W ELTGESUNDHEITSORGANISATION • REGIONALBÜRO FÜR EUROPA UN City, Marmorvej 51, DK-2100 Kopenhagen Ø, Dänemark Telefon: +45 45 33 70 00 Fax: +45 45 33 70 01 E-Mail: eugovernance@who.int Web: http://www.euro.who.int/de/who-we-are/governance Regionalkomitee für Europa EUR/RC67/14 67. Tagung +EUR/RC67/Conf.Doc./6 Budapest, 11.–14. September 2017 1. August 2017 170713 Punkt 5 g) der vorläufigen Tagesordnung ORIGINAL: ENGLISCH Führungsfragen in der Europäischen Region der WHO Auf der 66. Tagung des WHO-Regionalkomitees für Europa im September 2016 baten mehrere Mitgliedstaaten die WHO-Regionaldirektorin für Europa darum, in Zusammenarbeit mit dem Ständigen Ausschuss des Regionalkomitees für Europa und in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten einen Bericht über Führungsfragen auszuarbeiten und der 67. Tagung des Regionalkomitees vorzulegen. In der aktuellen Fassung des Dokuments werden mehrere Aspekte der Arbeit des Regionalkomitees, seine Beziehungen zu den leitenden Organen auf der globalen Ebene, allgemeine Führungsfragen in der Europäischen Region sowie die Auswirkungen des von der 69. Weltgesundheitsversammlung im Mai 2016 angenommenen Beschlusses WHA69(8) über die Reform der Führungsstrukturen auf die Europäische Region der WHO untersucht. Insbesondere werden dabei jene Elemente des Beschlusses WHA69(8) beleuchtet, die im Regionalkomitee noch nicht vollständig umgesetzt worden sind oder die noch einer Verbesserung bedürfen. EUR/RC67/14 Seite 2 Inhalt Seite Einführung ........................................................................................................................ 3 Verbesserung der Abstimmung zwischen den Führungsstrukturen auf der globalen Ebene und in den Regionen .............................................................................................. 3 Auswirkungen globaler Konzepte auf die Regionen der WHO .............................. 3 Abstimmung der Tagesordnungen der leitenden Organe........................................ 5 Berichterstattung der Regionalkomitees an die globalen leitenden Organe ........... 8 Erklärungen von Konferenzen der Europäischen Region ................................................ 9 Verfahren für Online-Konsultationen über Dokumente und Resolutionsentwürfe für das Regionalkomitee ................................................................................................. 10 Stärkung der Zusammenarbeit zwischen WHO und Ländern ........................................ 10 EUR/RC67/14 Seite 3 Einführung 1. Seit der Annahme der Resolution EUR/RC60/R3 über Führungsfragen beim WHO- Regionalbüro für Europa auf der 60. Tagung des WHO-Regionalkomitees für Europa im Jahr 2010 gehört die Reform der Führungsstrukturen zu den wichtigsten Themen für das Regionalkomitee und den Ständigen Ausschuss des Regionalkomitees (SCRC). In der Resolution wurde der Ständige Ausschuss ersucht, „einen Zyklus umfassender Prüfungen in Bezug auf Führungsfragen in der Europäischen Region der WHO in Gang zu setzen und dem Regionalkomitee in Abständen, die er für sinnvoll erachtet, über die daraus gezogenen Lehren Bericht zu erstatten.“ Seitdem hat der SCRC nacheinander mehrere Arbeitsgruppen eingesetzt, um ausgewählte Führungsfragen zu erörtern. 2. Auf der 66. Tagung des Regionalkomitees baten mehrere Mitgliedstaaten die WHO-Regionaldirektorin für Europa darum, in Zusammenarbeit mit dem SCRC und in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten einen strategischen Ansatz für die Ausarbeitung eines Berichts über Führungsfragen zu entwickeln, der der 67. Tagung des Regionalkomitees vorgelegt werden soll. In dem vorliegenden Dokument sollen mehrere Aspekte der Arbeit des Regionalkomitees, seine Beziehungen zu den leitenden Organen auf der globalen Ebene und Führungsfragen in der Europäischen Region im weiteren Sinne sowie die Auswirkungen des von der 69. Weltgesundheitsversammlung im Mai 2016 angenommenen Beschlusses WHA69(8) über die Reform der Führungsstrukturen auf die Europäische Region untersucht werden. 