Organisation pour la sécurité et la coopération en Europe (OSCE) · report

Response by the Delegation of Germany to the Questionnaire on the Code of Conduct on Politico-Military Aspects of Security

OSCE
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The OSCE Secretariat bears no responsibility for the content of this document FSC.EMI/30/25 and circulates it without altering its content. The distribution by OSCE 9 April 2025 Conference Services of this document is without prejudice to OSCE decisions, as set out in documents agreed by OSCE participating States. GERMAN only Informationsaustausch zum Verhaltenskodex zu politisch- militärischen Aspekten der Sicherheit (FSC.DEC/02/09)

Meldung der Bundesrepublik Deutschland für das Jahr 2024

Berlin, den 9. April 2025

1 INHALTSVERZEICHNIS Abschnitt I: Zwischenstaatliche Elemente

1. Angaben zu den Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus S. 5

1.1 Welchen Übereinkommen und Vereinbarungen (weltweit, regional, subregional und bilateral) zur Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus ist Ihr Staat beigetreten? S. 19

1.2 Welche Rechtsvorschriften wurden in Ihrem Staat zur Umsetzung der oben genannten Übereinkommen und Vereinbarungen erlassen? S. 19

1.3 Welche Rolle und Aufgaben haben militärische, paramilitärische und Sicherheitskräfte und die Polizei in Ihrem Staat zur Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus? S. 21

1.4 Geben Sie weitere maßgebliche Informationen über innerstaatliche Bemühungen zur Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus an, die sich unter anderem auf Folgendes beziehen:

– Finanzierung des Terrorismus

– Grenzkontrollen

– Sicherheit von Reisedokumenten

– Containersicherheit und Sicherung der Versorgungskette

– Sicherung radioaktiver Quellen

– Nutzung des Internets und anderer Informationsnetze für terroristische Zwecke

– rechtliche Zusammenarbeit einschließlich Auslieferung

– sichere Zufluchtsorte und Unterschlupf für Terroristen und terroristische Organisationen

S. 22 2. Stationierung von Streitkräften in ausländischem Hoheitsgebiet Übermitteln Sie Informationen betreffend die Stationierung von Streitkräften Ihres Staates im Hoheitsgebiet anderer Teilnehmerstaaten aufgrund frei ausgehandelter Vereinbarungen und im Einklang mit dem Völkerrecht. S. 27

2 3. Umsetzung anderer internationaler Verpflichtungen in Bezug auf den Verhaltenskodex 3.1 Wie stellt Ihr Staat sicher, dass Verpflichtungen im Bereich der Rüstungskontrolle, der Abrüstung und der Vertrauens- und Sicherheitsbildung als Element der unteilbaren Sicherheit nach Treu und Glauben erfüllt werden? S. 27 3.2 Welche Maßnahmen unternimmt Ihr Staat in den Bereichen Rüstungskontrolle, Abrüstung und Vertrauens- und Sicherheitsbildung, um die Sicherheit und Stabilität im OSZE-Raum zu verbessern? S. 28

Abschnitt II: Innerstaatliche Elemente

1. Nationaler Planungs- und Entscheidungsprozess 1.1 Machen Sie Angaben zum nationalen Planungs- und Entscheidungsprozess Ihres Staates zur Festlegung/Genehmigung des militärischen Dispositivs und der Verteidigungsausgaben? S. 33 1.2 Wie stellt Ihr Staat sicher, dass seine militärischen Fähigkeiten die legitimen Sicherheitsinteressen anderer Staaten berücksichtigen und auf die Notwendigkeit, zur internationalen Sicherheit und Stabilität beizutragen, eingehen? S. 34

2. Bestehende Strukturen und Prozesse 2.1 Durch welche verfassungsgemäßen Verfahren wird die demokratische politische Kontrolle der Streitkräfte, paramilitärischen Kräfte und Kräfte der inneren Sicherheit sowie der Nachrichtendienste und der Polizei sichergestellt? S. 34 2.2 Wie wird die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verfahren sichergestellt und welche verfassungsgemäßen Behörden/Institutionen sind für die Durchführung dieser Verfahren zuständig? S. 35 2.3 Welche Rolle und Aufgaben haben die Streitkräfte, paramilitärischen Kräfte und Sicherheitskräfte und wie kontrolliert Ihr Staat, dass diese Kräfte ausschließlich im Rahmen der Verfassung agieren? S. 36

3. Verfahren in Bezug auf die Angehörigen verschiedener Kräfte 3.1 Welche Verfahren gibt es in Ihrem Staat für die Rekrutierung und Einberufung zum Dienst bei Ihren Streitkräften, paramilitärischen Kräften und Kräften der inneren Sicherheit? S. 39 3.2 Welche Freistellungen oder Alternativen zum Militärdienst gibt es in Ihrem Staat? S. 40

3 3.3 Durch welche rechtlichen und administrativen Verfahren werden die Rechte der Angehörigen aller Kräfte und der Wehrdienstpflichtigen geschützt? S. 40

4. Umsetzung anderer politischer Normen, Prinzipien, Beschlüsse und des humanitären Völkerrechts 4.1 Wie stellt Ihr Staat sicher, dass das humanitäre Völkerrecht und das Kriegsrecht bekannt gemacht werden, z.B. durch militärische Ausbildungsprogramme und Vorschriften? S. 42 4.2 Was wurde unternommen, um sicherzustellen, dass Angehörige der Streitkräfte sich ihrer persönlichen Rechenschaftspflicht für ihre Handlungen gemäß dem innerstaatlichen Recht und dem Völkerrecht bewusst sind? S. 43 4.3 Wie stellt Ihr Staat sicher, dass die Streitkräfte nicht dazu benützt werden, um Personen in ihrer persönlichen Eigenschaft oder als Vertreter von Gruppen an der friedlichen und rechtmäßigen Ausübung ihrer Menschenrechte und bürgerlichen Rechte zu hindern oder ihnen ihre nationale, religiöse, kulturelle, sprachliche oder ethnische Identität zu nehmen? S. 43 4.4 Was wurde unternommen, um sicherzustellen, dass die einzelnen Angehörigen der Streitkräfte ihre bürgerlichen Rechte wahrnehmen können, und wie gewährleistet Ihr Staat, dass die Streitkräfte des Landes politisch neutral sind? S. 45 4.5 Wie stellt Ihr Staat sicher, dass seine Verteidigungspolitik und -doktrin im Einklang mit dem Völkerrecht steht? S. 45

Abschnitt III: Zugang der Öffentlichkeit und Kontaktinformation

1. Zugang der Öffentlichkeit 1.1 Wie stellt Ihr Staat den öffentlichen Zugang zu Informationen über die Streitkräfte Ihres Staates sicher? S. 46

4 Abschnitt I: Zwischenstaatliche Elemente

1. Angaben zu den Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus

Der transnationale Terrorismus ist ein globales Phänomen, dem nur durch internationale Zusammenarbeit erfolgreich begegnet werden kann. Deutschland hat auf die terroristische Bedrohung mit einem umfassenden Verbund von präventiven und repressiven Maßnahmen angemessen und erfolgreich geantwortet. Neben dem Ausbau der innerstaatlichen Bemühungen (Schaffung der gesetzlichen Grundlagen) und der Optimierung der Sicherheitsarchitektur (einschließlich der Kooperationsmechanismen und Informationswege) stellt die Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit einen wesentlichen Bestandteil dieser Antwort dar.

Die Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze hat dabei ebenso wie die Achtung der Menschenrechte einen herausragenden Stellenwert.

Kooperation in multilateralen Gremien

Deutschland engagiert sich bei der internationalen Terrorismusbekämpfung nicht nur in den Vereinten Nationen, sondern u.a. auch im Rahmen der OSZE, der EU, des Europarates, der NATO, der G7, der G20, des Global Counterterrorism Forum (GCTF), der Financial Action Task Force (FATF), der internationalen Anti-IS-Koalition, und der IAEO.

Vereinte Nationen (VN)

Deutschland unterstützt die vorbehaltlose Ratifizierung und effektive Umsetzung aller Antiterror-Konventionen sowie einschlägiger Resolutionen des VN-Sicherheitsrats, v.a. Resolution 1373 (2001) sowie Resolution 1267 (1999) ff. als Grundlage der Arbeit des „Al- Qaida/Taliban-Sanktionsausschusses“. Mit den am 17. Juni 2011 verabschiedeten Resolutionen 1988 (2011) und 1989 (2011) wurde der Sanktionsausschuss in ein Sanktionsregime für „ISIL/Al-Qaida und assoziierte Individuen und Gruppen“ (VN-Sicherheitsratsresolution 1989) und ein Sanktionsregime für „Taliban und assoziierte Individuen und Gruppen“ (VN- Sicherheitsratsresolution 1988) aufgetrennt.

Zu den einschlägigen Resolutionen zählen weiter Sicherheitsratsresolution 2170 (2014), in der Gewalttaten von IS und der Al Nusra-Front in IRQ und SYR verurteilt und Maßnahmen zu deren Bekämpfung beschlossen werden, sowie Resolutionen 2178 (2014) und 2199 (2015), in denen effektive Reisebeschränkungen für ausländische Kämpfer, die Unterbindung der Terrorfinanzierung sowie die Bekämpfung der Ursachen des Extremismus beschlossen wurden. In Resolution 2370 (2017) hat der Sicherheitsrat erneut betont, dass stärkere gemeinsame Anstrengungen notwendig sind, um den Erwerb von Waffen durch Terroristen zu verhindern. 5 Mit VNSR-Resolution 2368 (2017) wurde das IS/Al-Qaida-Sanktionsregime aktualisiert und ausgeweitet. Im Fokus stehen nunmehr zurückkehrende Foreign Terrorist Fighters sowie Finanzierungsquellen des Terrorismus. Die VNSR-Resolution 2253 (2015) stärkte die Position der Ombudsperson des IS/Al Qaida Sanktionsausschusses und gab detaillierte Vorgaben im Bereich der Terrorismusfinanzierung. Resolution 2395 (2017) des VNSR stärkt die Rolle der VN-Institutionen Counter-Terrorism Committee (CTC) & Counter-Terrorism Executive Directorate (CTED) und ruft zu verbesserter Kommunikation zwischen diesen beiden sowie mit dem neu gegründeten UN-Office of Counter-Terrorism (UNOCT) auf. Resolution 2396 (2017) erlegt den Staaten Verpflichtungen auf, was die Foreign Terrorist Fighters oder dschihadistischen Kämpfer angeht - diese sollen an der Aus- und Weiterreise gehindert und rechtlich belangt werden. In Resolution 2462 (2019) wurden die Vorgaben zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung ausgeweitet und vertieft. Den Verknüpfungen von Terrorismus und Organisierter Kriminalität widmete sich Resolution 2482 (2019). Resolution 2560 (2020) ruft zu strikterer Umsetzung der Sanktionen gegen IS/Al Qaida auf. Resolution 2617 (2021) erneuert das Mandat von CTED und sieht für Dezember 2023 einen Review vor. Resolution 2664 (2022) befasst sich mit dem Schutz humanitärer Leistungen bei der Sanktionsdurchsetzung, die humanitäre Bereichsausnahme galt im Zusammenhang mit den Resolutionen 1267/1989/2253 zunächst befristet, gem. Resolution 2761 (2024) nunmehr zeitlich unbegrenzt. Deutschland unterstützt das Amt der Ombudsperson, das unter deutschem Vorsitz im IS-Al Qaida-Sanktionsausschuss deutlich aufgewertet wurde. Die Ombudsperson nimmt Entlistungsanträge Gelisteter entgegen und analysiert sie. Sie kann Empfehlungen zur Entlistung oder Beibehaltung abgeben; eine Empfehlung zur Entlistung kann nur durch eine vom Sanktionsausschuss im Konsens angenommene Entscheidung zurückgewiesen werden. Deutschland setzt sich für eine rechtsstaatliche Stärkung der VN- Sanktionsverfahren und die weitere Stärkung des Amtes der Ombudsperson ein. Deutschland ist seit 1998 zusammen mit anderen gleichgesinnten Partnern (AUS, BEL, CHE, CRI, DNK, FIN, LIE, NLD, NOR, SWE) bemüht, für Sanktionsverfahren und die Wirkung von gezielten Sanktionen notwendige Reformvorschläge zu entwickeln. In den letzten Jahren konzentriert sich der Prozess auf die Verbesserung des Individualrechtsschutzes. Gem. Resolution 2744/2024 gilt ein - mit Ausnahme des noch progressiver gefassten 1267 IS/AQ Regimes - für alle VN-Sanktionskomitees transparentes Prozedere bei Entlistungsersuchen mit der zentralen Instanz eines Focal Points.

Die 2006 von der 60. VN-Generalversammlung verabschiedete Globale Anti-Terror- Strategie (GCTS A/RES/60/288) und der darin enthaltene Aktionsplan stellen einen gemeinsamen strategischen Rahmen für die Aktivitäten der VN-Mitgliedstaaten im Bereich der Terrorismusbekämpfung dar. Darüber hinaus schreibt die Strategie die zügige Verabschiedung der umfassenden Anti-Terror-Konvention der VN als wichtiges Ziel fest. Die achte Überprüfung mit Berichten der Mitgliedstaaten zur Umsetzung hat 2023 stattgefunden.

Mit der Resolution 71/291 (2017) hat die VN-Generalversammlung die Stärkung der Rolle der VN zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Terrorismusbekämpfung betont und die

6 Einrichtung des UNOCT beschlossen, in dem sämtliche VNGV-mandatierten CT-Aktivitäten gebündelt werden. Leiter ist USG Vladimir Voronkov (RUS). Der im Jahr 2018 gegründete Global Counter-Terrorism Coordination Compact umfasst 46 Mitglieder und Beobachter (u. a. UNDP, Weltbank, WCO und Interpol), die die Koordinierungsfunktion von UNOCT anerkennen, um Duplizierungen ihrer Aktivitäten im Bereich der Terrorismusbekämpfung zu vermeiden und zielgenauer agieren zu können.

OSZE

Im Rahmen der OSZE beteiligt sich Deutschland an Maßnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, zum Beispiel durch Förderung von Projekten, die u.a. darauf abzielen, die Zusammenarbeit und Informationsaustausch der Sicherheitsbehörden zu verbessern, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen beim Grenzschutz zu intensivieren, den Schutz von kritischer Infrastruktur zu verbessern sowie Kapazitätsaufbau und Kommunikationskampagnen zur Prävention und Bekämpfung von gewalttätigem Extremismus und Radikalisierung, die zu Terrorismus führen, zu fördern.

EU

Die EU verfügt über ein umfassendes Instrumentarium zur Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus, das stetig fortentwickelt wird. 2020 stellte die EU-Kommission ihre Strategie für die Sicherheitsunion für den Zeitraum 2020-2025 vor. Diese Strategie umfasst u.a. die Bekämpfung des Terrorismus, die Prävention und Aufdeckung hybrider Bedrohungen sowie die Stärkung der Widerstandsfähigkeit kritischer Infrastruktur. Des Weiteren veröffentlichte die Kommission am 9.12.2020 ihre EU-Agenda für Terrorismusbekämpfung. Diese orientiert sich an folgenden vier Pfeilern: Antizipation, Prävention, Schutz und Reaktion („Anticipate, Prevent, Protect, Respond“). Sie ist Teil eines breiteren Vorstoßes, um bspw. die Arbeit von Europol zu stärken, besseres Teilen von Information über das Schengen Informationssystem (SIS) zu ermöglichen und die Nutzung von „Passenger Name Records“ (PNR) zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität auszuweiten. International stärkt die Agenda Kooperation mit Drittstaaten, Dialoge zur Terrorismusbekämpfung, das EU-Netzwerk für Experten zur Terrorismusbekämpfung und für Sicherheit, sowie CSDP Missionen. Zusätzlich wurden im Juni 2022 neue Schlussfolgerungen des Rates zum auswärtigen Handeln der EU zur Prävention und Bekämpfung von Terrorismus und Gewaltextremismus angenommen. Im Dezember 2024 wurden Schlussfolgerungen des Rates zur Stärkung von internen und externen Verbindungen im Kampf gegen Terrorismus und Gewaltextremismus angenommen. Diese sind richtungsweisend für die Außenpolitik der EU im Bereich der Terrorismusbekämpfung. Deutschland ist an der Entwicklung und Umsetzung der EU-Maßnahmen zur

7 Terrorismusbekämpfung wesentlich beteiligt. Unter dem Eindruck der Anschläge seit 2015, u.a. in Paris, Brüssel, Berlin und London, haben Europäischer Rat und Rat „Justiz und Inneres“ zahlreiche weitere Verbesserungen, insbes. zu verstärktem Informationsaustausch beschlossen. Konkret greifbare Ergebnisse im Einzelnen sind z.B. die Verordnungen zur Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen im Bereich Justiz und Inneres (2019), Erlass neuer Vorschriften zur Stärkung des Schengener Informationssystems (2018) und die Verabschiedung der EU-PNR Richtlinie (2016). Die bei Europol angesiedelte EU Internet- Meldestelle (Internet Referral Unit - IRU) ermöglicht eine noch engere Zusammenarbeit mit Internetplattformbetreibern wie X oder Meta, damit Anbieter gewalttätige, extremistische und terroristische Inhalte schnell und nachhaltig aus dem Internet entfernen. Im März 2017 wurde zudem in Umsetzung der Europäischen Sicherheitsagenda von 2015 die Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung angenommen, die einen einheitlichen, aktualisierten Rahmen für die Terrorismusbekämpfung bietet. Auch die systematische Erfassung der Ein-/Ausreisen von Drittstaatsangehörigen, die zu einem Kurzaufenthalt in den Schengenraum reisen, im Entry-/ Exit-System (EES), sowie die Vorab-Überprüfung von visumfrei reisenden Drittstaatsangehörigen auf etwaige Sicherheits-, illegale Einwanderungs- oder hohe Epidemierisiken im Europäischen Reiseinformations- und Reisegenehmigungsystem (ETIAS) werden einen wichtigen Beitrag zu mehr Sicherheit in der EU leisten. Die Bundesregierung begrüßt und unterstützt die Maßnahmen der Europäischen Union in Bezug auf Drittstaaten, wie die politischen Gespräche zur Terrorismusbekämpfung und die Schaffung eines Expertennetzwerks für Terrorismusbekämpfung und Sicherheitsfrage, aber auch darüber hinaus. Restriktive Maßnahmen der EU im Terrorismusbereich werden in Deutschland unmittelbar umgesetzt. Hierzu zählt das Terrorismus-Sanktionsregime der Europäischen Union gem. Gemeinsamem Standpunkt 931/2001 (umgesetzt durch VO 2580/2001 und Aktualisierungen) sowie das IS/Al Qaida-Sanktionsregime der Europäischen Union gem. Ratsbeschluss 1693/2016 (umgesetzt durch VO 1686/2016).

Nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 ist die EU-Kommission dazu befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Drittländer mit hohem Risiko zu ermitteln, die strategische Defizite bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen und so die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren des europäischen Finanzsystems zu schützen. Diese sog. Hochrisikoländerliste umfasst zum Teil auch von der Financial Action Task Force (FATF) nicht gelistete Länder. Die Rechtsfolgen der Hochrisikoländerliste der EU- Kommission sind schärfer als bei der Listung durch die FATF, da sie hinsichtlich aller gelisteten Staaten die Anwendung erhöhter Sorgfaltspflichten für geldwäscherechtlich Verpflichtete fordert, während auf FATF-Ebene nur für sog. „High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action” erhöhte Sorgfaltspflichten gelten.

8 Europarat

Der Europarat (EuR) befasst sich seit den 70er Jahren mit der Terrorismusprävention und - bekämpfung. Dabei steht, seinem Auftrag entsprechend, neben der Prävention terroristischer Handlungen die Frage der Vereinbarkeit von Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung mit dem Schutz der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit im Vordergrund. Der EuR hat verschiedene Rechtsinstrumente zur Terrorismusprävention und -bekämpfung geschaffen:

- „Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus“ vom 27.01.1977 (1978 in Kraft getreten, von Deutschland 1978 ratifiziert);

- „Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus“ vom 16.05.2005 (2007 in Kraft getreten, von Deutschland 2011 ratifiziert);

- „Übereinkommen des Europarats über die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie die Ermittlung, Beschlagnahmung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten“ vom 16.05.2005 (2008 in Kraft getreten, von Deutschland 2017 ratifiziert).

- „Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus“ vom 22.10.2015; dieses adressiert die Problematik der sog. „Foreign Terrorist Fighters“ und stellt insbesondere Reisen zu terroristischen Zwecken unter Strafe (2017 in Kraft getreten, von Deutschland 2019 ratifiziert).

Am 19.05.2015 verabschiedete das EuR-Ministerkomitee einen Aktionsplan zum Kampf gegen gewaltbereiten Extremismus und Radikalisierung („Action Plan on the fight against violent extremism and radicalisation leading to terrorism“), dessen schrittweise Umsetzung begonnen hat. Am 04.07.2018 wurde eine Anti-Terrorismus-Strategie verabschiedet („Council of Europe Counter-Terrorism Strategy 2018-2022“). Diese Strategie sah verschiedene Projekte in den drei Bereichen Terrorismusverhütung, Verfolgung terroristischer Straftaten und Schutz vor terroristischen Straftaten vor.

Am 08.02.2023 wurde vom EuR-Ministerkomitee als nachfolgende Maßnahme der Anti- Terrorismus-Strategie 2018-2022 die neue „Council of Europe Counter-Terrorism Strategy 2023-2027“ verabschiedet. Die Strategie zielt darauf ab, die wachsende terroristische Bedrohung in Europa und den zunehmenden Missbrauch neuer Technologien anzugehen. Die Strategie sieht 24 Maßnahmen vor, um die Präventions-, Repressions- und Schutzkapazitäten der nationalen Behörden weiter zu stärken. Zudem beinhaltet die Strategie unter anderem die Arbeit an einer paneuropäischen Terrorismus-Definition, die als Maßstab für das Verständnis dieses Begriffs sowohl für Präventions- als auch für Durchsetzungszwecke dienen soll.

Am 27.02.2025 beschloss das EuR-Ministerkomitee neue Leitlinien zur Strafverfolgung von gewalttätigem Extremismus. Diese fokussieren auf verschiedene Phasen der Strafverfolgung (Ermittlungsarbeit, Anklage, Feststellung der Tatbestandsmerkmale terroristischer Straftaten) sowie Prävention und grenzüberschreitender Zusammenarbeit.

9 G7

Deutschland wirkt auch im G7-Rahmen aktiv an der Koordinierung und Optimierung von Maßnahmen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit.

Innerhalb der G7 werden u.a. die Themen Extremismus- und Terrorismusbekämpfung sowie Schwere und Organisierte Kriminalität im Rahmen der G7 Roma-Lyon-Gruppe (RLG) bearbeitet. Die RLG (Delegationsleiter und sechs Unterarbeitsgruppen) tagt in der Regel zwei Mal jährlich im Plenum. Darüber hinaus gibt es weitere Sitzungen, die auch der Vorbereitung des jeweiligen G7 Innen- und Sicherheitsministertreffens dienen. Im Vordergrund der G7 RLG und ihrer Unterarbeitsgruppen steht der pragmatisch-zielorientierte Erfahrungsaustausch zwischen Experten im Bereich der Bekämpfung des internationalen Terrorismus und der transnationalen Kriminalität. Themenschwerpunkte sind Terrorismus- und Extremismusbekämpfung, Bekämpfung Organisierter Kriminalität (u.a. mit Schwerpunkten auf Bekämpfung der Drogenkriminalität, Menschenhandel, Umweltkriminalität), Cyberkriminalität und Cybersicherheit, Zusammenarbeit der Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden, Bekämpfung irregulärer Migration (hier u.a. Schleusung). Ziel der RLG ist es, die Kontinuität mit früheren G7 Vorsitzen zu gewährleisten und gleichzeitig aktuelle Entwicklungen (etwa im Kontext des RUS Angriffskriegs gegen die UKR, Situation im Nahen Osten) zu berücksichtigen. Jede Präsidentschaft setzt zudem eigene Schwerpunkte.

Die erarbeiteten ‚Best Practices‘, Empfehlungen und sonstigen Arbeitsergebnisse werden in den G7-Ländern genutzt; der Austausch von strategischen Informationen hilft bei der Bekämpfung von Terrorismus/Extremismus und Schwerer und Organisierter Kriminalität.

Die G7-Innenministerinnen und -minister haben sich zuletzt unter italienischem Vorsitz vom 2. bis 4. Oktober 2024 in der Nähe von Avellino getroffen. Kernthemen waren die Bekämpfung irregulärer Migration, insbesondere Schleusung, die fortgesetzte Unterstützung der Ukraine, die Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus, der Umgang mit gezielter Desinformation, Wirtschaftsschutz, der Kampf gegen sexuellen Missbrauch und Ausbeutung von Kindern und bessere Zusammenarbeit mit Technologiefirmen, Bekämpfung der Schweren und Organisierten Kriminalität, Risiken/Bedrohungen sowie Chancen aus der Nutzung generativer KI und Herausforderungen für die Cybersicherheit der G7-Staaten.

Die Globale Partnerschaft der G7 gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und - materialien („Global Partnership“, GP) ergreift Maßnahmen im Bereich nuklearer Sicherung sowie biologischer und chemischer Sicherheit.

Die GP wurde 2002 auf dem G8-Gipfel in Kananaskis / Kanada in Reaktion auf die Terroranschläge des 11. September 2001 ins Leben gerufen. Ziel der G7 GP ist es, chemische, biologische, nukleare und radiologische Proliferationsrisiken (insbesondere das Risiko eines Zugriffs von Terroristen auf entsprechende Materialien) zu verringern. Neben den G7-Staaten und der EU sind 23 weitere Staaten Mitglied in der GP. Zahlreiche internationale Organisationen nehmen zudem als Beobachter teil.

10 Maßnahmen und Projekte zu Biosicherheit (im Rahmen der Ertüchtigungsinitiative und des Deutschen Biosicherheitsprogramms) bilden den Schwerpunkt der deutschen GP-Aktivitäten. Jenseits terroristischer Bedrohungsszenarien hat das Thema biologische Sicherheit aufgrund der Covid-19-Pandemie stark an Bedeutung gewonnen und war auch für Deutschland im Vorsitzjahr 2022 prioritär. In der GP Arbeitsgruppe zu Biosicherheit hat Deutschland auch während japanischer G7-Präsidentschaft 2023 den Ko-Vorsitz inne.

Daneben werden die Unterstützung für die Ukraine bei der Abwehr von CBRN-Gefahren sowie die Kooperation mit der OVCW bei der Abwehr chemischer Sicherheitsrisiken weiter wichtige Ansatzpunkte der deutschen GP-Aktivitäten sein.

GCTF

Mit dem „Global Counter-Terrorism Forum“ (GCTF) wurde im September 2011 ein informelles, multilaterales Forum ins Leben gerufen, das zum Ziel hat, Terrorismus insbesondere durch den Aufbau und die Stärkung ziviler Kapazitäten und rechtsstaatlicher Institutionen zu bekämpfen. Dabei werden die Aspekte Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte ausdrücklich betont. Derzeit gibt es 32 Mitglieder, u.a. wichtige Schwellenmächte und Staaten aus der muslimischen Welt (China, Indien, Indonesien, Pakistan, Jordanien, Ägypten, Kenia, Kuwait, Algerien, Marokko, Südafrika, Nigeria) sowie die EU.

Die Arbeit des GCTF besteht vornehmlich in der Entwicklung und dem Austausch von unverbindlichen bewährten Verfahrensweisen („good practices“) und Hilfestellung bei und Koordinierung von Maßnahmen/Projekten zum zivilen Kapazitätenaufbau bei den internationalen Anstrengungen zur Terrorismusbekämpfung. Den Ko-Vorsitz des GCTF haben die EU und Ägypten inne. Deutschland hat zusammen mit Algerien seit September 2019 den Ko-Vorsitz der West Africa Capacity Building Working Group (WAWG) inne.

Im Oktober 2021 wurde die „GCTF Strategic Vision for the Next Decade“ als strategisches Leitdokument auf dem 11. GCTF-Ministertreffen verabschiedet. Gegenwärtig läuft im Rahmen des GCTF eine Reformdiskussion, mit dem Ziel, noch stärkere Synergien zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen und mit weiteren Entitäten der internationalen Antiterrorismus- Architektur zu erzielen. Die Arbeit der WAWG wird in diesem Zusammenhang von den GCTF- Partnern häufig als gutes Beispiel genannt.

NATO

Die Bedrohung durch den internationalen Terrorismus stellt für die NATO weiterhin eine der zentralen Sicherheitsherausforderungen dar. Im Strategischen Konzept der Allianz von 2022 wird Terrorismus als wichtigste indirekte Bedrohung der Allianz hervorgehoben. Deutschland unterstützt die Maßnahmen des Bündnisses mit zivilen und militärischen Mitteln zur Bekämpfung und Prävention von Terrorismus. Dabei betont Deutschland die Einhaltung 11 wichtiger Grundsätze des NATO-Engagements, die auch im Rahmen des NATO-Gipfels im Juni 2022, Juli 2023 und Juli 2024 bestätigt wurden, wie die zentrale Rolle des Kampfs gegen Terrorismus im Rahmen des 360-Grad-Ansatzes der NATO sowie die enge Zusammenarbeit mit den VN und der EU.

Basierend auf Anti-Terrorismusrichtlinien, die auf dem Chicago-Gipfel 2012 verabschiedet wurden, gliedert sich das Engagement der NATO im Kampf gegen den internationalen Terrorismus in die Felder „Awareness“ (Bewusstseinsbildung, namentlich in Konsultationen), „Capabilities“ (Fähigkeitsentwicklung, namentlich in Operationen) und „Engagement“ (vor allem mit Partnern). Beim Gipfeltreffen im Mai 2017 wurden diese Richtlinien in einen „Aktionsplan für eine verbesserte NATO-Rolle im Kampf der internationalen Gemeinschaft gegen den Terrorismus“ übersetzt. Der Aktionsplan wurde 2024 aktualisiert. Er beschreibt den Umgang der NATO mit allen Aspekten, die von der Bedrohung durch Terrorismus ausgehen. Die im NATO-Rahmen möglichen Maßnahmen dienen zugleich der Umsetzung der Resolution 2396 des VN-Sicherheitsrats.

Der Aktionsplan spiegelt die Maßnahmen und Fähigkeiten wider, mit denen die NATO einen Mehrwert im Kampf der internationalen Gemeinschaft gegen den Terrorismus leisten kann, sowohl durch Beratungs- und Ausbildungsleistungen für Partner und bei der Stärkung alliierter Fähigkeiten, als auch durch die Bereitstellung NATO-eigener Fähigkeiten.

Neben einer Aktualisierung des Aktionsplanes wurden 2024 auch die NATO Policy Guidelines zu Counter-Terrorism aktualisiert. Sie beschreiben die grundsätzliche strategische Ausrichtung sowie zugrunde liegende Prinzipien für die CT Arbeit der NATO. Im Oktober 2023 wurde Thomas Goffus, “Assistant Secretary General for Operations”, zum “NATO Secretary General's Special Coordinator for Counter-Terrorism” ernannt. Überdies gibt es ein “NATO Centre of Excellence Defence Against Terrorism” unter TUR Führung.

Zudem leisten NATO-Missionen, -Operationen und -Befähigungsinitiativen einen Beitrag bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus, unter anderem im Rahmen der NATO- Mission in Irak und der maritimen Sicherheitsoperation „Sea Guardian“.

Darüber hinaus trägt die NATO dazu bei, dass ihre Mitglieder Informationen austauschen können, die während NATO-Missionen und -Operationen bekanntgeworden sind und für die Terrorismusbekämpfung genutzt werden können.

Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (IKPO / Interpol)

Interpol verbindet seit der Generalversammlung im November 2023 in Wien 196 nationale Polizeibehörden und ist damit die weltgrößte Organisation für die Zusammenarbeit nationaler Polizeibehörden. Die Koordination erfolgt durch das Generalsekretariat in Lyon, das mit den nationalen Zentralbüros der Mitgliedsländer über ein ständig verfügbares weltweites polizeiliches Kommunikationssystem (Interpol Global Communication System 24/7) verbunden ist. Auf diesem Weg erfolgt der Zugriff auf weltweite Informationsdatenbanken und 12 der Austausch ermittlungsrelevanter Informationen einschließlich der Ausschreibung zur Festnahme mit dem Ziel der Auslieferung. Darüber hinaus gewährt Interpol operative Unterstützung, fördert die polizeiliche Aus- und Weiterbildung und unterstützt beim Auf- und Ausbau polizeilicher Infrastrukturen.

Alle diese Kooperationsangebote stellt Interpol auch für die Terrorismusbekämpfung zur Verfügung und erfährt dafür die Anerkennung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen. In dessen Resolution Nr. 2178 (2014) wird die Bedeutung des weltweiten Informationsaustauschs über ein sicheres Kommunikationssystem mit Ausschreibungen und dem Zugriff auf Interpol- Informationsdatenbanken hervorgehoben. Wichtig ist darüber hinaus das System zur Registrierung und Nachverfolgung illegaler Feuerwaffen (Illicit Arms Records and Tracing System, iARMS). Außerdem wurde die Datenbank gestohlener und verlorener Reisedokumente (Stolen and Lost Travel Documents, SLTD) im Jahr 2002 als Instrument gegen die Einreise ausländischer Terrorkämpfer (Foreign Terrorist Fighters, FTF) geschaffen und ermöglicht den Abgleich von Reisedokumenten. Der Ausbau der SLTD-Datenbank wurde am Rande der VN- Generalversammlung zum Interpol-Schwerpunkt erklärt. G7 unterstützt dieses Vorhaben auf Grundlage des G7-Aktionsplans gegen Terrorismus und gewalttätigen Extremismus. Die Ausführung erfolgt durch die G7-Roma-Lyon-Gruppe.

Im Jahr 2017 wurden durch die Interpol-Generalversammlung die Interpol „Global Policing Goals“ verabschiedet, die an die Ziele der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung angelehnt sind und für die IKPO-Interpol handlungsleitend wirken sollen. Eines dieser Ziele stellt die „Bekämpfung des Terrorismus“ mit mehreren Schwerpunkten dar.

Zur Umsetzung der strategischen Ziele und Arbeitsschwerpunkte sucht Interpol verstärkt die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen, insbesondere den Vereinten Nationen (VN). Die Resolution 71/21 vom 26. November 2018 sowie Resolution 75/10 der VN-Generalversammlung sprechen sich in diesem Sinne für eine stärkere Zusammenarbeit mit Interpol aus. Bislang ist Interpol nur VN-Beobachter und als juristische Person („entity“) Mitglied des VN-Arbeitsstabs Terrorismusbekämpfung (Counter-Terrorism Implementation Task Force, CTITF). Mit dem VN-Büro für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) besteht seit 2016 ein Kooperationsabkommen zur Koordinierung der Projektarbeit. Die UN- Resolution 2396 (2017) bekräftigt darüber hinaus die Förderung der fortgesetzten Zusammenarbeit Interpols mit dem UN Office on Counterterrorism (UNOCT), dem United Nations Security Council Counter Terrorism Committee Executive Directorate (CTED) und der International Civil Aviation Organization (ICAO) in der Terrorismusbekämpfung.

