl von Stimmen, entscheidet das Regionalkomitee durch Abstimmung, welcher der Kandidaten mit der geringeren Stim- menzahl ausscheidet; danach erfolgt ein weiterer Wahlgang. 47.13 Verbleiben nur noch zwei Kandidaten und haben nach drei weiteren Wahlgängen bei- de Kandidaten die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, werden die Namen dieser beiden Kan- didaten zur Auswahl an den Exekutivrat weitergeleitet. 47.14 Der Name der in dieser Weise nominierten Person oder Personen wird in einer öffent- lichen Sitzung des Regionalkomitees bekanntgegeben und dem Exekutivrat vorgelegt. EUR/RC60/11 Seite 34 47.15 Das Regionalkomitee kann dem Exekutivrat auch den Namen eines anderen Kandida- ten mitteilen, den es als geeignet erachtet, falls die zuerst nominierte Person nicht zur Verfü- gung steht. 47.16 Die Ernennung des Regionaldirektors erfolgt für eine Amtszeit von fünf Jahren und kann nur einmal erneuert werden. XII. Aussetzung und Änderung derGeschäftsordnung Regel 48 Jede Regel der vorliegenden Geschäftsordnung kann ausgesetzt werden, sofern der Antrag auf Aussetzung dem Vorsitzenden mindestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung, in der dieser An- trag eingebracht werden soll, vorgelegt und von diesem den Vertretern 24 Stunden vor Sit- zungsbeginn zugeleitet wurde. Spricht sich das Regionalkomitee auf Anraten des Vorsitzenden jedoch einstimmig für einen solchen Antrag aus, kann es ihn sofort und ohne Vorankündigung annehmen. Regel 49 Das Regionalkomitee kann Änderungen der vorliegenden Geschäftsordnung annehmen, sofern jeder Änderungsvorschlag den Mitgliedern oder ihren Vertretern mindestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung, in der dieser Vorschlag eingebracht werden soll, schriftlich mitgeteilt wur- de. XIII. Allgemeine Bestimmungen Regel 50 Wenn die vorliegende Geschäftsordnung keine auf einen bestimmten Sachverhalt anwendbaren Bestimmungen vorsieht, wendet das Regionalkomitee die Regeln der Geschäftsordnung der Weltgesundheitsversammlung oder, wenn es darin keine einschlägigen Bestimmungen gibt, die Regeln des Exekutivrats an. EUR/RC60/11 Seite 35 Teil II Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses des Regionalkomitees für Europa EUR/RC60/11 Seite 36 I. Zusammensetzung und Teilnahme Regel 1 Der Ständige Ausschuss des Regionalkomitees für Europa (nachstehend als „der Ständige Aus- schuss” bezeichnet) besteht in Übereinstimmung mit Artikel 49 der Satzung der Weltgesund- heitsorganisation (nachstehend als „die Organisation” bezeichnet) und der Geschäftsordnung des Regionalkomitees für Europa (nachstehend als „das Regionalkomitee” bezeichnet) aus dem Stellvertretenden Exekutivpräsidenten des Regionalkomitees als dem Vorsitzenden von Amts wegen und den vom Regionalkomitee in den Ständigen Ausschuss gewählten Vertretern von Mitgliedstaaten der Region (nachstehend als ,,die Mitglieder” bezeichnet), die an den Tagungen des Ausschusses teilnehmen. Regel 2 2.1 Die in den Ständigen Ausschuss gewählten Mitgliedstaaten werden vom Regionaldi- rektor unverzüglich offiziell von ihrer Wahl in Kenntnis gesetzt und ersucht, schriftlich so bald wie möglich, auf jeden Fall jedoch innerhalb von 30 Tagen die Ernennung ihres Vertreters für den Ständigen Ausschuss zu bestätigen. 2.2 Jeder Mitgliedstaat, der einen anderen Vertreter für den Ständigen Ausschuss benen- nen möchte, sollte zunächst ein Curriculum vitae der betreffenden Person einreichen und mit den benachrichtigt die Amtsträgern des Regionalkomitees und denm Regionaldirektor ent- sprechendRücksprache nehmen. 