3. Dabei werden insbesondere jene Elemente des Beschlusses WHA69(8) beleuchtet, die im Regionalkomitee noch nicht vollständig umgesetzt worden sind oder die nach dem Beschluss der Weltgesundheitsversammlung noch einer Verbesserung bedürfen. In dieser Fassung wurden die Beiträge des SCRC und seiner Arbeitsgruppe für Führungsfragen sowie die Rückmeldungen aus der Konsultation mit den Mitgliedstaaten berücksichtigt. Verbesserung der Abstimmung zwischen den Führungsstrukturen auf der globalen Ebene und in den Regionen Auswirkungen globaler Konzepte auf die Regionen der WHO 4. In Absatz 4 des von der 65. Weltgesundheitsversammlung im Jahr 2012 angenommenen Beschlusses WHA65(9) über die Reform der WHO werden eine Reihe von Vorschlägen gebilligt, die der Verbesserung der Abstimmung zwischen den Regionalkomitees und dem Exekutivrat dienen, indem: a) die Regionalkomitees gebeten werden, Beiträge zu allen globalen Strategien, Handlungskonzepten und Rechtsinstrumenten wie Übereinkommen, Vorschriften und Kodices zu leisten und zu ihnen Stellung zu nehmen; b) die Weltgesundheitsversammlung konkrete Themen an die Regionalkomitees weiterverweist, um aus den jeweils unterschiedlichen Perspektiven der Regionen Nutzen ziehen zu können; c) die Regionalkomitees globale Strategien bedarfsgerecht anpassen und umsetzen; EUR/RC67/14 Seite 4 d) die Vorsitzenden der Regionalkomitees dem Exekutivrat regelmäßig einen zusammenfassenden Bericht über die Beratungen der Regionalkomitees vorlegen. 5. Diese Entscheidung wurde nach und nach auf allen organisatorischen Ebenen der WHO umgesetzt. Das Regionalkomitee für Europa hat dem Exekutivrat bereits aktiv Beiträge zu einer Reihe von Themen übermittelt, die von der Weltgesundheitsversammlung oder vom Exekutivrat an es weiterverwiesen worden waren. So war die 63. Tagung des Regionalkomitees auf ihrer Tagesordnung unter dem generellen Tagesordnungspunkt „Angelegenheiten, die sich aus Beschlüssen und Resolutionen der Weltgesundheitsversammlung und des Exekutivrates ergeben“ gebeten worden, zu der Weiterverfolgung der Ergebnisse der Tagung der Generalversammlung auf hoher Ebene über die Prävention und Bekämpfung nichtübertragbarer Krankheiten sowie zu den Kriterien für eine Verlängerung der Frist für den Aufbau nationaler Kernkapazitäten gemäß den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) Stellung zu nehmen und Empfehlungen abzugeben. 6. Das Anliegen der Weltgesundheitsversammlung bestand darin, den Zyklus der Führung der Organisation als Ganzes abzustimmen und zu vereinheitlichen und Synergieeffekte zwischen den Regionalkomitees, dem Exekutivrat und der Weltgesundheitsversammlung sicherzustellen. Insbesondere erkannte sie an, dass die Regionalkomitees in der Vergangenheit nach der Annahme globaler Konzepte neue eigene Konzepte für ihre jeweiligen Regionen eingeführt hätten. Diese gehen über die von der Weltgesundheitsversammlung verabschiedete grundsätzliche Ausrichtung hinaus oder weichen von ihr ab, was eine Fragmentierung in der Arbeit des Sekretariats der WHO, zusätzliche finanzielle Auswirkungen und nicht miteinander übereinstimmende Verpflichtungen seitens der Mitgliedstaaten zur Folge haben kann. Deshalb wird in dem Beschluss WHA65(9) unterstrichen, wie wichtig es ist, dass die Regionalkomitees vollständig in