Auch mit der OSZE wurde seitens Interpol ein Joint Action Plan beschlossen, der beabsichtigt, die Zusammenarbeit zwischen beiden Organisationen zu verstärken, um transnationale Bedrohungen wie die Organisierte Kriminalität und den Terrorismus zu bekämpfen.

Deutschland unterstützt Interpol inhaltlich durch die Arbeit in den Gremien und finanziell über einen der dauerhaft höchsten Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich werden Interpol-Projekte u.a. im Bereich Grenzmanagement und Bekämpfung des Menschenhandels durch Deutschland unterstützt. 13 IAEO

Die Aktivitäten der IAEO zur nuklearen Sicherung werden von Deutschland aktiv unterstützt. Programmaktivitäten der IAEO im Bereich der nuklearen Sicherung werden zu einem wesentlichen Teil aus dem Nuklearen Sicherungsfonds (NSF) finanziert. Dieser speist sich ausschließlich aus freiwilligen Beiträgen und ist nicht Teil des regulären IAEO-Haushalts. Mit einem kumulierten Beitrag von ca. 12 Millionen Euro (bis Ende 2024) liegt Deutschland gemeinsam mit den Vereinigten Staaten, der EU, Großbritannien und Kanada in der Spitzengruppe der NSF-Förderer. Die deutschen freiwilligen Beiträge für den NSF flossen bisher auf Basis spezifischer Vereinbarungen vorwiegend in Sicherungs- und Ausbildungsprojekte der IAEO, die diese auf Anforderung und in Zusammenarbeit mit den betreffenden Partnerländern und ihrer Fachbehörden durchführt. Thematische Schwerpunkte sind die Unterstützung von Projekten zur Sicherung radioaktiver Strahlenquellen, Cybersicherheit und die Stärkung nationaler Kapazitäten.

Das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial („Convention on the Physical Protection of Nuclear Material“, CPPNM) stellt eine wesentliche internationale Rechtsgrundlage im Bereich der nuklearen Sicherung dar. Das unter der Schirmherrschaft der IAEO ausgehandelte Übereinkommen mit 164 Vertragsstaaten (Stand: Ende 2022) ist seit 1987 in Kraft und das einzige völkerrechtlich verbindliche Abkommen zum physischen Schutz von nichtmilitärischem Nuklearmaterial. Die Vertragsparteien einigten sich im Jahre 2005 auf eine Ergänzung („Amendment“) des Vertragstextes, mit der die Regelungen auf innerstaatliche Nutzung, Transport und Lagerung von Nuklearmaterial ausgedehnt und weitere Verbotstatbestände sowie das Schutzziel der Verhinderung von Sabotageakten geschaffen wurden. Die Ergänzung ist seit dem 8. Mai 2016 in Kraft. Bis Ende 2022 waren dem Ergänzungsabkommen 131 Staaten beigetreten, Deutschland bereits 2010. Vom 28. März bis 01. April 2022 fand die Überprüfungskonferenz des Übereinkommens in Wien statt.

Im gleichen Zusammenhang unterstützt Deutschland die Bemühungen der IAEO um die Erhöhung der Sicherheit und Sicherung radioaktiver Quellen, um deren Missbrauch durch Terroristen, etwa in Form einer sog. „schmutzigen Bombe“, zu verhindern. Deutschland hat sich unter Berücksichtigung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet, den IAEO-Verhaltenskodex zur Erhöhung der Sicherheit und Sicherung von radioaktiven Quellen umzusetzen. Wesentliche Elemente des Verhaltenskodex und der IAEO-Leitlinien zur Kontrolle des Im- und Exports von radioaktiven Quellen sowie zur Handhabung nicht mehr genutzter radioaktiver Quellen sind von Deutschland auch im Rahmen der Neuordnung des Strahlenschutzrecht aufgegriffen worden. Das zum 31.12.2018 vollständig in Kraft getretene Strahlenschutzgesetz führt zusammen mit der Strahlenschutzverordnung damit alle bisherigen Regeln zur Sicherung radioaktiver Quellen unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Nuclear Security Series der IAEO zusammen.

14 GICNT/ICSANT

Der Bekämpfung und Ahndung von Nuklearterrorismus widmen sich gezielt eine völkerrechtliche Konvention („International Convention for the Suppression of Acts of Nuclear Terrorism“, ICSANT) und eine politische Staateninitiative („Global Initiative to Combat Nuclear Terrorism“, GICNT).

Die ICSANT-Konvention wurde 2005 unter der Ägide der Vereinten Nationen beschlossen und zielt auf die Kriminalisierung von nuklearterroristischen Handlungen sowie auf eine enge Zusammenarbeit von Polizei und Justizbehörden der Vertragsstaaten ab. Bis Ende 2024 sind der ICSANT 126 Staaten beigetreten, darunter auch die Nuklearwaffenstaaten China, Frankreich, Großbritannien, Indien, Russland und die Vereinigten Staaten. Deutschland ist der ICSANT-Konvention 2008 beigetreten.

Die GICNT wurde 2006 gegründet und umfasst inzwischen 89 Mitgliedstaaten sowie sechs internationale Organisationen wie z. B. EU, IAEO und INTERPOL. Ko-Vorsitzende der GICNT sind die Vereinigten Staaten und Russland. Deutschland ist aktives Mitglied, beteiligt sich regelmäßig an den Plenarsitzungen und hat wiederholt Experten zu Seminaren und Übungen entsandt.

Financial Action Task Force (FATF)

Die 1989 gegründete Financial Action Task Force (FATF) ist der internationale Standardsetzer für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung. Die FATF ist ein zwischenstaatliches unabhängig agierendes Gremium, bislang ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Das FATF-Sekretariat wird von der OECD gestellt, an deren Sitz in Paris auch in der Regel die drei jährlichen Vollversammlungen stattfinden. Am Ende der zweijährigen Präsidentschaft wird die Juni-Tagung regelmäßig im Land des amtierenden FATF Präsidenten ausgerichtet. Einschließlich der Länder in den neun FATF Regionalorganisationen (FATF-style Regional Body – FSRB) haben sich weltweit rd. 200 Staaten zur Umsetzung des FATF-Standards („soft law“) verpflichtet. Die Umsetzung der Standards durch die Mitgliedstaaten wird in regelmäßigen Evaluierungen (peer review) überprüft. Mangelhafte Umsetzung kann zu einer Listung durch die FATF führen.

Als FATF-Gründungsmitglied engagiert sich Deutschland im Rahmen der FATF seit über 30 Jahren im internationalen Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Hierzu gehören die umfangreiche fachliche Begleitung der FATF-Arbeit, Teilnahme an Länderprüfungen, Leitung von Arbeitsgruppen und enge Begleitung der Arbeit der FSRBs durch Experten im Bereich Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung der Bundesregierung oder von Bundesbehörden. Dabei trägt Deutschland regelmäßig mit eigenen Beiträgen zum ISIL, Al-Qaeda and Affiliates Financing Update bei, um die weiterhin hohe Gefahr der relevanten Organisationen zu verdeutlichen. Im Juli 2020 übernahm Deutschland die erste zweijährige FATF-Präsidentschaft, die im Juni 2022 endete. Mit den deutschen

15 Präsidentschaftsprioritäten Illicit Arms Trafficking and Terrorist Financing und Financing Ethnically or Racially Motivated Terrorism führte die FATF den Kampf gegen die Terrorismusfinanzierung fort und setzte damit erstmalig auch einen Fokus auf die Finanzierung von Rechtsterrorismus. Die aktuelle FATF-Präsidentschaft Mexikos endet im Juli 2026.

Egmont Group of Financial Intelligence Units (Egmont-Gruppe)

Als globale Organisation fördert und unterstützt die 1995 gegründete Egmont-Gruppe den Austausch von Informationen und Wissen sowie die Zusammenarbeit zwischen den derzeit 177 Financial Intelligence Units (FIU), den zentralen Meldestellen, die Mitglieder innerhalb der Egmont Gruppe sind. Die Egmont-Gruppe bietet FIUs eine Plattform für den sicheren Austausch von Fachwissen und Finanzinformationen zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und damit zusammenhängenden Vortaten. Die deutsche FIU ist seit dem 15. Juli 2003 Mitglied der Egmont-Gruppe.

FIUs auf der ganzen Welt sind durch internationale Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verpflichtet, Informationen auszutauschen und international zusammenzuarbeiten. Die Egmont-Gruppe erleichtert und fördert diesen Austausch zwischen ihren Mitglieds-FIUs. Dies schließt u. a. die Förderung einer besseren und sicheren Kommunikation zwischen FIUs durch den Einsatz spezifischer Technologie ein. Zudem bietet die Egmont-Gruppe ein breites Angebot an Schulungen zur Erhöhung der Effektivität von FIUs durch Verbesserung der Fachkenntnisse und Fähigkeiten FIU-seitigen Personals.

Exportkontrollregime und Verträge zu Massenvernichtungswaffen, Trägermitteln, konventionellen Waffen und entsprechenden Dual-Use-Gütern

Die Bundesrepublik Deutschland setzt sich im Einklang mit der EU-Strategie gegen die Proliferation von Massenvernichtungswaffen (MVW) für die Stärkung der bestehenden multilateralen Normen und Verträge zur Nichtverbreitung ein. Sie ist Teilnehmerstaat in allen Exportkontrollregimen, die sich der Kontrolle der Ausfuhr von Gütern verschrieben haben, die sowohl zivil als auch militärisch – für die Herstellung oder Ausbringung von Massenvernichtungswaffen – genutzt werden können: der Nuclear Suppliers Group (NSG - im Nuklearbereich), der Australischen Gruppe (AG – im Bereich der Entwicklung biologischer und chemischer Kampfstoffe) und dem Missile Technology Control Regime (MTCR – für den Bereich Raketen und andere Trägersysteme, die zur Ausbringung von Massenvernichtungswaffen geeignet sind). Die Exportkontrollregime erstellen jeweils gemeinsame Listen von Gütern, die von den Teilnehmerstaaten der Ausfuhrkontrolle unterworfen werden. Die Listen werden regelmäßig aktualisiert. Die Regime-Güterlisten sind für alle EU-Mitgliedstaaten über die EU-Dual-Use-Verordnung verbindlich. Alle genannten Regime haben sich seit dem 11. September 2001 formell auf das zusätzliche Ziel festgelegt, nicht-staatlichen Akteuren, also auch Terroristen, den Zugriff auf Massenvernichtungswaffen

16 und Waren, die zur Herstellung von Massenvernichtungswaffen und Trägersystemen genutzt werden können, zu verwehren. Die Bundesregierung führt selbst Programme zur Unterstützung von Drittstaaten inner- und außerhalb der Regime beim Auf- und Ausbau von Exportkontrollsystemen durch und unterstützt nachdrücklich entsprechende Programme der EU-Kommission. Bei der Umsetzung dieser Programme wirkt das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit.

In diesem Sinne unterstützt Deutschland auch die Umsetzung der unter seiner Präsidentschaft 2004 verabschiedeten Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats zur Verhinderung des Zugriffs nicht-staatlicher Akteure auf Massenvernichtungswaffen und ihre Trägersysteme, u.a. durch Förderung des Dialogs zwischen Regierungen und Industrie („Wiesbaden-Prozess“) einerseits sowie Regierungen und Wissenschaft („Erlangen-Initiative“) andererseits. In diesem Zusammenhang engagiert sich Deutschland auch beim Aufbau nachhaltiger Exportkontrollsysteme in Südostasien und bietet den Staaten der Region konkrete Unterstützungsleistungen an. Deutschland setzt sich des Weiteren für die Beseitigung von Beständen von Massenvernichtungswaffen ein, die Verboten und Abrüstungsverpflichtungen unterliegen, um effektiv der Gefahr der Proliferation entgegenzutreten. Deutschland engagiert sich zudem im Rahmen der Proliferation Security Initiative (PSI) für die Schaffung bzw. Stärkung von Kapazitäten zur Unterbindung kritischer Lieferungen.

Deutschland beteiligt sich darüber hinaus auch an der Arbeit des Wassenaar Arrangements (WA), eine völkerrechtlich nicht verbindliche Vereinbarung von 42 Teilnehmerstaaten. Es zielt darauf ab, destabilisierende Anhäufungen konventioneller Waffen zu verhindern. Durch stärkere Transparenz nationaler Exportkontrollentscheidungen soll auch die nationale Verantwortung beim Transfer von konventionellen Rüstungsgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) einschließlich Technologie erhöht werden. Die Teilnehmerstaaten streben für diese Güter eine Harmonisierung ihrer nationalen Exportkontrollvorschriften und -praxen an. Ein Schwerpunkt ist die Erstellung gemeinsamer Güterlisten, die regelmäßig aktualisiert werden. Diese bilden anschließend die Basis für die gemeinsamen europäischen bzw. nationalen Exportkontrolllisten. Die Teilnehmerstaaten führen unter Berücksichtigung vereinbarter Kriterien und von im WA erarbeiteten Handlungsempfehlungen Exportkontrollen in eigener Verantwortung durch. Die Entscheidung über die Erteilung bzw. Verweigerung einer Exportgenehmigung liegt dabei ausschließlich beim jeweiligen Teilnehmerstaat.

Die Bundesregierung beteiligte sich auch 2024 aktiv an der Arbeit des WA. Deutschland berichtete als Ko-Berichterstatter über die Fortschritte in den Beitrittsprozessen von Montenegro und Bosnien und Herzegowina. Die Bundesregierung setzte sich weiterhin dafür ein, dem Thema Menschenrechte bei der Prüfung von Ausfuhranträgen auch im Wassenaar- Kontext größere Bedeutung zu verschaffen. Weiterhin übernahm die Bundesregierung die federführende Verantwortung für die Überarbeitung der gemeinsamen Richtlinien zur Endverbleibskontrolle von Dual-Use-Gütern. Vorschläge der Bundesregierung trugen zur fortlaufenden Aktualisierung der bestehenden WA-Güterlisten und zum effektiveren Umgang mit der Notifizierung von nicht erteilten Exportgenehmigungen bei. 17 Der Vertrag über den internationalen Waffenhandel (Englisch „Arms Trade Treaty“, ATT) schaffte mit seinem Inkrafttreten 2014 erstmals völkerrechtlich verbindliche, einheitliche Mindeststandards zur Regulierung des internationalen Handels mit konventionellen Rüstungsgütern. Neben Großwaffensystemen sind auch kleine und leichte Waffen (engl.: SALW), weite Bereiche an Munition sowie Teile von Waffensystemen erfasst.

Im Zeitraum zwischen der neunten und zehnten Vertragsstaatenkonferenz (August 2023 bis August 2024) konnten wichtige Themen der vorangegangenen deutschen Präsidentschaft weitergeführt werden. So hat Deutschland aktiv zur besseren Strukturierung und Fokussierung von Universalisierungsbemühungen beigetragen.

Die Bundesregierung wirbt kontinuierlich bilateral, international sowie in enger Abstimmung mit den EU-Partnern für einen Beitritt zum bzw. für die Ratifikation des ATT und unterstützt andere Staaten bei der Umsetzung der Bestimmungen des Vertrages in adäquate nationale Kontrollsysteme. Ko-finanziert durch das Auswärtige Amt setzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Auftrag der Europäischen Union ein breites Spektrum an Beratungsprojekten im Exportkontrollbereich um. Im Rahmen eines gemeinsamen Side-Events mit Expertise France am Rande der Zehnten Vertragsstaatenkonferenz (CSP10) im August 2024 informierte BAFA über die Implementierung dieser Unterstützungsprojekte. Darüber hinaus hat Deutschland auch in 2024 weitere Maßnahmen zur Vertragsimplementierung und Universalisierung finanziell unterstützt.

Die zehnte Vertragsstaatenkonferenz im August 2024 hat zudem wichtige Weichen für eine bessere Vertragsimplementierung gestellt: Die operative Implementierung des Vertrags soll stärker in den Fokus rücken, Kapazitätsengpässen der Vertragsstaaten besser begegnet werden. Anlässlich des zehnjährigen Jubiläums des Inkrafttretens des ATT beriet die Vertragsstaatenkonferenz über verstärkte Universalisierungs- und Implementierungsbemühungen der Vertragsbestimmungen. Dazu sollen die verschiedenen Initiativen der einzelnen Vertragsstaaten besser gebündelt und koordiniert werden.

Internationale Anti-IS-Koalition

Die internationale Anti-IS-Koalition wurde im September 2014 gegründet und umfasst mittlerweile 82 Staaten und fünf internationale Organisationen. Deutschland beteiligt sich an dem umfassenden Ansatz der Koalition in den Bereichen Militär (aktuelles Anti-IS-Mandat mit Fokus auf Irak wurde im Oktober 2024 vom Bundestag um fünfzehn Monate bis 31.01.2026 verlängert, beinhaltet Luftbetankung, Lufttransport, Beitrag von Stabspersonal und Fähigkeitsaufbau in Irak; Syrien nicht mehr Bestandteil des Mandats seit Januar 2022), Stabilisierung (Ko-Vorsitz der Arbeitsgruppe Stabilisierung gemeinsam mit den Vereinigten Arabischen Emiraten und den Vereinigten Staaten), Foreign Terrorist Fighters, IS- Finanzquellen, Strategische Kommunikation und seit 2. Dezember 2021 Afrika.

18 Die deutschen zivilen Beiträge für Irak seit Beginn des Kampfes gegen IS seit 2014 umfassen die Bereitstellung von über 3,4 Mrd. Euro für Unterstützungsmaßnahmen. Die Unterstützung für Syrien und die Nachbarländer beläuft sich seit 2012 auf über 13 Mrd. Euro. Bei der achten Brüsseler Konferenz zur Unterstützung Syriens und der Region (27. Mai 2024) erfolgte deutsche Zusage über weitere 1,053 Mrd. Euro.