2.3 Die Vertreter von Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss haben im Zusammenhang mit den Geschäften des Ständigen Ausschusses Anspruch auf Reisekostenerstattung und Tage- gelder, die vom Regionalbüro übernommen werden. 2.4 Die Vertreter von Mitgliedstaaten können von einem Stellvertreter oder Berater be- gleitet werden. 2.5 Falls ein Vertreter eines Mitgliedstaats verhindert ist, an einer Sitzung des Ständigen Ausschusses teilzunehmen, kann er durch einen Stellvertreter ersetzt werden, der volles Rede- und Stimmrecht hat und im Übrigen an der Arbeit des Ständigen Ausschusses teilnimmt. 2.6 Die Vertreter von Mitgliedstaaten können von einem Stellvertreter oder Berater be- gleitet werden. 2.7 Falls ein Vertreter eines Mitgliedstaats verhindert ist, an einer Sitzung des Ständigen Ausschusses teilzunehmen, kann er durch einen Stellvertreter ersetzt werden, der volles Rede- und Stimmrecht hat und im Übrigen an der Arbeit des Ständigen Ausschusses teilnimmt. Regel 3 Sofern der Ständige Ausschuss nichts anderes beschließt, finden seine Tagungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Eingedenk der wesentlichen Tagesordnungspunkte und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vereinbarungen, kann der Regionaldirek- tor jedoch – nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses – Ver- treter der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlichen Organisationen, zu denen die Organisation Beziehungen unterhält, einladen, ohne Stimmrecht an den Beratungen des Ständigen Ausschusses teilzunehmen. EUR/RC60/11 Seite 37 Außerdem kann der Regionaldirektor einen Mitgliedstaat, ein assoziiertes Mitglied oder einen Nichtmitgliedstaat in Fällen, in denen ein Tagesordnungspunkt sie besonders angeht, bitten, ei- nen Vertreter zu designieren, der das Recht hat, an den Beratungen über diesen Tagesordnungs- punkt ohne Stimmrecht teilzunehmen. Die damit verbundenen Kosten werden in diesen Fällen normalerweise von dem jeweiligen Mitgliedstaat oder assoziierten Mitglied getragen. II. Tagungen Regel 4 Der Ständige Ausschuss tagt mindestens vierzweimal pro Jahr. Der Ständige Ausschuss ent- scheidet über den Zeitpunkt und Ort der nächsten Tagung. Jede Tagung umfaßt einzelne Sitzun- gen des Ständigen Ausschusses. Die Mitteilung zur Einberufung der Tagung des Ständigen Ausschusses wird zusammen mit der vorgeschlagenen Tagesordnung vom Regionaldirektor normalerweise jeweils spätestens sechs Wochen vor Tagungsbeginn an die Vertreter der Mitgliedstaaten Mitglieder des Ständigen Aus- schusses sowie an die in Regel 3 erwähnten, zur Entsendung von Vertretern eingeladenen Orga- nisationen der Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen, Mitgliedstaaten und assoziierten Mitglieder sowie Nichtmitgliedstaaten verschickt. Die Arbeitspapiere werden vom Regionaldirektor normalerweise spätestens drei Wochen vor der Tagung versandt. Dem Regionalkomitee wird jedes Jahr ein Kurzbericht über die Tagungen des Ständigen Ausschusses seit dem letzten Regionalkomitee vorgelegt, wie dies in Regel 8 der Geschäftsordnung des Re- gionalkomitees vorgesehen ist. Regel 5 5.1 Der Ständige Ausschuss kann, falls er dies für zweckdienlich hält, nach Rücksprache mit dem Regionaldirektor zusätzliche Tagungen abhalten, zu denen der Regionaldirektor gemäß Regel 3 auch andere Teilnehmer einladen kann. 5.2 Der Regionaldirektor beruft den Ständigen Ausschuss