die konzeptionelle Vorbereitungsphase eingebunden werden, damit der letztendliche Beschluss der Weltgesundheitsversammlung ihren Anliegen tatsächlich gerecht wird. 7. Gleichzeitig sind die auf der globalen Ebene angenommenen Konzepte oftmals sehr allgemein gefasst oder bestehen aus einer Auswahl von Handlungsoptionen. Je nach ihrer Sprache und Thematik sowie ihrem Lösungsansatz sind sie im speziellen Kontext der Europäischen Region manchmal nicht sofort umsetzbar. Doch trotz der etwaigen Notwendigkeit einer detaillierteren Erläuterung des Inhalts des Konzepts sollte nicht übersehen werden, dass die in dem Beschluss WHA65(9) geforderte Anpassung an die Gegebenheiten der Europäischen Region nicht die Einführung gänzlich neuer und eventuell abweichender Konzepte für die Region zur Folge haben darf. Darüber hinaus sind auch die finanziellen und administrativen Konsequenzen der Anpassung eines globalen Handlungskonzeptes an die Gegebenheiten in der Europäischen Region, einschließlich der Berichterstattungspflichten für die Mitgliedstaaten, zu berücksichtigen. 8. Deshalb schlägt die Regionaldirektorin im Einverständnis mit dem SCRC einen Fall- zu-Fall-Ansatz vor, bei dem der Kontext jedes einzelnen von der Weltgesundheitsversammlung verabschiedeten Konzepts berücksichtigt wird. Je nach Thematik und Inhalt des Beschlusses der Weltgesundheitsversammlung ist es u. U. möglich, dass das Regionalbüro für Europa ihn einfach als Teil seines Arbeitsprogramms umsetzt und dass die Mitgliedstaaten unmittelbar Maßnahmen ergreifen, ohne dass eine EUR/RC67/14 Seite 5 weitere Konkretisierung notwendig wäre. In anderen Fällen jedoch kann aufgrund von Art und Thematik des globalen Handlungskonzepts ein Umsetzungsplan erforderlich sein, in dem das Konzept an die besonderen Gegebenheiten in der Europäischen Region angepasst wird, oder es können zusätzliche Maßnahmen des Regionalbüros erforderlich sein. 9. Um diesen Ansatz umzusetzen, kann das Regionalkomitee unter dem Tagesordnungspunkt „Angelegenheiten die sich aus Resolutionen und Beschlüssen der Weltgesundheitsversammlung und des Exekutivrates ergeben“ die Konsequenzen neuer globaler Konzepte für die Europäische Region prüfen. Die Regionaldirektorin wird in Abstimmung mit dem SCRC das Regionalkomitee im Rahmen ihres Berichts zum Tagesordnungspunkt „Angelegenheiten“ über für die Europäische Region relevante globale Handlungskonzepte unterrichten und ihre Einschätzung zur jeweiligen Notwendigkeit einer Weiterverfolgung unter Berücksichtigung folgender Aspekte erläutern: a) die programmatischen Folgen des globalen Konzepts für die Europäischen Region; b) frühere Resolutionen des Regionalkomitees zu demselben oder ähnlichen Themen und Abschätzung der möglichen Auswirkungen des neuen globalen Konzepts auf diese; c) Empfehlungen, inwiefern das globale Konzept eine Anpassung an die Gegebenheiten in der Europäischen Region in Form eines vom Regionalkomitee anzunehmenden offiziellen Umsetzungsplans erfordert, nach Möglichkeit unter Darstellung verschiedener Optionen; d) die Konsequenzen eines für die Europäische Region geltenden Umsetzungsplans für die Mitgliedstaaten in Bezug auf zusätzliche Maßnahmen, Verpflichtungen und Berichtspflichten; e) die finanziellen und administrativen Konsequenzen für das Regionalbüro im Lichte der verfügbaren Mittel; und f) eine fachliche Begleitung durch das Regionalkomitee bei der Umsetzung der globalen Strategie in der Europäischen Region – mit oder ohne separaten Umsetzungsplan. 