1.1 Welchen Übereinkommen und Vereinbarungen (weltweit, regional, subregional und bilateral) zur Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus ist Ihr Staat beigetreten

Ältere und aktuelle Beitritte sind in dieser und den vorangegangenen Meldungen vermerkt. Für 2024 gibt es keine neuen Übereinkommen und Vereinbarungen zur Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus, denen Deutschland beigetreten ist.

1.2 Welche Rechtsvorschriften wurden in Ihrem Staat zur Umsetzung der oben genannten Übereinkommen und Vereinbarungen erlassen?

Die VN-Sicherheitsrats-Resolutionen 1267, 1333, 1363, 1373, 1390, 1452, 1455, 1526, 1566, 1617, 1624, 1699, 1730, 1735, 1822, 1904, 1988, 1989, 2082, 2083, 2160, 2161, 2129, 2170, 2178, 2195, 2199, 2249, 2253, 2255, 2309, 2322, 2341, 2354, 2368, 2370, 2395, 2396, 2462, 2482, 2560, 2734, 2744, 2761, 2762, und 2763 ebenso wie die oben genannten internationalen Vereinbarungen und Protokolle, schreiben Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung vor, die Deutschland auf nationaler und europäischer Ebene umgesetzt hat. So wurden in Deutschland in der Folge des 11. September 2001 verschiedene Gesetze verabschiedet, mit denen die Terrorismusbekämpfung in den Bereichen "Innere Sicherheit", "europäische polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit" sowie "Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus" und die "internationale Kooperation bei der Terrorismusbekämpfung" erleichtert wurden. Außerdem wurden die Aufgaben und Befugnisse der Nachrichtendienste und die Strafbarkeit der Bildung terroristischer Vereinigungen erweitert. Die EU hat einen umfangreichen Aktionsplan erstellt. Hierin aufgenommen wurden unter anderem der europäische Haftbefehl, das Einfrieren von Konten und Vermögen von Terroristen, eine verstärkte polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit sowie die Verbesserung der Grenzkontrollen.

Die vom VN-Sicherheitsrat am 28. April 2004 angenommene Resolution 1540 zur Verhinderung des Zugriffs nichtstaatlicher Akteure auf Massenvernichtungswaffen, damit zusammenhängende Materialien sowie deren Trägermittel wird von Deutschland beachtet. Der erforderliche Staatenbericht und die nationale Matrix wurden fristgerecht eingereicht.

19 Strafrechtliche Kooperation

Die Bundesrepublik Deutschland erfüllt ihre Verpflichtungen aus den VN-Sicherheitsrats- Resolutionen 1267, 1333, 1390 und 1455 national, soweit sie nicht bereits auf EU-Ebene umgesetzt werden. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof führt eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren gegen mutmaßliche Mitglieder terroristischer Vereinigungen im In- und Ausland. Deutschland hat darüber hinaus mehrere mutmaßliche Terroristen an die Vereinten Nationen zur Listung gemeldet und ist regelmäßig seiner Berichtspflicht an die VN zur Umsetzung der Verpflichtungen nachgekommen.

Hinsichtlich der VN-Sicherheitsrats-Resolution 1373 sind auf EU-Ebene Gemeinsame Standpunkte, eine Verordnung (VO) und eine Reihe von Ratsbeschlüssen gefasst worden. Dazu gehören die Erstellung einer Liste von Personen und Organisationen, die als terroristisch eingestuft werden sowie die ständige Fortschreibung der Liste. Die Vorbereitungen auf Arbeitsebene für die entsprechenden Ratsbeschlüsse bearbeitet die Ratsarbeitsgruppe COMET, die mindestens einmal pro Halbjahr in Brüssel zusammentritt.

Grenzsicherung/Ein- und Ausreise /Aufenthalt

Die Staaten der Europäischen Union haben ihre gemeinsamen Maßnahmen vor Jahren im Bereich der Grenzkontrollen verstärkt, um grenzüberschreitende Reisebewegungen einzelner Terroristen oder terroristischer Gruppierungen frühzeitig zu erkennen und einzuschränken. Dabei soll gewährleistet werden, dass Personen, die sich an terroristischen Handlungen beteiligt haben, nicht in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union einreisen und sich darin aufhalten dürfen und ihnen dort kein Asyl gewährt wird. Vor Erteilung eines Schengen-Visums werden Antragsteller aus bestimmten Staaten durch die Sicherheitsbehörden der verschiedenen Schengenstaaten überprüft, um sicherzustellen, dass Personen, die einen terroristischen Hintergrund haben, nicht in den Schengenraum einreisen können.

Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung

Die EU hat die Finanzsanktionen der Vereinten Nationen gegen die Taliban/Osama bin Laden und Al-Qaida aus den VN-SR-Resolutionen 1267, 1333, 1390 durch den Gemeinsamen Standpunkt (2002/402/GASP) und die Verordnung (EG) 881/2002 des Rates einheitlich umgesetzt. Auf der Grundlage der Verordnung (EG) 881/2002 und ihrer Änderungsverordnungen sind Konten und sonstige Vermögensmittel der in der VN- Sicherheitsrats-Liste erfassten Personen/Organisationen eingefroren.

Als Beitrag zur Verhinderung/Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung durch den Zoll ist in diesem Zusammenhang auch die Verordnung (EG) 1889/2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Europäische Union (EU) oder aus der EU verbracht werden, zu sehen.

20 Im Oktober 2019 hat die Bundesregierung ihre erste Nationale Risikoanalyse veröffentlicht, in der sie auch das Risiko von Terrorismusfinanzierung adressiert; aktuell wird die zweite Nationale Risikoanalyse durchgeführt. Darüber hinaus wurde im Januar 2020 die nationale Strategie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung veröffentlicht, die 11 Handlungsaufträge formuliert, um die in der Nationalen Risikoanalyse identifizierten Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu adressieren und zu mildern.

Organisierte Kriminalität/Drogenhandel

Auch wegen möglicher Verbindungen zum Terrorismus legt Deutschland großen Wert auf die Bekämpfung von grenzüberschreitender organisierter Kriminalität, illegalem Drogenhandel, illegalem Waffenhandel, Menschenhandel und Schleusungen, sowie der Piraterie. Der Bekämpfung von Finanzströmen im Zusammenhang mit kriminellen Handlungen kommt eine besondere Bedeutung zu. Auf bilateraler Ebene hat Deutschland mit einer Reihe von Staaten überwiegend im süd-osteuropäischen, arabischen und zentralasiatischen Raum Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der schweren und organisierten Kriminalität geschlossen (s. auch unter 1.1).

1.3 Welche Rolle und Aufgaben haben militärische, paramilitärische und Sicherheitskräfte und die Polizei in Ihrem Staat zur Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus?

Die Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus in Deutschland sind primär Aufgabe der Polizeien, aber auch der Nachrichtendienste. Ihre Rolle und Aufgaben ergeben sich aus den nachfolgenden Darstellungen unter II 2.2. Die Streitkräfte sind ein wesentliches Element der deutschen Sicherheitspolitik. Ihr Einsatz zur Terrorismusbekämpfung im Ausland kann im Sinne einer umfassenden Prävention nur ergänzend zu einer wirksam aufeinander abgestimmten Außen-, Entwicklungs-, Wirtschafts-, Finanz- und Kulturpolitik, flankiert durch die Innen- und Rechtspolitik, sein. Die Fähigkeiten der Streitkräfte sind unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für einen Einsatz im Innern subsidiär in eine ressortübergreifende Gesamtstrategie einzubinden.

In Krisengebieten sind Sicherheit und Stabilität Voraussetzungen für einen dauerhaften Frieden. Sie erfordern ein System, das dem individuellen Sicherheitsbedürfnis der jeweiligen Bevölkerung Rechnung trägt, von der Bevölkerung akzeptiert wird und politisch legitimiert ist. Im Rahmen des Heimatschutzes leistet die Bundeswehr im Inland unter Abstützung auf ihrer Fähigkeit zur Zivil-Militärischen Zusammenarbeit (ZMZ) einen Beitrag zur gesamtstaatlichen Sicherheitsvorsorge. Die territoriale Organisation bildet dazu ein flächendeckendes, an der föderalen Struktur ausgerichtetes und zum Teil durch dienstleistende Reservisten getragenes Netzwerk, um zivile Stellen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene zu beraten und zu unterstützen. 21 1.4 Geben Sie weitere maßgebliche Informationen über innerstaatliche Bemühungen zur Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus an, die sich unter anderem auf Folgendes beziehen:

Finanzierung des Terrorismus

Die Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung ist ein zentrales Element im Kampf gegen den internationalen Terrorismus. Im internationalen Rahmen unterstützt Deutschland die zügige und effektive Umsetzung der bereits vereinbarten Maßnahmen, wie z.B. eine intensivere Kontrolle von alternativen Zahlungsmethoden außerhalb des Bankensektors und von Zahlungen mit E-Geld oder virtuellen Währungen oder ein Verbot des illegalen Handels mit Kulturgütern. Deutschland setzt sich intensiv für eine Umsetzung der FATF-Standards durch alle Mitgliedstaaten ein.

Die Financial Intelligence Unit (FIU) beteiligt sich im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages an dieser Umsetzung sowie der Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die FIU arbeitet diesbezüglich eng mit nationalen und internationalen Partnerbehörden zusammen und befindet sich mit diesen in einem regelmäßigen Austausch (z.B. in Form der Etablierung einer Staatsschutztagung mit anderen Partnerbehörden, dem „Roundtable“ mit den Nachrichtendiensten und der AG Risikokriterien im Zusammenwirken mit der Kommission Staatsschutz der AG Kripo, in deren Rahmen insbesondere Kriterien zur Identifizierung von Sachverhalten mit möglichem Bezug zur Terrorismusfinanzierung erarbeitet werden). Teil der Zusammenarbeit ist insbesondere die abgestimmte Fortschreibung des Typologiepapiers „Typologien der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“.

Außerdem beteiligt sich die FIU Deutschland als Projektmitglied an Projekten im Bereich Terrorismus, insbesondere Rechtsterrorismus, welche von der FATF und der Arbeitsgruppe „Information Exchange Working Group – IEWG“ innerhalb der Egmont-Gruppe geführt werden.

Grenzkontrollen

Die Einführung verpflichtender systematischer Fahndungsabfragen bei Grenzkontrollen von Drittstaatsangehörigen und EU-Bürgern über die Schengen-Außengrenzen zum 7. April 2017 war eine Reaktion auf die zunehmende terroristische Bedrohung in Europa und entspricht den auf EU-Ebene gefassten Beschlüssen. Diese Abfragen tragen zu einem schengenweit einheitlich hohen Kontrollniveau bei.

Des Weiteren sollen mit der geplanten Einführung des Reiseinformations- und - genehmigungssystems (ETIAS) visumfrei reisende Drittstaatsangehörige künftig vor ihrer Reise in den Schengen-Raum im Wege einer mehrstufigen, weitestgehend automatisierten Vorab-Überprüfung auf etwaige Sicherheitsrisiken hin überprüft werden. Das europäische

22 Rechtsetzungsverfahren ist abgeschlossen und die Verordnung ist am 09.10.2018 in Kraft getreten. Die nationale Umsetzung hat begonnen.

In Bezug auf das Einreise-/Ausreisesystem (EES) ist das europäische Rechtsetzungsverfahren Ende 2017 abgeschlossen worden und befindet sich derzeit in der Umsetzungsphase. Die stufenweise Inbetriebnahme ist derzeit für Oktober 2025 vorgesehen. Nach vollständiger Einführung wird es auf Grund der systematischen Erfassung der Ein-/Ausreisen von Drittstaatsangehörigen, die zu einem Kurzaufenthalt in den Schengen-Raum reisen und der Speicherung biometrischer Daten möglich sein, Personen erleichtert zu identifizieren. Hierdurch wird auch ein wichtiger Beitrag zur Bekämpfung terroristischer Bedrohungen geleistet.

Sicherheit von Reisedokumenten

Das Personalausweisgesetz und das Passgesetz gestatten die Ablehnung der Ausstellung bzw. die Einziehung ausgestellter Dokumente, wenn deutsche Staatsbürger eine Bedrohung für die innere oder äußere Sicherheit darstellen oder andere bedeutende Interessen Deutschlands bedrohen.

Die seit dem 2. Mai 2024 produzierte neue Version deutscher EU-Reisepässe ist ein hochsicheres und weltweit angesehenes Reisedokument. Eine Reihe neuer oder weiterentwickelter Sicherheitsmerkmale gewährleisten den Schutz vor Verfälschung und Missbrauch, unter anderem: neue Polykarbonat-Datenseite mit farbigem Lichtbild, welches in die innenliegenden Schichten des Dokuments integriert wird, vollflächige Kopierschutzfolie „Identigram®“ und Konturenmerkmal im Lichtbild. Ab Mai 2025 wird der Antragsprozess im Inland vom Einscannen papierbasierter Lichtbilder vollständig befreit, indem in den Passbehörden flächendeckend die Möglichkeit zum „live enrollment“ auch des Lichtbilds eingeführt wird.

Sicherung radioaktiver Quellen

Zur Bewältigung von Bedrohungslagen im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen wurde im Rahmen der gesamtstaatlichen Sicherheitsvorsorge auf Bundesebene im Jahr 2021 der Unterstützungsverbund CBRN (UVB-CBRN) eingerichtet. Unter Federführung der Bundespolizei beteiligen sich im UVB-CBRN das Bundeskriminalamt, das Bundesamt für Strahlenschutz, das Robert Koch-Institut sowie – aktuell nur im Rahmen der Amtshilfe – das ABC-Abwehrkommando der Bundeswehr sowie das Wehrwissenschaftliche Institut für Schutztechnologien – ABC-Schutz. Der Bund verfügt damit über eine zentral erreichbare Unterstützungskomponente für die Bewältigung polizeilicher CBRN-Lagen (inklusive der Sicherung radioaktiver Quellen). Der UVB-CBRN steht Bundes-, Landes- und gegebenenfalls ausländischen Behörden auf deren Anforderung hin mit seinen polizeilichen und nicht- polizeilichen Fähig- und Fertigkeiten zur Verfügung. 23 Nutzung des Internets und anderer Informationsnetze für terroristische Zwecke

Die Verhinderung der Verbreitung terroristischer Inhalte im Internet ist ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung. Wir stehen in permanentem Dialog mit den Internetunternehmen, insbesondere auch im EU Internet Forum und im Global Internet Forum to Counter Terrorism GIFCT. Außerdem ist seit 7. Juni 2021 die EU-Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Internetinhalte (TCO-VO)in Kraft und seit 7. Juni 2022 in allen Mitgliedstaaten anwendbar. Die Mitgliedstaaten können nunmehr jeden Hostingdiensteanbieter mit Diensten in der EU verpflichten, terroristische Online-Inhalte binnen einer Stunde zu entfernen. Außerdem müssen Hostingdiensteanbieter, deren Plattformen zur Verbreitung terroristischer Inhalte missbraucht werden, Maßnahmen ergreifen, um diesem Missbrauch effektiv zu begegnen. Deutschland hat angesichts der vermehrten Verbreitung terroristischer Internetinhalte seit dem Angriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 verstärkt vom Instrument der TCO- Entfernungsanordnungen Gebrauch gemacht. Die TCO-VO erweist sich seither als effektives Mittel zur Bekämpfung von terroristischer Propaganda im Internet.

Rechtliche Zusammenarbeit einschließlich Auslieferung

Deutschland kann mit allen Staaten der Welt auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten kooperieren, unabhängig vom Bestehen multi- oder bilateraler Verträge. Dabei kann um sämtliche Ermittlungsmaßnahmen ersucht werden, welche nach der deutschen Strafprozessordnung für innerstaatliche Verfahren vorgesehen sind. Soweit durch die Entwicklung des Rechtshilfeverkehrs und der Rechtsstaatlichkeit angezeigt, verhandelt Deutschland bilaterale Verträge auf dem Gebiet der Rechtshilfe und Auslieferung.

Zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus arbeitet Deutschland eng und intensiv mit EU- und Nicht-EU-Staaten zusammen, um effektive Rechtshilfehandlungen in diesen Verfahrenskomplexen zu gewährleisten. Die deutschen Behörden erledigen eingehende Rechtshilfeersuchen in diesen Fällen zügig und vollständig. Sobald in einem entsprechenden nationalen Ermittlungsverfahren internationale Bezüge erkennbar werden und hinreichende Ermittlungsansätze gegeben sind, werden die Möglichkeiten der Rechtshilfe ausgeschöpft. Anlassbezogen eröffnen die Strafverfolgungsbehörden der betroffenen Staaten zudem Spiegelverfahren, um eine effektive Strafverfolgung sicherzustellen.

In geeigneten Fällen nutzen die deutschen Behörden EU-Agenturen bzw. Netzwerke wie Eurojust und das Europäische Justizelle Netz in Strafsachen (EJN) sowie Europol. Dies gilt insbesondere für die Bildung von Joint Investigation Teams (JITs).