außerdem auf gemeinsamen Antrag von mindestens fünf Mitgliedern ein, der ihm schriftlich zugehen und die Begründung für den Antrag enthalten muss. In diesem Fall wird der Ständige Ausschuss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags einberufen, und die Tagung findet am Amtssitz des Regio- nalbüros statt, sofern der Regionaldirektor in Absprache mit dem Vorsitzenden nichts anderes bestimmt. Die Tagesordnung einer solchen Tagung beschränkt sich auf die Frage, die diese Ta- gung notwendig gemacht hat. 5.3 In dringlichen Fällen, die eine umgehende Reaktion und speziell eine vorgezogene zusätzliche Tagung des Ständigen Ausschusses bzw. eines Unterausschusses des Ständigen Ausschusses erforderlich machen, kann der Regionaldirektor in Absprache mit dem Vorsitzen- den den Ständigen Ausschuss oder einen Unterausschuss zu einer Sondersitzung einberufen und setzt in diesem Fall Datum und Ort der Tagung fest. III. Tagesordnung Regel 6 Die vorläufige Tagesordnung jeder Tagung wird vom Regionaldirektor in Absprache mit dem Vorsitzenden aufgestellt. Sie wird zusammen mit der Einberufung zur Tagung gemäß Regel 4 oder 5 dieser Geschäftsordnung versandt. EUR/RC60/11 Seite 38 Regel 7 7.1 Außer im Fall der nach Regel 5 einberufenen Tagungen werden in die vorläufige Ta- gesordnung u. a. folgende Gegenstände aufgenommen: a) Gegenstände, deren Aufnahme das Regionalkomitee angeordnet hat, um in Bezug auf alle diese Punkte in Übereinstimmung mit der entsprechenden Bitte des Regionalko- mitees ein rechtzeitiges Follow-up sicherzustellen; b) alle Gegenstände, deren Aufnahme der Ständige Ausschuss auf einer früheren Ta- gung angeordnet hat; c) jeder Gegenstand, der von einem Vertreter im esentative onMitglied des Ständigen Ausschusses oder von einem Mitgliedstaat oder einem Assoziierten Mitglied der Region vorgeschlagen worden ist, wobei als vereinbart gilt, dass (i) das Sekretariat nicht automa- tisch einen Bericht zu dem Gegenstand erstellt und (ii) der Ständige Ausschuss bei der Annahme seiner Tagesordnung beschließen könnte, abhängig von der Dringlichkeit des Gegenstandes seine Behandlung auf eine spätere Tagung zu verschieben; d) jeder Gegenstand, der sich aus der Vertretung anderer Organisationen ergibt und der vom Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses angenommen wird, weil er die dem Stän- digen Ausschuss vorliegenden Fragen unmittelbar berührt oder anderweitig in seinen sat- zungsmäßigen Aufgabenbereich fällt; e) jeder vom Regionaldirektor vorgeschlagene Gegenstand. 7.2 Sollte die Tagesordnung so viele Gegenstände enthalten, dass diese nicht während ei- ner Tagung abgehandelt werden können, kann der Ständige Ausschuss ggf. weitere Tagungen einberufen. 7.3 Alle unter c) und d) zur Aufnahme in die Tagesordnung vorgeschlagenen Gegenstände müssen mit vollständigen Unterlagen versehen werden und dem Regionaldirektor spätestens vier Wochen vor Beginn der Tagung zugehen. Regel 8 Außer in den Fällen, in denen auf Antrag von Mitgliedern des Ständigen Ausschusses gemäß Regel 5 eine Sondersitzung einberufen wird, kann der Regionaldirektor in Absprache mit dem Vorsitzenden jede für die Tagesordnung geeignete Frage, die sich zwischen der Versendung der vorläufigen Tagesordnung und der Eröffnung der Tagung ergibt, in eine zusätzliche Tagesord- nung aufnehmen, die der Ständige Ausschuss zusammen mit der vorläufigen Tagesordnung prüft. IV. Präsidium des Ständigen Ausschusses Regel 9 Gemäß Regel 14.2.4 der Geschäftsordnung des Regionalkomitees