10. Neben der Anpassung globaler Handlungskonzepte kann sich das Regionalkomitee auch veranlasst sehen, Konzepte und Strategien auf der regionsweiten Ebene für solche Bereiche zu entwickeln, in denen es ein globales Konzept noch nicht gibt und sich auch kein solches Konzept in Entwicklung befindet. In solchen Fällen wird das Regionalbüro dem SCRC die nötigen Hintergrundinformationen für eine Prüfung des Sachverhalts liefern und das entsprechende Thema in die mehrjährige gleitende Tagesordnung aufnehmen. Abstimmung der Tagesordnungen der leitenden Organe 11. Die Abstimmung zwischen den Tagesordnungen des Exekutivrates und der Weltgesundheitsversammlung sowie zwischen deren Tagesordnungen und der des Regionalkomitees und die Herstellung von Synergieeffekten zwischen ihnen wird dadurch erleichtert, dass die Weltgesundheitsversammlung in den Absätzen 1 und 2 des Beschlusses WHA69(8) die Generaldirektorin darum ersucht hat, der 140. Tagung des EUR/RC67/14 Seite 6 Exekutivrates einen auf sechs Jahre angelegten, zukunftsorientierten Zeitplan mit erwarteten Tagesordnungspunkten für den Exekutivrat, den Programm-, Haushalts- und Verwaltungsausschuss und die Weltgesundheitsversammlung vorzulegen. Dies soll auf der Grundlage von ständigen Tagesordnungspunkten, den Anforderungen aufgrund von Beschlüssen und Resolutionen der leitenden Organe sowie jenen Punkten erfolgen, die durch die Satzung und die Regeln und Vorschriften der Organisation vorgegeben sind. Der erste derartige Zeitplan wurde dem Exekutivrat mit dem Dokument EB140/INF./3 vorgelegt. Diese Absätze in dem Beschluss WHA69(8) sollen die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, die Tagesordnungen und Beratungen der leitenden Organe im Lichte der Prioritäten der Organisation und der verfügbaren Sitzungszeit so weit wie möglich effizient und zielgerichtet zu gestalten. 12. Seit 2011 führt der SCRC eine auf mehrere Jahre angelegte, gleitende Tagesordnung, die seinen Mitgliedern einen besseren strategischen Überblick über das mittelfristige Arbeitsprogramm des Regionalkomitees geben und die Aufstellung der jeweiligen vorläufigen Tagesordnung erleichtern soll. Seit Mai 2016 ist diese gleitende Tagesordnung fester Bestandteil der Tagesordnung der offenen vierten Tagung des SCRC und damit für alle Mitgliedstaaten in der Europäischen Region einsehbar. Der SCRC hat auch beschlossen, die gleitende Tagesordnung des Regionalkomitees im Lichte des zukunftsorientierten Zeitplans für den Exekutivrat und die Weltgesundheitsversammlung zu überprüfen, um die Frage zu beantworten, ob die auf der globalen Ebene vorrangigen Themen auch vom Regionalkomitee behandelt werden sollen, welche Bedeutung sie ggf. für die Europäische Region haben und ob sie einer frühzeitigen Prüfung durch das Regionalkomitee bedürfen. Natürlich vermittelt der vorausschauende Zeitplan kein vollständiges Bild von der tatsächlichen Tagesordnung des Exekutivrates oder der Weltgesundheitsversammlung, da die Mitgliedstaaten und die Generaldirektorin jederzeit zusätzliche Tagesordnungspunkte vorschlagen können, vor allem für die vorläufige Tagesordnung des Exekutivrates. 13. Als übergeordnetes Leitprinzip wird der SCRC anstreben, eine Höchstzahl von Grundsatzdokumenten festzulegen, um ausführliche Beratungen während der Tagungen des Regionalkomitees zu ermöglichen. Da gewöhnlich für die Diskussion zu einem inhaltlichen Tagesordnungspunkt mindestens 90 Minuten veranschlagt werden, sollten normalerweise auf einer Tagung nicht mehr als acht Grundsatzdokumente behandelt werden. 