24 Sichere Zufluchtsorte und Unterschlupf für Terroristen und terroristische Organisationen

Die Bundesregierung hat mit ihrer Anti-Terror-Politik auf die seit den Anschlägen des 11.September 2001 weltweit gravierend veränderte Bedrohungsdimension des internationalen Terrorismus entschlossen reagiert und eine Vielzahl politischer, diplomatischer, polizeilicher, nachrichtendienstlicher, justizieller, humanitärer, ökonomischer, finanzieller und militärischer Maßnahmen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus ergriffen. Fünf wichtige Ziel- Dimensionen bestimmen dabei die Strategie der Bundesregierung zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus:

1. Terroristische Strukturen zerstören – hoher Fahndungs- und Ermittlungsdruck,

2. Terrorismus bereits im Vorfeld abwehren,

3. internationale Zusammenarbeit ausbauen,

4. die Bevölkerung schützen, vorsorgen sowie die Verwundbarkeit des Landes reduzieren,

5. Ursachen des Terrorismus beseitigen.

Im Bereich organisatorischer Maßnahmen ist insbesondere die Einrichtung eines Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums (GTAZ) im Dezember 2004 hervorzuheben. In diesem Zentrum arbeiten alle zuständigen Sicherheitsbehörden kontinuierlich und intensiv im Bereich der Abwehr des Islamistischen Terrorismus zusammen, insbesondere bei Gefährdungsbewertungen, operativem Informationsaustausch, Fallauswertungen und Strukturanalysen, aber auch in punkto Risikomanagement und bei der Abschiebung von Gefährdern und relevanten Personen. Auf diese Weise wird der reibungslose Informationsfluss zwischen allen relevanten Behörden gewährleistet und die Analysekompetenz aller in der Bundesrepublik mit Sicherheitsfragen befassten Stellen gebündelt. In den 20 Jahren seit Gründung des GTAZ wurden Abläufe und Mechanismen regelmäßig geprüft, an neue Gegebenheiten und Entwicklungen angepasst und kontinuierlich weiterentwickelt.

Aufgrund der positiven Erfahrungen wurde im Dezember 2011 nach dem Vorbild des GTAZ das Gemeinsame Abwehrzentrum gegen Rechtsextremismus und -terrorismus (GAR) errichtet. Es wurde im November 2012 als Gemeinsames Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ) um die Bereiche Linksextremismus und -terrorismus, Auslandsbezogener Extremismus sowie Spionage und Proliferation erweitert (zur klarstellenden Vereinheitlichung der Bezeichnungen unter dem „Dach“ des GETZ wurde das GAR im Januar 2015 in GETZ-R umbenannt).

Außerdem wurde das Gemeinsame Internetzentrum (GIZ) eingerichtet. Dort werden unter Zusammenführung von fachlicher und technischer Expertise sowie der Bündelung von Sprach- und Wissenskompetenz aller beteiligten Behörden einschlägige Internetinhalte mit dem Ziel der frühzeitigen Erkennung von extremistischen und terroristischen Aktivitäten beobachtet. 25 Im Übrigen ist ein „Nationales Lage- und Führungszentrum ‚Sicherheit im Luftraum’“ eingerichtet worden, in dem die Aufgaben „Luftverteidigung“, „Flugsicherheit“ und „Luftsicherheit“ integriert sind, um terroristische Gefahren aus dem Luftraum frühzeitig zu erkennen und unverzüglich Gegenmaßnahmen einzuleiten. Im Bereich Küstenwache ist ein Maritimes Sicherheitszentrum eingerichtet worden.

Extremismusprävention

Bei der primären Extremismusprävention, die an der Wurzel von Radikalisierungsprozessen ansetzt, liegen nationale Handlungsschwerpunkte insbesondere auf den Gebieten von

- Integrationspolitik und - politischer Bildung und Aktivierung der Zivilgesellschaft.

Deutschland bekämpft den Extremismus auch durch zivile Maßnahmen. Im Rahmen der Extremismusprävention auf nationaler und bilateraler Ebene wurde z.B. der Dialog mit Reformkräften in muslimischen Ländern verstärkt, mit dem langfristigen Ziel, den Ausbau von zivilgesellschaftlichem Engagement und demokratischen Strukturen zu stärken und zu unterstützen.

Im Rahmen innerstaatlicher Bemühungen wird ein ganzheitlicher Ansatz in der Bekämpfung von Extremismus und gewaltbereitem Extremismus verfolgt, der neben Repression auch Prävention umfasst. Dies betrifft auch Radikalisierungstendenzen in der Gesellschaft, die Maßnahmen der primären und sekundären Prävention erfordern, bevor Gewalt entsteht.

Programme zur Extremismusprävention, Deradikalisierung und Re-Integration sind in Deutschland von grundlegender Bedeutung für die Extremismusbekämpfung und werden in Kooperation von staatlichen und zivilgesellschaftlichen Stellen durchgeführt.

Im Bereich der Re-Integration (tertiären Prävention) sind nationale Themenschwerpunkte:

- Maßnahmen zur Re-Integration von Rückkehrenden aus Syrien und Irak; - Re-Integrationsmaßnahmen für verurteilte Islamisten während und nach der Haft, insbesondere Bestimmung des Gewaltpotentials vor der Haftentlassung - Optimierung und Differenzierung der Maßnahmen zur Gewaltminderung für Hochrisikopersonen, psychisch Auffällige, radikalisierte Flüchtling, Minderjährige und Frauen; - Gegenmaßnahmen zur Online-Radikalisierung und -Rekrutierung.

26 2. Stationierung von Streitkräften in ausländischem Hoheitsgebiet Übermitteln Sie Informationen betreffend die Stationierung von Streitkräften Ihres Staates im Hoheitsgebiet anderer Teilnehmerstaaten aufgrund frei ausgehandelter Vereinbarungen und im Einklang mit dem Völkerrecht. Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland sind in einigen NATO-Mitgliedstaaten mit deren Einwilligung stationiert. Das Recht während des Aufenthalts ergibt sich aus dem NATO- Truppenstatut vom 19. Juni 1951 sowie aus sonstigen Vereinbarungen. Am 13. September 2024 wurde in Berlin das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Litauen über die Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich unterzeichnet. Das Abkommen regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Präsenz der deutschen Streitkräfte im Hoheitsgebiet der Republik Litauen.

3. Umsetzung anderer internationaler Verpflichtungen in Bezug auf den Verhaltenskodex 3.1 Wie stellt Ihr Staat sicher, dass Verpflichtungen im Bereich der Rüstungskontrolle, der Abrüstung und der Vertrauens- und Sicherheitsbildung als Element der unteilbaren Sicherheit nach Treu und Glauben erfüllt werden? Wie in der Nationalen Sicherheitsstrategie der Bundesregierung festgehalten, wird Deutschland seinen Einsatz für den Erhalt der globalen Rüstungskontrollarchitektur, nukleare Abrüstung und Nichtverbreitung auf Grundlage des Nichtverbreitungsvertrags verstärken. Unser Ziel bleibt eine atomwaffenfreie Welt (Global Zero). Wir setzen uns für Verhandlungen zwischen den USA und Russland ein. Nuklearwaffenstaaten wie China wollen wir stärker in nukleare Abrüstung und Rüstungskontrolle einbinden. Angesichts gewachsener Proliferationsrisiken wird die Bundesregierung ihren Einsatz für die nukleare Nichtverbreitung auf Grundlage des Nichtverbreitungsvertrags (NVV) weiter intensivieren. Das Ziel bleibt eine sichere Welt ohne Atomwaffen. Dazu müssen die Voraussetzungen für Abrüstungsschritte geschaffen werden, insbesondere im Rahmen des Nichtverbreitungsvertrages, aber auch im Dialog mit den Mitgliedern des Atomwaffen- verbotsvertrags. Um die konkrete Erfüllung der Verpflichtungen Deutschlands sicherzustellen, existieren verschiedene interministerielle Arbeitsgruppen, häufig unter der Federführung des Auswärtigen Amtes mit Teilnahme des Bundesministeriums der Verteidigung und gegebenenfalls weiterer Ministerien. Innerhalb des Auswärtigen Amtes werden Fragen zur Abrüstung und Rüstungskontrolle von vier Referaten behandelt. Im Bundesministerium der Verteidigung ist in der Politischen Abteilung ein Referat für alle Fragen der Rüstungskontrolle zuständig.

27 Darüber hinaus hat Deutschland im April 1991 das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr (ZVB w ) aufgestellt. Allgemein stellt das Zentrum die Erfüllung von Rechten und Pflichten sicher, die der Bundesrepublik Deutschland aus internationalen Vereinbarungen auf dem Gebiet der Rüstungskontrolle, Vertrauens- u n d Sicherheitsbildung, Abrüstung und Nichtverbreitung erwachsen. Mit seiner Arbeit trägt das Zentrum maßgeblich zum rüstungskontroll- aber auch sicherheitspolitischen Lagebild in Deutschland bei.

3.2 Welche Maßnahmen unternimmt Ihr Staat in den Bereichen Rüstungskontrolle, Abrüstung und Vertrauens- und Sicherheitsbildung, um die Sicherheit und Stabilität im OSZE-Raum zu verbessern? Für die Bundesrepublik Deutschland bleibt der Erhalt der bestehenden Instrumente der konventionellen Rüstungskontrolle in Europa trotz der durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine hervorgerufenen schwierigen Gesamtlage eine wichtige politische Aufgabe. Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragsstaat des 1990 zwischen den damaligen Staaten der NATO und des Warschauer Pakts geschlossenen Vertrags über konventionelle Streitkräfte in Europa (KSE-Vertrag). Russland hat seit Dezember 2007 die Implementierung des KSE-Vertrags einseitig suspendiert und trat zum 7. November 2023 vom KSE-Vertrag zurück. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den fortgesetzten russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine verliert die weitere Implementierung des KSE-Vertrags den größten Teil ihres sicherheitspolitischen und rüstungs- kontrollpolitischen Nutzens. Als notwendige Konsequenz auf den russischen Rücktritt vom KSE-Vertrag haben Deutschland und seine Verbündeten in der NATO beschlossen, ihre Implementierung des KSE-Vertrags zu suspendieren. Die Suspendierung des KSE-Vertrags durch die Bundesrepublik Deutschland wurde am 8. April 2024 rechtswirksam. Deutschland bleibt aber dem zentralen Grundgedanken des KSE-Vertrags, nämlich effektiver Rüstungskontrolle für konventionelle Streitkräfte in Europa, verpflichtet. Die Bundesrepublik Deutschland ist weiterhin Teilnehmerstaat des Wiener Dokuments über Vertrauens- und Sicherheitsbildende Maßnahmen. Es sieht u.a. einen jährlichen Austausch militärischer Informationen über Streitkräfte (u.a. Angaben über die Streitkräftestrukturen, Planungen von Indienststellung von Hauptwaffensystemen und Großgerät) sowie über Verteidigungsplanung vor. Darüber hinaus regelt das Wiener Dokument die Ankündigung bestimmter militärischer Aktivitäten (u.a. Übungen). Dazu müssen die Teilnehmerstaaten ab einer festgelegten Anzahl von Truppen und Großgerät Beobachter einladen. Regelmäßige Inspektionen und Überprüfungsbesuche (Verifikationen) dienen der Kontrolle der Angaben der Informationsaustausche und von militärischen Aktivitäten vor Ort. Deutschland unterstützt andere Teilnehmerstaaten durch Erfahrungsaustausch auf Ebene der Experten und Leiter der Verifikationsorganisationen und durch in Deutschland durchgeführte internationalisierte Ausbildung von Verifikationspersonal.

28 Das Wiener Dokument ist als Instrument der militärischen Transparenz und kooperativen Rüstungskontrolle in Europa durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine sowie die bewusste Missachtung seiner Mechanismen durch Russland im Vorfeld stark beschädigt. Bei der Implementierung der Vertrauens- und Sicherheitsbildenden Maßnahmen im Rahmen des Wiener Dokuments verweigert Russland derzeit die Zusammenarbeit und nahm 2024 nicht am vorgesehenen jährlichen Informationsaustausch teil. Dieses Verhalten verdeutlicht, dass Russland derzeit kein Interesse an militärischer Transparenz und Vertrauensbildung in Europa hat. Zugleich zeigt gerade die aktuelle sicherheitspolitische Situation, wie wichtig Instrumente zur Risikominimierung und Vermeidung von militärischen Zwischenfällen sind. Daher setzt sich die Bundesrepublik Deutschland für den Erhalt des Wiener Dokumentes sowie dessen Weiterentwicklung zu gegebener Zeit ein. Der völkerrechtlich verbindliche Vertrag über den Offenen Himmel (OH-Vertrag) von 1992 bleibt für die Bundesregierung ein wichtiges Instrument der Rüstungskontrolle. Er erlaubt gemeinsame gegenseitige Beobachtungsflüge über die Territorien der Vertragsstaaten mit vertraglich festgelegten Sensoren. Nach den Rücktritten von USA (2020) und Russland (2021) vom Vertrag und durch Russlands Krieg gegen die Ukraine hat der Vertrag einen wichtigen Teil seines geographischen Anwendungsgebiets verloren. Die Bundeswehr betreibt seit 2019 das Beobachtungsflugzeug A319OH, das 2022 als modernste Plattform mit digitaler Sensorik erfolgreich zertifiziert wurde. Es war seitdem mehrfach erfolgreich – auch gemeinsam mit Partnern – im Einsatz und kann auch von anderen Vertragsstaaten gemietet werden. Das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr (ZVBw) setzt den Vertrag im Auftrag des Auswärtigen Amtes und des BMVg um und leistet darüber hinaus Unterstützung durch Training und Ausbildung für andere Vertragsstaaten. Aufgrund des russischen Angriffskriegs konnte der Strukturierte Dialog zu sicherheitspolitischen Herausforderungen im OSZE-Raum, der 2016 unter deutschem Vorsitz als informelles Konsultationsgremium der OSZE ins Leben gerufen wurde, auch 2024 nicht im Hauptstadtformat zusammenkommen. Die Bundesrepublik Deutschland unterstützt zusammen mit den USA, Großbritannien, Italien, Russland und Frankreich als Mitglied der sogenannten Kontaktgruppe die rüstungskontrollpolitische Implementierung des am 21. November 1995 vereinbarten Dayton-Friedensabkommens (insbesondere Anhang 1-B, Regionale Stabilisierung) über den Friedensschluss im ehemaligen Jugoslawien. In Deutschland wurden 2024 zwei Überprüfungsbesuche laut Anhang 1-B Artikel V durchgeführt. Die Bundesregierung leistete personelle bzw. finanzielle Unterstützung für vier Aktivitäten des 2000 auf Grundlage des Dayton-Friedensabkommens geschaffenen Regionalen Zentrums für die Unterstützung der Verifikation und Durchführung der Rüstungskontrolle („Regional Arms Control Verification and Implementation Assistance Centre“, RACVIAC) in Kroatien. Mitgliedstaaten des RACVIAC sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Kroatien, Montenegro, Nordmazedonien, Rumänien, Serbien und die Türkei. Seit 2014 ist zudem Kosovo eingeladen. 2011 erfolgten entscheidende Schritte für den Übergang des RACVIAC in regionale Trägerschaft. Am 1. Dezember 2011 trat ein von den Staaten der 29 Balkanregion unterzeichnetes multilaterales Abkommen in Kraft, das das RACVIAC als regionales Dialogforum über Sicherheitsfragen etablierte und das deutsch-kroatische bilaterale Abkommen vom 8. März 2001 als Rechtsgrundlage für die Tätigkeit des RACVIAC ablöste. Deutschland unterstützt die Programmarbeit des RACVIAC weiter finanziell und durch temporäre Entsendung von Personal (insbesondere Vortragende). Das 1999 in Kraft getretene Ottawa-Übereinkommen über die weltweite Ächtung von Antipersonenminen ist ein wichtiger völkerrechtlicher Vertrag zum Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung. Deutschland hat sich von Anfang an nachdrücklich für das Zustandekommen, die Umsetzung und die Universalisierung des „Ottawa-Übereinkommens“ eingesetzt und seine Lagerbestände an Antipersonenminen bereits vor Inkrafttreten des Ottawa- Übereinkommens vernichtet. Deutschland hatte zuletzt von November 2022 bis einschließlich dem 21. Vertragsstaatentreffen vom 20. bis 24. November 2023 die Präsidentschaft des Übereinkommens übernommen und entscheidende Schwerpunkte zu aktuellen Herausforderungen, wie u. a. dem Umgang mit improvisierten Antipersonenminen (IED), Wechselwirkungen zwischen Umwelt- und Klimaveränderungen und Minenräumung sowie gendersensiblen Ansätzen gesetzt. Deutschland hat sich aktiv bei der Überprüfungskonferenz des Übereinkommens vom 25. bis 29. November 2024 in Siem Reap eingebracht, bei der die Vertragsstaaten neben einer politischen Erklärung zum gemeinsamen Ziel einer Welt ohne Antipersonenminen auch einen Aktionsplan für die Jahre 2025-2029 beschlossen haben. Das Übereinkommen über Streumunition, auch „Oslo-Übereinkommen“ genannt, ist ein 2010 in Kraft getretener völkerrechtlicher Vertrag zum Verbot des Einsatzes, der Entwicklung, der Herstellung, des Erwerbs, der Lagerung, der Zurückbehaltung und der Weitergabe von Streumunition. Neben den Verbotsbestimmungen enthält das Übereinkommen Vorgaben zur Zerstörung von vorhandenen Beständen an Streumunition und Submunitionen, zur Räumung von mit Streumunition kontaminierten Flächen, zur Unterstützung der Opfer von Streumunition und zur jährlichen Berichterstattung. Deutschland war Vorreiter in den Bemühungen um ein effektives Verbot von Streumunition, hat Streumunition nie außerhalb von Übungen eingesetzt und begann bereits im Jahr 2001 mit der Vernichtung seiner Lagerbestände. Am 15. November 2015 hat Deutschland seine letzten operativen Streumunitionsbestände vernichtet, etwa zweieinhalb Jahre vor Ablauf der im Übereinkommen vorgesehenen Frist. Gegenwärtig wird auf einem ehemaligen sowjetischen Truppenübungsplatz in Deutschland Streumunition aus sowjetischer Übungstätigkeit geräumt. Deutschland war 2024 zusammen mit Belgien Gender Focal Point der Konvention. Im Rahmen des Vertragsstaatentreffens im September 2024 initiierte Deutschland sowohl eine überregionale Stellungnahme (ein sog. „Joint Statement) als auch ein Arbeitspapier zu Genderaspekten bei der Umsetzung der Vorgaben des Oslo-Übereinkommens Die Bundesregierung lehnt den unterschiedslosen oder gar gezielten Einsatz von Explosivwaffen gegen die Zivilbevölkerung entschieden ab und ist dem Ziel verpflichtet, die Zivilbevölkerung effektiv vor Folgen des Einsatzes von Explosivwaffen in dicht besiedelten Gebieten zu schützen. Deshalb war die Bundesregierung in den seit 2019 zunächst unter österreichischer, dann irischer Leitung geführten Verhandlungen über eine entsprechende Politische Erklärung zur Stärkung 30 grundlegender Vorgaben des humanitären Völkerrechts zum Schutz der Zivilbevölkerung eine treibende Kraft. Am 18. November 2022 nahmen 83 Staaten die „Political Declaration on Strengthening the Protection of Civilians from the Humanitarian Consequences arising from the use of Explosive Weapons in Populated Areas“ (EWIPA-Erklärung) an. Die Bundesregierung trug entscheidend dazu bei, dass die Politische Erklärung eine breite, regionenübergreifende Unterstützung erfuhr und konkrete Verbesserungen beim Schutz der Zivilbevölkerung verspricht. Insbesondere konnte die Bundesregierung erwirken, dass es hierzu in einem Folgeprozess einen Austausch über militärische „Good Practices“ sowie über ein besseres Verständnis der indirekten bzw. längerfristigen Wirkungen („reverberating effects“) beim Einsatz von Explosivwaffen in dicht besiedelten Gebieten geben wird. Deutschland bleibt engagiertes Mitglied einer Kerngruppe von Staaten in der Umsetzung der Erklärung und in Vorbereitung des zweiten Staatentreffens der Erklärung im November 2025. Die Bundesregierung förderte im Jahre 2024 Maßnahmen des humanitären Minen- und Kampfmittelräumens, inklusive der Opferfürsorge, mit insgesamt rund 70 Mio. Euro, davon 20 Mio. Euro für die Ukraine. Im März 2024 wurde die neue Strategie des Auswärtigen Amts für Humanitäres Minen- und Kampfmittelräumen für die Jahre 2024-2028 vorgestellt. Deutschland ist einer der weltweit größten und verlässlichsten Geldgeber und leistet damit einen wichtigen Beitrag zu Umsetzung und Universalisierung der Übereinkommen über die weltweite Ächtung von Antipersonenminen und über Streumunition. Die Bundesrepublik Deutschland hat mit dem UNMAS (United Nations Mine Action Service) sowie dem GICHD (Geneva International Centre for Humanitarian Demining) Vereinbarungen getroffen, die die Abstellung militärischer Expertise beinhalten. Die in diesem Rahmen von Deutschland zur Verfügung gestellte technische und strategische Beratung trägt nicht nur zur Verbesserung der Sicherheit und Stabilität im OSZE-Raum, sondern weltweit bei. Auch im Jahr 2024 war die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen einschließlich ihrer Munition ein Schwerpunkt der Bemühungen der Bundesregierung im Bereich der konventionellen Rüstungskontrolle. Dabei bringt sich Deutschland u.a. aktiv in die normative Arbeit des OSZE-Forums für Sicherheitskooperation ein, z.B. durch Mitwirkung an der Erarbeitung praktischer Umsetzungshilfen für die OSZE-Dokumente über Kleinwaffen und leichte Waffen und über Lagerbestände konventioneller Munition. Zur Eindämmung der unkontrollierten Verbreitung von Kleinwaffen, leichten Waffen und Munition in besonders betroffenen Ländern und Regionen hat die Bundesregierung im Kalenderjahr 2024 weltweit Projekte in Höhe von 15 Millionen Euro aus Mitteln des Auswärtigen Amts unterstützt. Damit ist die Bundesregierung unter den größten bilateralen Gebern in dem Bereich. Neben internationalen und regionalen Organisationen fördert die Bundesregierung in erheblichem Maße auch Projekte der Zivilgesellschaft sowie Fonds internationaler Organisationen zur Stärkung der Geber-Nehmer-Koordination. Schwerpunktregionen sind der Westliche Balkan, Osteuropa (Fokus: Ukraine Moldau), Westafrika, Karibik, Lateinamerika und Zentralasien. Für das Jahr 2024 bestimmend waren