ist der Stellvertretende Exe- kutivpräsident des Regionalkomitees von Amts wegen Vorsitzender des Ständigen Ausschusses. Der Ständige Ausschuss wählt jedes Jahr auf seiner ersten anberaumten Tagung unter seinen Mitgliedern einen Stellvertretenden Vorsitzenden. Diese Vorsitzer bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Der Stellvertretende Vorsitzende kann wiedergewählt werden, vorausge- setzt die normale Amtszeit der Mitgliedschaft des Mitgliedstaats im Ständigen Ausschuss läuft mindestens ebenso lange wie seine Amtszeit als Stellvertretender Vorsitzender. EUR/RC60/11 Seite 39 Regel 10 Der Vorsitzende nimmt die Befugnisse wahr, die ihm durch die vorliegende Geschäftsordnung übertragen werden, und eröffnet und schließt darüber hinaus alle Sitzungen des Ständigen Aus- schusses, leitet die Aussprache, erteilt das Wort, legt Fragen zur Abstimmung vor, gibt Be- schlüsse bekannt und sorgt für die Einhaltung dieser Geschäftsordnung. Der Vorsitzende erteilt den Rednern in der Reihenfolge ihrer Meldungen das Wort. Regel 11 Ist der Vorsitzende nicht in der Lage, an einer Tagung des Ständigen Ausschusses bzw. an einer Sitzung oder Teilen davon teilzunehmen, übernimmt der Stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz. Sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende verhindert, wählt der Ständige Aus- schuss für die Tagung oder die Sitzung eine Person, die den Vorsitz führt. Regel 12 Falls der Vorsitzende zurücktritt oder aus irgendeinem Grund sein Amt nicht bis zum Ende der Amtszeit wahrnehmen kann, amtiert der Stellvertretende Vorsitzende, bis auf der nächs- ten Tagung des Regionalkomitees ein neuer Stellvertretender Exekutivpräsident gewählt wird, als Vorsitzender im Sinne des Ständigen Ausschusses. Der Ständige Ausschuss kann für denselben Zeitraum ein anderes Mitglied zum amtierenden Stellvertretenden Vorsitzen- den wählen. Kann der Vorsitzende zwischen den Tagungen sein Amt nicht wahrnehmen, übernimmt der Stellvertretende Vorsitzende diese Aufgabe. V. Unterausschüsse des Ständigen Ausschusses Regel 13 Der Ständige Ausschuss kann, soweit er das zur Behandlung eines jeden Punktes seiner Tages- ordnung und zur Berichterstattung für notwendig hält, Unterausschüsse und Ad-hoc- Arbeitsgruppen einsetzen (in die zu bestimmten Sachfragen zeitweilig andere Experten aufge- nommen werden können). Der Regionaldirektor lädt auf Antrag eines solchen Unterausschusses oder einer solchen Arbeitsgruppe sachverständige Experten zur Teilnahme an den Tagungen des Ständigen Ausschusses ein. Der Ständige Ausschuss überprüft von Zeit zu Zeit und auf jeden Fall einmal pro Jahr, ob die unter seiner Amtsbefugnis eingesetzten Unterausschüsse weitergeführt werden sollen. VI. Sekretariat Regel 14 Der Regionaldirektor ist von Amts wegen Sekretär des Ständigen Ausschusses und aller Unter- ausschüsse. Er kann diese Aufgaben delegieren. Regel 15 Der Regionaldirektor berichtet dem Ständigen Ausschuss über die eventuellen fachlichen, ad- ministrativen, finanziellen und grundsätzlichen Konsequenzen aller dem Ständigen Ausschuss vorgelegten Tagesordnungspunkte. EUR/RC60/11 Seite 40 Regel 16 Der Regionaldirektor kann jederzeit mündliche oder schriftliche Erklärungen zu einer zur Beratung anstehenden Frage abgeben. Der Regionaldirektor kann auch nach eigenem Ermessen leitende Mitarbeiter des Regionalbüros, deren Fach- und Managementkompetenzen sich auf eine zur Beratung anstehende Frage erstrecken, in den Ausschuss entsenden und sie zu