14. Um die Tagesordnung der Europäischen Region an der globalen Agenda auszurichten, wird das Sekretariat: a) die auf mehrere Jahre angelegte Tagesordnung für die Europäische Region mit dem zukunftsorientierten Zeitplan mit den erwarteten Tagesordnungspunkten für den Exekutivrat, den Programm-, Haushalts- und Verwaltungsausschuss und die Weltgesundheitsversammlung (Dokument EB140/INF./3) überarbeiten und dabei die zeitliche Abstimmung der Tagesordnungspunkte für die Europäische Region mit der globalen Agenda für den entsprechenden Zeitraum sicherstellen; b) die mehrjährige Tagesordnung für die Europäische Region erforderlichenfalls um einen standardmäßigen Tagesordnungspunkt über globale bzw. von der Weltgesundheitsversammlung weiterverwiesene Themen ergänzen; und EUR/RC67/14 Seite 7 c) das Dokument zum Tagesordnungspunkt „Angelegenheiten“ wie erläutert überarbeiten. 15. Die beiden in diesem Abschnitt erörterten Themen wurden daher auf ganzheitliche Weise miteinander verbunden und auf Anraten der Regionaldirektorin von den Mitgliedstaaten unter einem Punkt erörtert. Auf seiner offenen Tagung im Mai könnte der SCRC insbesondere die vorläufige Tagesordnung der darauf folgenden Tagung des Regionalkomitees sowie den vorläufigen Zeitplan mit den Tagesordnungspunkten für die nachfolgenden Tagungen prüfen. Dabei wären zu berücksichtigen: a) jeder Tagesordnungspunkt, der von der Weltgesundheitsversammlung oder vom Exekutivrat an die Regionalkomitees verwiesen wird, insbesondere die Entwürfe von Konzepten, Strategien und anderen globalen Instrumenten gemäß dem Beschluss WHA65(9); b) jedes derartige globale Instrument, das von der Weltgesundheitsversammlung angenommen wird und das eine weitergehende Prüfung durch das Regionalkomitee gemäß dem vorstehend erläuterten Vorschlag erfordert; und c) die mehrjährige gleitende Tagesordnung des Regionalkomitees sowie der zukunftsorientierte Zeitplan und die Tagesordnungen des Exekutivrates und der Weltgesundheitsversammlung. 16. Diese Instrumente würden die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, nicht nur mehr strategisch ausgerichtete Empfehlungen für die vorläufige Tagesordnung der jeweils kommenden Tagung des Regionalkomitees abzugeben, sondern diese Empfehlungen auch im Kontext eines Vorschlags für einen mehrjährigen Arbeitsplan zu präsentieren, in dem sowohl die globalen Prioritäten aus den Tagesordnungen des Exekutivrates und der Weltgesundheitsversammlung als auch die konkreten Prioritäten und Bedürfnisse der Länder der Europäischen Region gebührend berücksichtigt werden. 17. Um die Prüfung von Grundsatzdokumenten durch die Mitgliedstaaten weiter zu unterstützen, hat der SCRC eine Klassifizierung geprüft, die anhand von neueren Beispielen, Hauptelementen und Indikatoren für die Umsetzung erfolgt, und vier Hauptgruppen vorgeschlagen: a) rechtsverbindliche Dokumente wie Übereinkommen und Vorschriften; b) politische Dokumente wie Kodices, Charten und Erklärungen; c) strategische Dokumente wie Strategien und Aktionspläne; und d) fachliche Dokumente wie Fahrpläne und Umsetzungspläne. 18. Auch wenn sich die verschiedenen Arten von Dokumenten und Instrumenten für die Mitgliedstaaten wie auch für das Regionalbüro jeweils in Bezug auf ihr Gewicht, ihren politischen oder rechtlichen Status und die daraus resultierenden Konsequenzen unterscheiden, so war der SCRC doch der Ansicht, dass es zwischen ihnen in der praktischen Arbeit der leitenden Organe zahlreiche Überschneidungen gebe, sodass eine klare und feste Kategorisierung nicht nur schwierig, sondern auch wenig sinnvoll erscheine, sofern sie nicht im globalen Kontext erfolge. Weiterhin sei hier darauf hingewiesen, dass die leitenden Organe bei der Bezeichnung von Dokumenten ähnlicher Art nicht unbedingt konsequent verfahren und dass eine solche Entscheidung eher EUR/RC67/14 Seite 8 politischen Nützlichkeitserwägungen oder anderen Einflussfaktoren unterliegt als einer klaren Vorstellung oder strategischen Zielrichtung hinsichtlich des Charakters oder der Bestandteile eines Grundsatzdokuments. 