31 weiterhin vor allem Bemühungen zur Eindämmung von SALW-Proliferationsgefahren durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine. Da illegale Waffen- und Munitionsströme an Landesgrenzen nicht Halt machen und deren Eindämmung koordinierter Strategien bedarf, setzt sich die Bundesregierung auf internationaler Ebene für eine stärkere regionale Zusammenarbeit von Staaten entlang konkreter Ziele ein. Beispielhaft sei hier die „Roadmap“ für umfassende Kleinwaffenkontrolle im Westlichen Balkan genannt, eine deutsch-französische Initiative zur Stärkung von Kleinwaffenkontrolle in der Region. Ähnliche „Roadmap“ Prozesse werden auch in der Karibik und jüngst auch in Zentralamerika durchgeführt und von der Bundesregierung unterstützt. Außerdem engagiert sich die Bundesregierung dafür, dass Lücken in internationalen Regelwerken geschlossen werden, Gender- Aspekte in der Kleinwaffenkontrolle (z.B. GENSAC) stärker berücksichtigt werden und internationale Instrumente mit technologischen Entwicklungen in der Herstellung und Nachverfolgung von SALW Schritt halten. Um den Gefahren und Risiken einer unkontrollierten Proliferation konventioneller Munition mit einem internationalen Rahmenwerk zu begegnen, das sich mit Maßnahmen zur Eindämmung der Proliferation konventioneller Munition in ihrer Gesamtheit befasst, hat die Bundesregierung in den Vereinten Nationen seit 2017 eine Initiative vorangetrieben. Im Juni 2023 gelang einer VN- Arbeitsgruppe unter DEU Vorsitz die Einigung auf ein „Global Framework for Through-life Conventional Ammunition Management“, das im Dezember 2023 im Rahmen einer VN-GV- Resolution mit überwältigender Mehrheit (von 169 Staaten und ohne Gegenstimme) angenommen wurde. Mit Blick auf das erste Vorbereitende Staatentreffen (Preparatory Committee) in 2025 für die erste Überprüfungskonferenz in 2027 fördert die Bundesregierung UNODA bei der Vorbereitung und Konzipierung der Staatentreffen, Schaffung eines VN- basierten Unterstützungsmechanismus zur Umsetzung und praktische Richtlinien und Handreichungen wie auch Forschungs- und Unterstützungsprojekte von UNIDIR, CAR und Geneva International Centre for Humanitarian Demining (GICHD). Während des OSZE-Ministerrats in 2017 ist es gelungen, eine Erklärung des Ministerrats zu Normen und „Best Practice Guides“ der OSZE im Bereich der Kleinwaffenkontrolle zu verabschieden. Schwerpunkte hierbei sind u.a. die Nutzung von Synergieeffekten mit anderen Foren, wie den Vereinten Nationen, als auch die Beachtung der Folgen des illegalen Handels von Kleinwaffen, insbesondere für Frauen und Kinder. Die Umsetzung des normativen Rahmens unterstützt die Bundesrepublik Deutschland u.a. durch die Einzahlungen in OSZE- Trustfonds für die Kleinwaffenkontrolle, für deren Projektarbeit im Jahr 2024 der Betrag von 2,2 Mio. Euro zur Verfügung gestellt wurde.

32 Abschnitt II: Innerstaatliche Elemente 1. Nationaler Planungs- und Entscheidungsprozess

1.1 Machen Sie Angaben zum nationalen Planungs- und Entscheidungsprozess Ihres Staates zur Festlegung/Genehmigung des militärischen Dispositivs und der Verteidigungsausgaben?

Festlegung/Genehmigung des militärischen Dispositivs Die zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge der Organisation der deutschen Streitkräfte müssen sich gemäß Art. 87 a Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) aus dem Haushaltsplan ergeben, der wiederum als Teil des Haushaltsgesetzes vom Deutschen Bundestag beschlossen wird. Dies ist Ausdruck des politischen Primats und der demokratischen Kontrolle der Streitkräfte. Darüber hinaus erlassen die Bundesregierung und der Bundesminister der Verteidigung die notwendigen politischen und planerischen Vorgaben durch entsprechende Dokumente, die verbindliche Grundlagen für die Gestaltung der Bundeswehr sind. Der Auftrag und die Aufgaben der Bundeswehr leiten sich im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus den Zielen der deutschen Sicherheits- und Verteidigungspolitik ab, welche in der Nationalen Sicherheitsstrategie veröffentlicht sind. Die Verteidigungspolitischen Richtlinien (VPR) schließen unmittelbar an die Nationale Sicherheitsstrategie an und legen ausgehend von einer verteidigungspolitischen Standortbestimmung die strategischen Prioritäten für eine Integrierte Verteidigungspolitik der Bundesrepublik Deutschland fest. Sie sind das Grundsatzdokument und der Kompass für die zukünftige Ausrichtung der Bundeswehr. Die VPR dienen als Leitplanken, um Strukturen, Führungskultur, Personalgewinnung, Ausrüstung und Ausbildung und insbesondere auch ein neues gemeinsames Selbstverständnis von Wehrhaftigkeit konsequent auf den Kernauftrag der Bundeswehr, die Landes- und Bündnisverteidigung, auszurichten. Sie machen Vorgaben für die Gesamtkonzeption der militärischen Verteidigung und formulieren die Nationale Zielvorgabe für die Bundeswehr, welche im sogenannten Fähigkeitsprofil der Bundeswehr weiter operationalisiert und kontinuierlich fortgeschrieben wird.

Festlegung/Genehmigung der Verteidigungsausgaben In einem jährlich wiederkehrenden Zyklus werden für den laufenden Betrieb (z.B. Ausgaben für Personal, Infrastruktur, Materialerhaltung) und für die Fähigkeitsentwicklung (z.B. Rüstungsinvestitionen) die Ressourcen- und Finanzbedarfe ermittelt und in die Haushaltsaufstellung der Bundesregierung eingebracht. Die Verteidigungsausgaben werden dann, ebenso wie die verteidigungsrelevanten Ausgaben anderer Ressorts (gem. NATO- Kriterien), im Entwurf zum Haushaltsgesetz in der Bundesregierung unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen erarbeitet, vom Bundeskabinett beschlossen und

33 anschließend als Gesetz vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Für den Verteidigungshaushalt des BMVg sowie die weiteren verteidigungsrelevanten Ausgaben anderer Ressorts gelten dabei weder ressortspezifische gesetzliche, noch sonstige besondere Regelungen, sondern die generellen haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Im Jahr 2024 wurden für Verteidigungsausgaben nach NATO-Kriterien rund 90,59 Mrd. € (Haushaltssoll) bereitgestellt.

1.2 Wie stellt Ihr Staat sicher, dass seine militärischen Fähigkeiten die legitimen Sicherheitsinteressen anderer Staaten berücksichtigen und auf die Notwendigkeit, zur internationalen Sicherheit und Stabilität beizutragen, eingehen? Mit der Nationalen Sicherheitsstrategie hat die Bundesregierung bekräftigt, dass Deutschland international besondere Verantwortung für Frieden, Sicherheit, Wohlstand und Stabilität sowie einen nachhaltigen Umgang mit den Lebensgrundlagen trägt. Deutschland handelt im Bewusstsein seiner Geschichte, auf Grundlage seiner im Grundgesetz verankerten Werte und entlang seiner sicherheitspolitischen Interessen. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet zur Wahrung des Friedens, zur friedlichen Streitbeilegung, mit dem Ziel der Verwirklichung eines vereinten Europas, der Bindung an das Völkerrecht und der Einordnung in Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit. Es bestimmt in seinem Art. 26 ferner, dass Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, verfassungswidrig sind. Das Führen eines Angriffskrieges und die Durchführung einer sonstigen Angriffshandlung, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellen, sind einfachrechtlich unter Strafe gestellt. Deutsche Sicherheitspolitik ist interessenbasiert und wertegeleitet. Die sicherheitspolitischen Interessen Deutschlands bestimmen sich auf dem Fundament der geographischen Lage im Zentrum Europas, der festen Einbettung in NATO und EU sowie gewachsener Partnerschaften und vielfältiger bilateraler Zusammenarbeit. Deutschland bekennt sich zum Multilateralismus und zur Stärkung der Vereinten Nationen. Deutschland ist daher entschlossen, die Prinzipien einer regelbasierten internationalen Ordnung mit starken Vereinten Nationen im Zentrum zu verteidigen und durchzusetzen.

2. Bestehende Strukturen und Prozesse

2.1 Durch welche verfassungsgemäßen Verfahren wird die demokratische politische Kontrolle der Streitkräfte, paramilitärischen Kräfte und Kräfte der inneren Sicherheit sowie der Nachrichtendienste und der Polizei sichergestellt? (Siehe 2.2 unten) 34 2.2 Wie wird die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verfahren sichergestellt und welche verfassungsgemäßen Behörden/Institutionen sind für die Durchführung dieser Verfahren zuständig?

Streitkräfte Die Streitkräfte unterliegen im Vergleich zur sonstigen parlamentarischen Kontrolle der Regierung in besonderer Weise den verfassungsrechtlichen Kontrollmechanismen. So bestimmt Art. 87a Abs. 1 GG, dass sich die zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge der Organisation der Streitkräfte aus dem Haushaltsplan ergeben müssen, der durch Gesetz vom Deutschen Bundestag festgestellt wird (Art. 110 Abs. 2 GG). Art. 87a Abs. 2 GG statuiert einen Verfassungsvorbehalt für den Streitkräfteeinsatz, indem festgelegt wird, dass die Streitkräfte außer zur Verteidigung nur eingesetzt werden dürfen, wenn das Grundgesetz es ausdrücklich zulässt. Ferner stellt der Deutsche Bundestag den Spannungsfall (Art. 80a Abs. 1 GG) und mit Zustimmung des Bundesrates den Verteidigungsfall (Art. 115a Abs. 1 GG) fest. Die parlamentarische Beteiligung an den Planungen für den Verteidigungsfall wird durch den Gemeinsamen Ausschuss sichergestellt (Art. 53a GG). Ein von der Bundesregierung angeordneter Einsatz der Streitkräfte zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes ist einzustellen, wenn der Deutsche Bundestag oder der Bundesrat es verlangen (Art. 87a Abs. 4 S. 2 GG). Gemäß Art. 45a Abs. 1 GG ist der Deutsche Bundestag verpflichtet, zu Beginn einer jeden Legislaturperiode einen Ausschuss für Auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuss für Verteidigung einzurichten. Diese Ausschüsse sind ständige Einrichtungen und dürfen nicht aufgelöst werden. Der Ausschuss für Verteidigung, der unterstützend und vorbereitend für das Parlament tätig wird und eine verstärkte parlamentarische Kontrolle der Streitkräfte und des Regierungshandelns im militärischen Bereich bewirken soll, besitzt zudem gemäß Art. 45a Abs. 2 GG die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Darüber hinaus ist durch den Deutschen Bundestag ein Wehrbeauftragter zum Schutz der Grundrechte der Soldatinnen und Soldaten und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle zu berufen (Art. 45b GG). Der Wehrbeauftragte ist insbesondere grundsätzlich berechtigt, vom Bundesminister der Verteidigung und allen diesem unterstellten Dienststellen Auskünfte und Akteneinsicht zu verlangen und Berichte über die Ausübung der Disziplinarbefugnis in den Streitkräften anzufordern. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994 (2 BvE 3/92) hat die Bundesregierung für jeden Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte im Ausland grundsätzlich die vorherige konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages einzuholen. Form und Ausmaß der Beteiligung des Deutschen Bundestages beim Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte im Ausland regelt das Parlamentsbeteiligungsgesetz vom 18. März 2005.

35 Paramilitärische Kräfte Die Bundesrepublik Deutschland verfügt nicht über paramilitärische Kräfte.

Kräfte der inneren Sicherheit Siehe unter den Abschnitten Nachrichtendienste und Polizei.

Nachrichtendienste Alle Nachrichtendienste der Bundesrepublik Deutschland auf Bundesebene unterliegen der Kontrolle durch den Deutschen Bundestag. Zu diesem Zweck wird gemäß Art. 45d Abs. 1 GG das Parlamentarische Kontrollgremium eingerichtet, welches auf Grundlage des Kontrollgremiumgesetzes regelmäßig zusammentritt und umfassend über die Tätigkeit der Nachrichtendienste und Vorgänge von besonderer Bedeutung unterrichtet wird. Es wird durch regelmäßige und einzelfallbezogene Untersuchungen einer oder eines Ständigen Bevollmächtigten des Parlamentarischen Kontrollgremiums unterstützt. Die Ausgaben der Nachrichtendienste des Bundes bewilligt und kontrolliert ein besonderes parlamentarisches Haushaltsgremium auf der Grundlage von § 10a Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung. Soweit Eingriffe in die Freiheitsrechte des Art 10 GG (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) beabsichtigt sind, überprüft die G-10 Kommission als unabhängiges und an keine Weisungen gebundenes Organ die Eingriffe zuvor auf ihre Zulässigkeit und Notwendigkeit (Artikel 10- Gesetz). Hinsichtlich der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt eine Kontrolle durch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Daneben erfolgt eine Kontrolle der Tätigkeit der Nachrichtendienste über die gesetzlich verankerten Auskunftsrechte für Betroffene, sowie allgemein durch die Gerichte.

2.3 Welche Rolle und Aufgaben haben die Streitkräfte, paramilitärischen Kräfte und Sicherheitskräfte und wie kontrolliert Ihr Staat, dass diese Kräfte ausschließlich im Rahmen der Verfassung agieren?