den angeführten Tagesordnungspunkten sprechen bzw. einschlägige Fragen beantworten lassen. Regel 17 Das Sekretariat verfasst Kurzprotokolle über die Tagungen und verschickt sie so schnell wie möglich nach Abschluss der Tagung, auf die sie sich beziehen, an die Mitglieder. Die Mitglie- der teilen dem Sekretariat innerhalb einer vom Regionaldirektor festzulegenden und den Um- ständen angepassten Frist schriftlich die von ihnen gewünschten Berichtigungen mit. Regel 18 Alle Vorschläge für offizielle Beschlüsse, Entschließungsentwürfe und andere wichtige Emp- fehlungen, die dem Regionalkomitee vorgelegt werden sollen, werden vom Regionaldirektor an die Vertreter der Mitgliedstaaten im Mitglieder des Ständigen Ausschusses übermittelt. Allen Mitgliedstaaten und assoziierten Mitgliedern der Regionalorganisation geht jährlich ein Bericht über die Tätigkeiten des Ständigen Ausschusses zu. VII. Sprachen Regel 19 Jedesr Vertreter eines Mitgliedstaats im Mitglied des Ständigen Ausschusses oder jeder gelade- ne Vertreter einer anderen Organisation oder eines Mitgliedstaats oder eines assoziierten Mit- glieds oder eines Nichtmitgliedstaats kann in einer anderen als der für die Führung der Geschäf- te festgesetzten Sprache das Wort ergreifen. In diesem Fall hat er selbst für die Verdolmet- schung aus dieser Sprache in die für die Sitzung gewählte(n) Sprache(n) zu sorgen. Regel 20 Alle offiziellen Beschlüsse, Entschließungsentwürfe und anderen Empfehlungen, die dem Regio- nalkomitee vorgelegt werden sollen, sowie die endgültigen Kurzprotokolle der Tagungen des Ständigen Ausschusses werden anschließend in allen vier Arbeitssprachen des Regionalkomi- tees zugänglich gemacht. VIII. Führung der Geschäfte Regel 21 Der Ständige Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sechs der Mitglieder Vertreter von Mitglied- staaten, zu denen für diesen Zweck auch der Vorsitzende zählt, anwesend sind. IX. Abstimmung Regel 22 Jedes Mitglied r Vertreter eines Mitgliedstaats im Ständigen Ausschuss, also auch der Vorsit- zende, hat eine Stimme. EUR/RC60/11 Seite 41 Regel 23 Der Ständige Ausschuss trifft seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden und abstim- menden Mitglieder epreseVertreter . Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als nicht ange- nommen. X. Aussetzung und Änderung der Geschäftsordnung Regel 24 Jede Regel der vorliegenden Geschäftsordnung kann vom Ständigen Ausschuss ausgesetzt wer- den, sofern der Antrag auf Aussetzung dem Vorsitzenden mindestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung, auf der der Antrag eingebracht werden soll, vorgelegt und von diesem den Mitglie- dern 24 Stunden vor Sitzungsbeginn zugeleitet wurde. Spricht sich der Ständige Ausschuss auf Anraten des Vorsitzenden jedoch einstimmig für einen solchen Antrag aus, kann der Ständige Ausschuss ihn sofort und ohne Vorankündigung annehmen. Regel 25 Der Ständige Ausschuss kann Änderungen oder Ergänzungen zu dieser Geschäftsordnung vor- schlagen, die vom Regionalkomitee gemäß Regel 14.2.9 der Geschäftsordnung des Regional- komitees zu verabschieden sind. Folgende Regeln der Geschäftsordnung des Regionalkomitees gelten mit den entsprechenden Abänderungen für das Verfahren des Ständigen Ausschusses: Regel 23 bis einschließlich 37 über die Führung der Geschäfte, Regel 39 bis einschließlich 46 über das Abstimmungsverfahren.

Informations clés
Type de document Governing Bodies documents
Date d'adoption
Source Organisation mondiale de la santé