19. Angesichts der Verwirrung, die eine uneinheitliche Terminologie verursachen kann, und der Vorteile einer konzeptionellen und strategischen Klarheit über Bedeutung und Konsequenzen von Grundsatzdokumenten der leitenden Organe auf der globalen wie auch der regionsweiten Ebene herrschte Einigkeit darüber, dass eine Diskussion über dieses Thema an den Exekutivrat und die Weltgesundheitsversammlung verwiesen werden solle, da es die gesamte WHO und nicht nur die Europäische Region betreffe. Berichterstattung der Regionalkomitees an die globalen leitenden Organe 20. Wie bereits erwähnt, wird in Absatz 4 d) des Beschlusses WHA65(9) darum gebeten, dass „die Vorsitzenden der Regionalkomitees dem Exekutivrat regelmäßig einen zusammenfassenden Bericht über die Beratungen der Regionalkomitees vorlegen“. Die zusammenfassenden Berichte über die Beratungen der Regionalkomitees werden dem Exekutivrat seit seiner 132. Tagung im Januar 2013 vorgelegt. Der zusammenfassende Bericht besteht jeweils aus zwei Teilen: Der erste Teil umfasst die Rückmeldung von der Tagung des Regionalkomitees an den Exekutivrat zu den von der Weltgesundheitsversammlung an das Regionalkomitee verwiesenen Themen; dazu gehörten in den vergangenen Jahren Elemente der WHO-Reform und der Ausarbeitung des Programmhaushalts, aber auch Beiträge zu in der Entwicklung befindlichen globalen Strategien und Aktionsplänen. Der zweite Teil des Berichts beinhaltet Informationen zu anderen Themen des Regionalkomitees, die nach Ansicht des bzw. der Vorsitzenden des Regionalkomitees an die globalen leitenden Organe herangetragen werden sollten. Auch wenn der Bericht im Sinne der WHO-Reform ein wichtiges Element in der Abstimmung zwischen den Regionalkomitees und den globalen leitenden Organen ist, so hat doch der Exekutivrat ihm bisher nicht ausreichend Beachtung geschenkt, sodass allenfalls in begrenztem Umfang über seinen Inhalt diskutiert wurde. 21. Um diesem wichtigen Bericht mehr Aufmerksamkeit in den Regionen wie auch bei den globalen leitenden Organen zu verschaffen, schlägt die Regionaldirektorin vor, folgende Maßnahmen zu prüfen: a) Nach der Annahme des Berichts des Regionalkomitees arbeitet das Sekretariat den Bericht an den Exekutivrat in Abstimmung mit dem bzw. der Vorsitzenden des Regionalkomitees aus. b) Der Bericht wird mit dem SCRC auf seiner zweiten Tagung erörtert, und die wichtigsten Botschaften werden herausgearbeitet und vereinbart und anschließend den Mitgliedstaaten vorgelegt, insbesondere den Mitgliedern des Exekutivrates im Hinblick auf ihre späteren Interventionen auf dessen folgender Tagung. c) Ferner wird eine kurze Erklärung ausgearbeitet, die die wichtigsten Elemente des Berichts einschließt und dem SCRC zur Zustimmung vorgelegt wird. Sie wird von einem Mitglied des Präsidiums des Regionalkomitees während der Tagung des Exekutivrates verlesen, sofern dieses auch ein Mitglied des Exekutivrates ist; EUR/RC67/14 Seite 9 anderenfalls geschieht dies durch das Mitglied des Exekutivrates, das zum Bindeglied zwischen Regionalkomitee und Exekutivrat bestimmt wurde. Erklärungen von Konferenzen der Europäischen Region 22. Die Frage, ob und unter welchen Umständen Erklärungen von Konferenzen an das Regionalkomitee verwiesen werden sollen, wird vom SCRC seit 2015 geprüft. Angesichts der Tragweite der Erklärungen von Ministerkonferenzen oder hochrangigen Konferenzen für die Ausrichtung der Gesundheitspolitik in der Europäischen Region sowie ihrer Verknüpfungen mit Tagesordnungspunkten des Regionalkomitees und der häufigen Beteiligung des Regionalbüros an ihrer Ausarbeitung war sich der SCRC darüber einig, dass er sowohl an der Vorbereitung der Konferenzen aktiv beteiligt sein müsse als auch an der Entscheidung, ob ihre Abschlussdokumente dem Regionalkomitee vorgelegt werden oder als eigenständige Grundsatzerklärungen fortbestehen sollen. 