Streitkräfte Aufgaben und Befugnisse der deutschen Streitkräfte sind im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgelegt. Demnach stellt die Bundesrepublik Streitkräfte zur Verteidigung auf (Art. 87a Abs. 1 GG). Nach Feststellung des Verteidigungsfalls (Art. 115 a Abs. 1 GG) oder des Spannungsfalls (Art. 80a Abs. 1 GG) durch den Deutschen Bundestag (im Falle des Art. 115a Abs. 1 GG mit Zustimmung des Bundesrates) werden die Aufgaben der Streitkräfte im Innern erweitert (Art. 87a Abs. 3 GG): Sie haben dann auch die Befugnis, zivile Objekte vor Angriffen zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist.

36 Streitkräfte dürfen zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach einer Entscheidung der Bundesregierung auch zur Unterstützung der Landespolizei und der Bundespolizei beim Schutz von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer eingesetzt werden, wenn die Kräfte von Polizei und Bundespolizei für diese Aufgabe nicht ausreichen (Art. 87a Abs. 4 i. V. m. Art. 91 Abs. 2 GG). Ein solcher Einsatz der Streitkräfte ist einzustellen, wenn der Deutsche Bundestag oder der Deutsche Bundesrat dieses verlangen. Zudem dürfen die Streitkräfte insbesondere im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Art. 24 Abs. 2 GG (z.B. Vereinte Nationen, NATO, EU) im Ausland eingesetzt werden. Sofern es sich um einen Einsatz handelt, bei dem die qualifizierte Erwartung der Einbeziehung in bewaffnete Unternehmungen besteht, ist die Bundesregierung verpflichtet, hierfür die konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages einzuholen. Näheres dazu regelt das Parlamentsbeteiligungsgesetz vom 18. März 2005. Über die oben genannten Fälle hinaus kann zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall ein Bundesland neben anderen Kräften und Einrichtungen auch solche der Streitkräfte anfordern (Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG). In Fällen, in denen eine Naturkatastrophe oder ein Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Bundeslandes gefährdet, kann die Bundesregierung, soweit dies zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrats, im Übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr, aufzuheben (Art. 35 Abs. 3 GG). Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich darüber hinaus gegenseitig Rechts- und Amtshilfe (Art. 35 Abs. 1 GG). Auf der Grundlage dieses Artikels dürfen die Streitkräfte auf Anforderung andere Behörden unterstützen, sofern bei den Unterstützungsleistungen keine hoheitlichen Zwangs- und Eingriffsbefugnisse wahrgenommen werden (sog. technisch- logistische Amtshilfe, z.B. Unterbringung von Kräften der Polizei in Kasernen). Die Streitkräfte werden in allen Fällen nach Art. 35 Abs. 1 GG subsidiär und nur auf Antrag der jeweils zuständigen Behörden des Landes oder Bundes tätig.

Paramilitärische Kräfte Die Bundesrepublik Deutschland verfügt nicht über paramilitärische Kräfte.

Kräfte der inneren Sicherheit Siehe unter den Abschnitten Nachrichtendienste und Polizei.

37 Nachrichtendienste An der Bewahrung der inneren bzw. äußeren Sicherheit wirken in der Bundesrepublik Deutschland auf Seiten des Bundes das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), der Bundesnachrichtendienst (BND) und der Militärische Abschirmdienst (MAD), auf Seiten der Bundesländer die jeweiligen Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV) mit. In Deutschland dürfen Nachrichtendienste keiner polizeilichen Dienststelle angegliedert sein und auch keine Polizeiaufgaben ausüben. Das BfV untersteht dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und nimmt in der Zusammenarbeit mit den Landesbehörden die Aufgaben einer Zentralstelle auf Bundesebene wahr. Hauptaufgabe ist die Sammlung und Auswertung von Informationen über extremistische und sicherheitsgefährdende, sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete Bestrebungen von In- und Ausländern und die Tätigkeit gegnerischer Nachrichtendienste. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (BVerfSchG). Der BND ist der Auslandsnachrichtendienst der Bundesrepublik Deutschland. Er gehört zum Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes. Der BND sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet diese aus. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BNDG). Der MAD ist ein deutscher Nachrichtendienst im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und besteht seit dem 1. August 2017 aus dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst als zivile Bundesoberbörde und dessen nachgeordnetem Bereich. Auftrag des MAD ist es, die Aufgaben einer Verfassungsschutzbehörde wahrzunehmen und zum Schutz und zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr beizutragen. Aufgaben und Befugnisse sind im Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MADG) geregelt.

Polizei Polizeiwesen und Polizeirecht sind, einschließlich Angelegenheiten der Organisation, nach Art. 30 GG grundsätzlich Sache der Länder. In allen Ländern steht die Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht über die Polizei dem Innenminister bzw. Senator für Inneres zu. Für zentrale Bereiche des Polizeiwesens weist das Grundgesetz dem Bund originäre Zuständigkeiten zu, die er durch die Bundespolizei (BPOL) - bis 2005 Bundesgrenzschutz (BGS) - und das Bundeskriminalamt (BKA) wahrnimmt. Die Bundespolizei ist eine Polizei des Bundes und untersteht dem Bundesministerium des Innern (BMI). Gemäß Gesetz vom 19. Oktober 1994, zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1862 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der dritten Generation sowie zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes und des BDBOS- Gesetzes (SIS-III-Gesetz) vom 19. Dezember 2022, obliegen ihr neben dem grenzpolizeilichen 38 Schutz des Bundesgebietes unter anderem Aufgaben der Bahnpolizei, Luft- und Seesicherheitsaufgaben, der Schutz von Verfassungsorganen und Bundesministerien, die Unterstützung des BKA und der Polizeien der Länder, bestimmte Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall, die Mitwirkung an polizeilichen Auslandsmissionen sowie der Schutz deutscher diplomatischer Vertretungen im Ausland. Auch das BKA untersteht dem BMI. Gemäß Gesetz vom 1. Juni 2017 ist es Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen und für die Kriminalpolizei der Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung. Außerdem obliegen ihm die internationale Zusammenarbeit, die Strafverfolgung in bestimmten Fällen, die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus unter bestimmten Voraussetzungen, der Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes, der Zeugenschutz in bestimmten Fällen und die Eigensicherung. Durch die Dienst-, Fach und Rechtsaufsicht der Innenminister/-senatoren der Länder bzw. des Bundesministers des Innern sind die Länderpolizeien sowie die Bundespolizei und das BKA in die parlamentarische Verantwortung gegenüber den Länderparlamenten bzw. dem Deutschen Bundestag eingebunden. Polizeiliches Handeln kann der Bürger mit den allgemeinen formlosen (Gegenvorstellung, Aufsichtsbeschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde) und förmlichen Rechtsbehelfen (Widerspruch, Klage) einer verwaltungsinternen oder gerichtlichen Prüfung unterziehen.

3. Verfahren in Bezug auf die Angehörigen verschiedener Kräfte

3.1 Welche Verfahren gibt es in Ihrem Staat für die Rekrutierung und Einberufung zum Dienst bei Ihren Streitkräften, paramilitärischen Kräften und Kräften der inneren Sicherheit?

Streitkräfte Der Dienst in den deutschen Streitkräften ist freiwillig. Bewerber werden beraten, untersucht und bei Dienstfähigkeit im Rahmen des Bedarfs eingestellt. Reservistinnen und Reservisten, die aufgrund ihres früheren Dienstverhältnisses als Soldatin oder Soldat der Dienstleistungsüberwachung unterliegen, können auch im Frieden verpflichtend zu Übungen herangezogen werden. Hiervon wird aufgrund einer politischen Vorgabe derzeit kein Gebrauch gemacht. Obengenanntes gilt nicht, wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt wird. In diesem Fall lebt das im Wehrpflichtgesetz geregelte Einberufungsverfahren bestehend aus Erfassung, Musterung und Einberufung zum Grundwehrdienst wieder auf. 39 Paramilitärische Kräfte Die Bundesrepublik Deutschland verfügt über keine paramilitärischen Kräfte.

Sicherheitskräfte Von einer nach Art. 12a Abs. 1 GG grundsätzlich möglichen Verpflichtung zur Dienstleistung in der Bundespolizei wird nach den einfachgesetzlichen Vorschriften (Bundespolizeigesetz) kein Gebrauch gemacht.

3.2 Welche Freistellungen oder Alternativen zum Militärdienst gibt es in Ihrem Staat? Mit Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes zum 1. Juli 2011 bedarf es der Regelung einer Freistellung vom Grundwehrdienst nicht mehr. Eine verpflichtende Einberufung zu einer Wehrdienstleistung nach dem Wehrpflichtgesetz ist nur noch nach Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalls möglich. In diesem Fall gelten die im Wehrpflichtgesetz wiederauflebenden Regelungen, nach denen eine Einberufung ausgeschlossen ist oder der Wehrpflichtige vom Wehrdienst befreit oder zurückgestellt werden kann. Neben einer besonders zu begründenden Unabkömmlichkeit, die als Befreiungstatbestand gilt, ist auch der anerkannte Kriegsdienstverweigerer vom Wehrdienst befreit.

3.3 Durch welche rechtlichen und administrativen Verfahren werden die Rechte der Angehörigen aller Kräfte und der Wehrdienstpflichtigen geschützt? Zurzeit leisten ausschließlich Freiwillige Wehrdienst in der Bundeswehr. Alle Soldatinnen und Soldaten haben die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger auch. Ihre Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch ihre gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt. In diesem Grundsatz verwirklicht sich das deutsche Bekenntnis zum Leitbild des „Staatsbürgers in Uniform”. Mit Rücksicht auf die außerordentlichen persönlichen Anforderungen an Personen, die Militärdienst leisten, erlaubt die Verfassung über die allgemeinen Grundrechtsschranken hinaus nur, dass Gesetze über den Wehrdienst Einschränkungen des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung, auf Versammlungsfreiheit und auf eine Sammelpetition enthalten dürfen (Artikel 17a Absatz 1 GG). Darüber hinaus können Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, bestimmen, dass die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG) eingeschränkt werden. Klage vor dem Verwaltungsgericht Wie jeder andere Staatsbürger auch, können sich Soldatinnen und Soldaten gegen Maßnahmen des Staates, durch die sie sich ungerecht behandelt fühlen, mit einer Klage an das zuständige Verwaltungsgericht wenden, soweit nicht gesetzlich ein anderer Rechtsweg vorgeschrieben ist (§ 82 Soldatengesetz). Das gilt sowohl für Maßnahmen des Staates, die den Status als Bürger 40 des Staates betreffen, als auch gegenüber Maßnahmen, die seine oder ihre Stellung als Soldat oder Soldatin berühren, z.B. Begründung oder Beendigung des Dienstverhältnisses oder Beförderung. Wehrbeschwerde Ein spezifischer militärischer Rechtsschutz steht Soldatinnen und Soldaten in Form der Wehrbeschwerde zu. Einzelheiten sind gesetzlich in der Wehrbeschwerdeordnung geregelt. Hiervon kann jeder Soldat und jede Soldatin Gebrauch machen, wenn er oder sie glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden in eigenen Rechten verletzt worden zu sein. Nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses steht der früheren Soldatin und dem früheren Soldaten das Beschwerderecht zu, wenn der Beschwerdeanlass in die Wehrdienstzeit fällt. Über die Beschwerde entscheidet der oder die Disziplinarvorgesetzte, der bzw. die den Gegenstand der Beschwerde zu beurteilen hat. Über Beschwerden gegen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung entscheidet die nächsthöhere Dienststelle. Wird die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten zurückgewiesen oder innerhalb eines Monats kein Bescheid erstellt, kann der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin grundsätzlich weitere Beschwerde einlegen. Hat er oder sie auch damit keinen Erfolg, kann, wenn die Beschwerde eine Verletzung seiner oder ihrer Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm oder ihr gegenüber zum Gegenstand hat, die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragt werden. Bei Disziplinarbeschwerden entscheidet grund- sätzlich der bzw. die nächste Disziplinarvorgesetzte des bzw. der Vorgesetzten, der bzw. die die angefochtene Disziplinarmaßnahme getroffen hat. Über die weitere Beschwerde entscheidet in diesen Fällen das Truppendienstgericht. Über Beschwerden gegen Maßnahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme, gegen Disziplinararrest, sowie gegen die Rücknahme einer förmlichen Anerkennung entscheidet das Wehrdienstgericht. In Verwaltungsangelegenheiten tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Widerspruchsverfahrens, soweit ein Verwaltungsakt angefochten oder begehrt wird. Nach erfolgloser Beschwerde ist in diesen Fällen der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Meldung Eine andere Form rechtlicher Schritte, die Soldatinnen und Soldaten ergreifen können, ist die Meldung zur Bekanntgabe dienstlicher oder dienstbezogener Vorgänge an Vorgesetzte. Solche Meldungen können in schriftlicher oder mündlicher Form erfolgen; sie sind nicht an Form- oder Fristvorschriften gebunden. Gegenvorstellung Jeder Soldat und jede Soldatin kann eine Gegenvorstellung erheben. Diese enthält die Anregung an einen Vorgesetzten oder eine Dienststelle, eine getroffene Entscheidung oder einen Befehl nochmals auf ihre Rechtmäßigkeit und/oder Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Die Gegenvorstellung ist nicht an besondere Verfahrensvorschriften gebunden.

41 Dienstaufsichtsbeschwerde Mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde kann eine Soldatin oder ein Soldat die Nachprüfung eines persönlichen Verhaltens von Vorgesetzten oder auch einer Maßnahme auf Recht- und Zweckmäßigkeit erreichen. Sie verpflichtet die angerufene Dienststelle, diese nicht nur entgegenzunehmen, sondern auch sachlich zu prüfen und dem Beschwerdeführer bzw. der Beschwerdeführerin die Art der Erledigung schriftlich mitzuteilen. Ein Rechtsweg ist insoweit nicht gegeben. Eingabe an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Nach § 7 des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages hat jeder Soldat und jede Soldatin das Recht, sich einzeln ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an den Wehrbeauftragten bzw. die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages zu wenden. Eine Eingabe ist nicht an Fristen gebunden, und der Petent bzw. die Petentin kann alle dienstlichen und persönlichen Belange vortragen. Der bzw. die Wehrbeauftragte kann im Rahmen seiner bzw. ihrer Anregungskompetenz den zuständigen Stellen Hinweise zur Regelung der Angelegenheiten geben. Im Übrigen kann er oder sie im Rahmen des Jahresberichtes oder durch Einzelberichte den Deutschen Bundestag über festgestellte Verletzungen von Grundrechten oder Grundsätzen der Inneren Führung unterrichten. Petition Nach der Verfassung haben jeder Soldat und jede Soldatin – wie jeder andere Staatsbürger auch – das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden an die zuständigen Stellen und die Volksvertretung zu wenden. Eine Petition an den Deutschen Bundestag wird vom Petitionsausschuss behandelt. Das Petitionsrecht gewährt dem Petenten bzw. der Petentin einen Anspruch auf Entgegennahme der Eingabe, auf deren sachliche Prüfung durch die zuständige Stelle und auf einen abschließenden Bescheid.

4. Umsetzung anderer politischer Normen, Prinzipien, Beschlüsse und des humanitären Völkerrechts

4.1 Wie stellt Ihr Staat sicher, dass das humanitäre Völkerrecht und das Kriegsrecht bekannt gemacht werden, z.B. durch militärische Ausbildungsprogramme und Vorschriften? Das Soldatengesetz (§ 33 SG) schreibt vor, dass die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr über ihre völkerrechtlichen Pflichten und Rechte im Frieden und im Krieg zu unterrichten sind. Die in diesem Gesetz vorgeschriebene Unterrichtung über das humanitäre Völkerrecht und andere internationale Regeln, Abmachungen und Verpflichtungen in bewaffneten Konflikten ist integraler Bestandteil des Grundausbildungsprogramms für alle Soldatinnen und Soldaten der deutschen Streitkräfte. Aufbauend auf das so vermittelte Basiswissen wird die Ausbildung auf diesem Gebiet im Rahmen der verpflichtend zu absolvierenden Lehrgänge in der 42 Ausbildung zur Offizierin bzw. zum Offizier und zur Unteroffizierin bzw. zum Unteroffizier gemäß der Regelung des Generalinspekteurs der Bundeswehr „Die Rechtsausbildung der Soldatinnen und Soldaten“ durch Rechtslehrerinnen, Rechtslehrer und Offizierinnen und Offiziere ebenengerecht vertieft. Darüber hinaus enthalten Lehrgänge, die auf Führungs- und Stabsfunktionen vorbereiten, entsprechende Ausbildungsanteile. Durch diese Lehrgänge werden Vorgesetzte befähigt, ihre Soldatinnen und Soldaten auf dem Gebiet des humanitären Völkerrechts bereits im Rahmen der Grundausbildung angemessen zu unterrichten. Diese Ausbildung der Vorgesetzten erfolgt durch Rechtslehrerinnen, Rechtslehrer, Rechtsdozentinnen und Rechtsdozenten an den Lehreinrichtungen der Bundeswehr sowie durch Rechtsberaterinnen und Rechtsberater im Rahmen von Rechtsunterrichten in der Truppe. Truppenteile und Einzelpersonal, die für die Teilnahme an Auslandseinsätzen vorgesehen sind, erhalten zusätzlich eine einsatzlandspezifische Ausbildung, deren rechtliche Anteile sich direkt auf die rechtlichen Rahmenbedingungen ihres Auftrags und ihres Operationsgebietes beziehen. Soldatinnen und Soldaten in Führungsfunktionen und Offizierinnen und Offiziere in Stabsfunktionen werden zusätzlich in speziellen Trainings ausgebildet. Über das im Intranet verfügbare Regelungsportal der Bundeswehr können alle Angehörigen der Bundeswehr Dienstvorschriften jeglicher Art, darunter auch Regelungen mit Bezug zum humanitären Völkerrecht, nachlesen.