23. Der SCRC beschloss auch, dass solche Erklärungen nur dann für eine Vorlage an das Regionalkomitee in Frage kämen, wenn sie aus Konferenzen hervorgegangen sind, die im Einklang mit bestimmten Kriterien der guten Organisationsführung und der Inklusivität organisiert und durchgeführt wurden. Konkret wurden die folgenden Kriterien vereinbart: a) Der Prozess zur Ausarbeitung der Erklärung bzw. des Abschlussdokuments muss transparent und inklusiv sein, d. h. mindestens zwei Drittel der Mitgliedstaaten in der Europäischen Region müssen an der Ausarbeitung des abschließenden Wortlauts beteiligt gewesen sein, und alle Stellungnahmen bzw. Einwände müssen berücksichtigt und an die Mitgliedstaaten übermittelt worden sein. b) Für die Beratung und Aushandlung des vorzulegenden Entwurfs der Erklärung bzw. des Abschlussdokuments mit den Mitgliedstaaten muss vor den Konferenz ausreichend Zeit (mindestens drei Monate) vorgesehen werden. c) An den Konferenzen sollten jeweils offiziell ernannte hochrangige Regierungsvertreter teilnehmen. d) Der SCRC sollte in den Prozess der Ausarbeitung der Erklärung oder des Abschlussdokuments einbezogen werden und auf seiner der Konferenz vorausgehenden Tagung über den entsprechenden Entwurf beraten. Die Konferenz sollte deshalb als ein Punkt auf der Tagesordnung des SCRC stehen, und die Regionaldirektorin kann seine Aufnahme gemäß Regel 7.1 e) der Geschäftsordnung des SCRC vorschlagen. 24. Wenn sich der SCRC vergewissert hat, dass diese Kriterien erfüllt sind, bittet er demnach die Regionaldirektorin, einen entsprechenden Punkt in die vorläufige Tagesordnung des Regionalkomitees aufzunehmen. Erklärungen von Konferenzen könnten grundsätzlich als Aufgaben für das Regionalkomitee in Form von Resolutionsentwürfen vorgeschlagen oder ihm zu Informationszwecken vorgelegt werden. Der SCRC würde eine Empfehlung für eine der beiden Optionen abgeben und begründen, die von den jeweiligen Umständen der zu prüfenden Erklärung einer Konferenz abhängig wäre; dies betrifft namentlich die Frage, in welchem Verhältnis sie zu früheren Beschlüssen des Regionalkomitees und zum Arbeitsprogramm des EUR/RC67/14 Seite 10 Regionalbüros steht und welche grundsätzlichen und finanziellen Auswirkungen ihre Annahme bzw. eine Zustimmung durch das Regionalkomitee nach sich ziehen würde. Die endgültige Entscheidung trifft das Regionalkomitee. 25. Vor diesem Hintergrund kann das Regionalkomitee den in diesem Dokument erläuterten Prozess als das von nun an geltende Verfahren für künftige Abschlusserklärungen von Konferenzen festschreiben. Verfahren für Online-Konsultationen über Dokumente und Resolutionsentwürfe für das Regionalkomitee 26. Der SCRC stimmte den Empfehlungen der Regionaldirektorin für die Vereinheitlichung des Konsultationsverfahrens bei Arbeitsdokumenten und Resolutionsentwürfen für das Regionalkomitee zu und bat die Regionaldirektorin, diese Empfehlungen mit sofortiger Wirkung umzusetzen. 27. Die Arbeitsdokumente und die darin enthaltenen zentralen Fragen, mit denen sich die Mitgliedstaaten befassen sollen, werden im Rahmen einer elektronischen Konsultation Mitte Februar an die Mitgliedstaaten versandt – mit der Bitte um Stellungnahme und Anregungen innerhalb eines Monats. Die Entwürfe der Dokumente werden von dem Referat Leitende Organe auf der Sharefile-Website eingestellt und einen Hinweis auf das für Rückfragen und Auskünfte zuständige Fachreferat enthalten. Die überarbeiteten Entwürfe der Arbeitsdokumente, in denen die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten wie auch der Mitglieder des SCRC zu berücksichtigen sind, werden der offenen Tagung des SCRC im Mai, unmittelbar vor der Weltgesundheitsversammlung, vorgelegt. 28. Mit Blick auf Resolutionsentwürfe unterstützte die Arbeitsgruppe für Führungsfragen die Empfehlung der Regionaldirektorin, den laufenden Prozess fortzusetzen. Resolutionsentwürfe werden zusammen mit einer Erklärung über ihre erwarteten finanziellen und administrativen Auswirkungen zunächst der offenen Tagung des SCRC vorgelegt und stehen danach den Mitgliedstaaten einen Monat lang zur Stellungnahme offen. Stärkung der Zusammenarbeit zwischen WHO und Ländern 29. In dem von der 69. Weltgesundheitsversammlung angenommenen Beschluss WHA69(8) werden die Aufgaben der WHO in den Ländern folgendermaßen geregelt: (14) die Regionalkomitees zu besserer Beaufsichtigung der Arbeit der Regional- und Länderbüros aufzufordern, einschließlich der Benennung bewährter Praktiken und der Festlegung einer Reihe von Berichtspflichten gegenüber den Regionalkomitees über die Organisationsführung der Regional- und Länderbüros, die finanzielle Lage und die Arbeitsergebnisse der Fachprogramme; (15) die Generaldirektorin und die Regionaldirektoren darum zu bitten, den zweijährlichen Bericht zur Länderpräsenz der WHO den Regionalkomitees zur Prüfung sowie der Weltgesundheitsversammlung über den Exekutivrat und dessen Programm-, Haushalts- und Verwaltungsausschuss als Informationsdokument vorzulegen. EUR/RC67/14 Seite 11 30. Wie in dem Bericht der Regionaldirektorin an die 66. Tagung des Regionalkomitees über die WHO-Reform (Dokument EUR/RC66/21) verdeutlicht, stellt das Regionalbüro bereits Informationen über Leitungs-, Finanz- und Programmfragen in Bezug auf die Arbeit in der Europäischen Region und in den Ländern bereit. Um die Beaufsichtigung der Arbeit der Länderbüros beim Regionalbüro zu verbessern, wird künftig in einem festen Bestandteil des Übersichtsberichts, der dem SCRC regelmäßig vorgelegt wird, die Tätigkeit der Länderbüros beleuchtet, einschließlich finanzieller Informationen sowie der Arbeitsergebnisse der Fachprogramme. 31. Das Sekretariat wird auch weiterhin eng mit jenen Ländern zusammenarbeiten, in denen es keine Länderbüros gibt; dies soll in erster Linie durch die jeweilige nationale Anlaufstelle geschehen, die als primäre Ansprechpartnerin für Fragen der strategischen und politischen Zusammenarbeit fungiert. Zusammen mit den von ihnen ernannten nationalen fachlichen Ansprechpersonen wachen sie über die fachliche Umsetzung auf der Länderebene durch die zuständige Fachabteilung beim Regionalbüro. 32. Darüber hinaus wird die Regionaldirektorin in dem Bericht an das Regionalkomitee auch auf die Bilanz der Arbeit des Regionalbüros in den Ländern sowie auf die Arbeit der Länderbüros selbst, ihre Führung und die Ergebnisse der Fachprogramme eingehen. Auch der zweijährliche Bericht über die Präsenz der WHO in den Ländern wird vom Regionalkomitee geprüft. 33. Schließlich lädt die Regionaldirektorin die Leiter der Länderbüros zur Teilnahme an den Tagungen des Regionalkomitees ein und wird sie konkret bei einer Fachinformationsveranstaltung am Rande des Regionalkomitees einbeziehen, die sich speziell mit der Arbeit des Regionalbüros in den Ländern befasst. = = =
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Siebenundsechzigste Tagung des Regionalkomitees für Europa: Budapest, 11.–14. September 2017: Führungsfragen in der Europäischen Region der WHO
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