4.2 Was wurde unternommen, um sicherzustellen, dass Angehörige der Streitkräfte sich ihrer persönlichen Rechenschaftspflicht für ihre Handlungen gemäß dem innerstaatlichen Recht und dem Völkerrecht bewusst sind? Sowohl im Rahmen der Unterrichtung zum humanitären Völkerrecht als auch in der maßgeblichen Dienstvorschrift (Zentrale Dienstvorschrift A-2141/1 „Humanitäres Völkerrecht in bewaffneten Konflikten“) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jeder und jede Angehörige der Streitkräfte, der oder die gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts verstoßen hat, damit rechnen muss, strafrechtlich oder disziplinar zur Verantwortung gezogen zu werden. Zudem werden die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr in Aus- und Weiterbildungen, insbesondere im Rahmen der einsatzvorbereitenden Ausbildung, über die rechtlichen Konsequenzen strafbaren oder dienstpflichtwidrigen Verhaltens unterrichtet.

4.3 Wie stellt Ihr Staat sicher, dass die Streitkräfte nicht dazu benutzt werden, um Personen in ihrer persönlichen Eigenschaft oder als Vertreter von Gruppen an der friedlichen und rechtmäßigen Ausübung ihrer Menschenrechte und bürgerlichen Rechte zu hindern oder ihnen ihre nationale, religiöse, kulturelle, sprachliche oder ethnische Identität zu nehmen? Die Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung der Streitkräfte als Machtinstrument in innenpolitischen Auseinandersetzungen bildet einen Schwerpunkt der gesetzlichen und

43 organisatorischen Regelungen über die Streitkräfte. Diesem Gedanken tragen mehrere Prinzipien Rechnung: - verfassungsrechtlich begrenzende Vorgaben für die Stellung der Streitkräfte und ihre Aufgaben; - effektive, insbesondere parlamentarische Kontrolle der Streitkräfte; - Sicherung einer zivilen Führung („Primat der Politik“). Gemäß Artikel 87a Absatz 2 GG dürfen die Streitkräfte außer zur Verteidigung nur eingesetzt werden, soweit das Grundgesetz es ausdrücklich zulässt. Somit besteht eine strikte Trennung zwischen militärischen Aufgaben und den innerstaatlichen polizeilichen Aufgaben und Zuständigkeiten für die Gefahrenabwehr. Mithin beschränken sich die verfassungsrechtlich zugelassenen Einsätze der Streitkräfte im Innern auf wenige ausdrücklich normierte Situationen. Dies betrifft Fälle des inneren Notstandes (Artikel 87a Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 91 Absatz 2 GG), des Spannungs- oder Verteidigungsfalles (Artikel 87a Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 80a Absatz 1 bzw. Artikel 115a Absatz 1 GG) sowie einer Naturkatastrophe oder eines besonders schweren Unglücksfalls (Artikel 35 Absatz 2 und 3 GG). Außerhalb dieser besonderen Situationen dürfen die Streitkräfte im Innern nicht eingesetzt werden. Die vorgenannten Situationen, die einen Einsatz der Streitkräfte im Innern erlauben, unterliegen der parlamentarischen Kontrolle, die entweder im Vorfeld eines Streitkräfteeinsatzes im Innern erfolgen muss (Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles, Artikel 80a Abs. 1 bzw. 115a Abs. 1 GG) oder dazu führt, dass ein Streitkräfteeinsatz jederzeit auf Verlangen des Deutschen Bundestages oder des Bundesrates einzustellen ist. Effektive parlamentarische Kontrolle der Streitkräfte wird darüber hinaus unmittelbar durch die besonderen Rechte des Verteidigungsausschusses (Artikel 45a Absatz 1 GG) und der bzw. des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (Artikel 45b GG) sowie mittelbar das Budgetrecht des Deutschen Bundestages mit seinem Einfluss auf die Organisation der Streitkräfte (Artikel 87a Absatz 1 GG) gewährleistet. Die Streitkräfte unterliegen im Frieden der Befehls- und Kommandogewalt des Bundesministers der Verteidigung (Artikel 65a GG). Sie geht im Verteidigungsfall auf den Bundeskanzler über (Artikel 115b GG). Beide dürfen die Befehls- und Kommandogewalt über eine Wahrnehmung im eigenen Namen hinausgehend nicht delegieren, insbesondere nicht an militärische Dienststellen. So unterliegen die Streitkräfte dem Primat der Politik. Dabei sind die Befehle und Weisungen der politischen Leitung von der militärischen Führung umzusetzen und zum uneingeschränkten Bestandteil ihrer ebenengerechten Entscheidung zu machen. Sowohl durch die verfassungsgemäße Einbindung der Streitkräfte als Parlamentsarmee in ein rechtsstaatliches Gesamtgefüge als auch durch das Zusammenspiel der aufgezeigten Kontrollmechanismen wird einem potentiellen Missbrauch der Streitkräfte im Inneren vorgebeugt.

44 4.4 Was wurde unternommen, um sicherzustellen, dass die einzelnen Angehörigen der Streitkräfte ihre bürgerlichen Rechte wahrnehmen können, und wie gewährleistet Ihr Staat, dass die Streitkräfte des Landes politisch neutral sind? Die Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer bürgerlichen Rechte durch die Angehörigen der Streitkräfte ist gesetzlich im Soldatengesetz geregelt. Hiernach haben Soldatinnen und Soldaten die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Lediglich im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes können einzelne Rechte durch gesetzlich begründete Pflichten beschränkt werden. Wie bereits zu Nummer 3.3 dargestellt, gewährleisten umfangreiche Rechtsschutzmöglichkeiten den Soldatinnen und Soldaten die Sicherstellung und Wahrnehmung ihrer staatsbürgerlichen Rechte. Die Gewährleistung politischer Neutralität der Streitkräfte findet gleichfalls im Soldatengesetz Berücksichtigung. Danach dürfen sich Soldatinnen und Soldaten im Dienst nicht zu Gunsten oder zu Ungunsten einer bestimmten politischen Richtung betätigen. Das Recht der Soldatinnen und Soldaten, im Gespräch mit Kameradinnen und Kameraden die eigene Meinung zu äußern, bleibt unberührt. Innerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen dürfen sich Soldatinnen und Soldaten auch nach Dienst nicht politisch betätigen (insbesondere ist es verboten, Ansprachen zu halten, Schriften zu verteilen oder als Vertreter einer politischen Organisation zu arbeiten). Bei politischen Veranstaltungen dürfen Soldatinnen und Soldaten keine Uniform tragen. Vorgesetzte dürfen Untergebene nicht für oder gegen eine politische Meinung beeinflussen.

4.5 Wie stellt Ihr Staat sicher, dass seine Verteidigungspolitik und -doktrin im Einklang mit dem Völkerrecht steht? Das Völkerrecht und Verfassungsrecht bilden die Grundlage für das verteidigungspolitische Handeln der Bundesrepublik Deutschland sowie für alle Einsätze deutscher Streitkräfte. Die Verteidigungspolitik ist fest in das rechtsstaatliche Verfassungsgefüge des Grundgesetzes (GG) eingebunden und unterliegt dem Primat demokratisch legitimierter Politik. Das deutsche Grundgesetz bestimmt, dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes sind, die den Gesetzen vorgehen. Die Sicherheitspolitik Deutschlands wird von den Werten des Grundgesetzes und dem Ziel geleitet, zur Achtung der Menschenrechte und Stärkung der internationalen Ordnung auf der Grundlage des Völkerrechts beizutragen. Humanitäres Völkerrecht und die für Einsätze festgelegten Regeln über die Anwendung militärischer Gewalt sind in den deutschen Streitkräften integrales Element des Führungsprozesses.

45 Abschnitt III: Zugang der Öffentlichkeit und Kontaktinformation

1. Zugang der Öffentlichkeit

1.1 Wie stellt Ihr Staat den öffentlichen Zugang zu Informationen über die Streitkräfte Ihres Staates sicher? Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und die Bundeswehr informieren kontinuierlich über Entscheidungen und Absichten des BMVg sowie Auftrag, Aufgaben und Einsätze der Bundeswehr. Ziel ist, die verantwortliche Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger durch Bereitstellung sachlicher Informationen zu unterlegen und dabei das Vertrauen der Bevölkerung in die Sicherheits- und Verteidigungspolitik Deutschlands und in ihre Streitkräfte zu fördern. Informationen werden publikumsgerecht redaktionell aufbereitet und digital, u.a. durch die Portale www.bmvg.de und www.bundeswehr.de sowie über eine App, Social-Media-Kanäle und in analoger Form bereitgestellt. Das Informationsangebot wird ergänzt durch einen offenen Dialog auf allen gängigen Social- Media-Plattformen, Seminar- und Vortragsveranstaltungen, Messen oder Besuchen bei den Streitkräften. Didaktisch ausgebildete Jugendoffiziere stellen auf Anforderung von Schulen sicherheitspolitische Informationen für den Unterricht bereit. Die Bevölkerung kann sich darüber hinaus direkt an das Fachpersonal der Öffentlichkeitsarbeit, hier besonders an Jugendoffiziere, aber auch mit Telefonanfragen und schriftlichem Briefverkehr sowie E-Mails an das BMVg und die Bundeswehr wenden.

46 ANNEX 1:

Ergänzende Informationen über Frauen, Frieden und Sicherheit Anhang zur Meldung der Bundesrepublik Deutschland für das Jahr 2024

I. Vorbeugung 1. Maßnahmen zur Verbesserung des Verständnisses für die besonderen Bedürfnisse und Beiträge von Frauen in Konflikten innerhalb des Personals der Streitkräfte.

Fragen der Genderperspektive werden in den militärischen Lehrgängen der Bundeswehr berücksichtigt. Von der Grundausbildung bis zur Offiziersausbildung, speziell in den Ausbildungsbereichen Menschenführung und Persönlichkeitsbildung, berücksichtigt die Ausbildung in den Streitkräften die Forderungen der VN-Sicherheitsratsresolution 1325 sowie jene der Folgeresolutionen. Ziel ist es, das militärische Personal entsprechend zu sensibilisieren.

- Einbeziehung spezifischer Fragen betreffend den Schutz der Rechte von Frauen und Mädchen in die Grundausbildung der Streitkräfte.

Die Unterrichtungen zur militärischen Gleichstellung und Gleichbehandlung und der Umgang mit Sexualität sind im Rahmen des Ausbildungsprogramms Innere Führung verpflichtend für die Grundausbildung vorgegeben. Ziel ist die frühzeitige Vermittlung von Kenntnissen über die Rechtsstellung und Aufgaben der militärischen Gleichstellungsbeauftragten, über das Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz sowie über das Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten. Die Themenbereiche Diskriminierung, sexuelle Diskriminierung, Gleichstellung, Schutz vor Belästigung und Schutz vor sexueller Belästigung im Dienstbetrieb werden thematisiert und diskutiert.

- Verfügbarkeit einer dienstbegleitenden Spezialausbildung für das Personal der Streitkräfte zur Frage des Schutzes der Rechte von Frauen und Mädchen.

Die militärischen Gleichstellungsbeauftragten und Gleichstellungsvertrauensfrauen werden am Zentrum Innere Führung (ZInFü) aufgabenbezogen fachlich qualifiziert. Der Schutz der Rechte von Frauen und Mädchen im Allgemeinen ist auch Bestandteil der berufsbegleitenden Weiterbildung von Führungspersonal am ZInFü.

Hinsichtlich der Besonderheiten der verschiedenen Einsatzszenarien soll das militärische Personal neben den handwerklichen militärischen Fähigkeiten zusätzliche soziale und interkulturelle Fähigkeiten entwickeln. Dazu werden spezifische Kenntnisse über die Ursachen des Konflikts, den Verlauf und über die sozialen, politischen und kulturellen Verhältnisse sowie über die Geschlechter- und Genderverhältnisse im Einsatzgebiet vermittelt.

1 - Einbeziehung spezifischer Fragen betreffend den Schutz der Rechte von Frauen und Mädchen in die Ausbildung vor der Entsendung von Personal zu internationalen Friedenssicherungseinsätzen.

Das Engagement der Bundesregierung für die Integration geschlechterspezifischer Maßnahmen in Krisenprävention und Konfliktbewältigung wird u.a. bei der Ausbildung von Personal für VN-Missionen umgesetzt. Dies schließt insbesondere die vollständige, gleichberechtigte und wirkungsvolle Teilhabe von Frauen bei der Lösung von Konflikten mit ein. Dies ist von besonderer Bedeutung für Personal, welches in Feldmissionen entsandt wird.

- Verfügbarkeit von Plänen zur Kontaktaufnahme und Informationsbeschaffung von einheimischen Frauen in konfliktgefährdeten Gebieten.

Im Rahmen der Einsätze werden im Verantwortungsbereich der Bundeswehr Interkulturelle Einsatzberaterinnen und -berater eingesetzt. Die durch diese generierten Netzwerke (Kontakte zu formellen und informellen Führerinnen und Führern bzw. Repräsentantinnen und Repräsentanten der jeweiligen Gesellschaft) umfassen alle Geschlechter und werden kontingent- bzw. einsatzzeitübergreifend weiter wahrgenommen. Unter Berücksichtigung der kulturellen Besonderheiten vor Ort ist es Interkulturellen Einsatzberaterinnen bzw. Einsatzberatern möglich, Kontakte über die Geschlechtergrenzen zu initiieren, zu halten und somit zur Informationsgewinnung beizutragen. Eventuelle Einschränkungen im Zugang zu spezifischen Bevölkerungsgruppen werden lageabhängig durch Zuziehung von weiblichem/männlichem Personal abgefedert, um landesspezifischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

- Einbeziehung einer systematischen Genderanalyse von konfliktgefährdeten Gebieten, einschließlich nach Geschlecht aufgeschlüsselter sozioökonomischer Indikatoren und der Kontrolle von Ressourcen und Entscheidungsprozessen.

Interkulturelle Einsatzberaterinnen bzw. Einsatzberater berücksichtigen aufgrund ihrer Kenntnisse der ethnischen, religiösen und weiteren soziokulturellen Besonderheiten im Einsatzraum Genderaspekte angemessen in der Beratungsleistung militärischer Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger1.

1 Interkulturelle Einsatzberaterinnen und Einsatzberater der Bundeswehr sind keine Genderberaterinnen/-berater (Gender Advisor) im Sinne der UNSCR 1325. 2 2. Maßnahmen gegen die Verletzung der Rechte von Frauen und Mädchen im Einklang mit internationalen Standards. Anzahl und Prozentsatz der Militärhandbücher, Richtlinien, nationalen sicherheitspolitischen Rahmenkonzepte, Verhaltenskodizes und standardisierten Arbeitsanweisungen/Handlungsempfehlungen der nationalen Sicherheitskräfte, die Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte von Frauen und Mädchen enthalten. Anzahl und Prozentsatz der von der Leitung der militärischen Komponenten erlassenen Richtlinien für Friedenssicherungspersonal und der Standardarbeitsanweisungen, die Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte von Frauen und Mädchen enthalten.

Der unterschiedslose Schutz der Menschenrechte ist für die Bundesrepublik Deutschland Verpflichtung. In der Rechtsausbildung in den Streitkräften wird von der Grundausbildung bis zum Offizierlehrgang die rechtliche Gleichstellung von Männern, Frauen und Personen mit unbestimmten Geschlechtsmerkmalen unterstrichen. Ausgehend von dem im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz sind Diskriminierungsverbote in einer Vielzahl von gesetzlichen und untergesetzlichen Bestimmungen normiert und Verstöße unter Sanktionsandrohungen gestellt. Verstöße gegen die sexuelle Selbstbestimmung werden disziplinarisch, dienst- und strafrechtlich verfolgt. Diese Regelungen, die sich an sämtliche Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundeministeriums der Verteidigung (GB BMVg) richten, enthalten unter anderem Ausführungen zu den einschlägigen gesetzlichen und rechtlichen Grundlagen, Maßnahmen zur Prävention und Reaktion, zu treffende Maßnahmen von Vorgesetzten bei Verdachtsfällen, Maßnahmen zum Opferschutz und diesbezügliche Ansprechstellen.

Für militärische Angehörige des GB BMVg trifft das Soldatinnen- und Soldatengleichbehandlungsgesetz zusätzliche Regelungen. Im Jahr 2017 wurde im BMVg die Ansprechstelle „Diskriminierung und Gewalt in der Bundeswehr“ eingerichtet. Sie steht allen aktiven und ehemaligen, zivilen und militärischen Angehörigen des Geschäftsbereiches des BMVg unmittelbar zur Verfügung, die sich von Mobbing, Diskriminierung, körperlicher oder seelischer Gewalt in der Bundeswehr betroffen fühlen. Dies gilt auch im Zusammenhang mit Benachteiligungen aufgrund sexueller Orientierung oder Identität.

Im Rahmen der Jahresthemen zur Persönlichkeitsbildung (politische, historische, interkulturelle und ethische Bildung) wurden zum Umgang mit Diskriminierung und Sexismus sowie zur Vielfalt am ZInFü Unterrichtsunterlagen, Literaturhinweise und Arbeitshilfen erstellt und im Portal Innere Führung (PIF) zur Verfügung gestellt. Hierdurch soll Disziplinarvorgesetzten und Dienststellenleitungen sowie Betroffenen und Angehörigen der Bundeswehr die notwendige Sicherheit und Handlungshilfe im Umgang mit dieser Thematik verschafft werden.

Prävention von und Umgang mit Diskriminierung, Verstößen gegen sexuelle Selbstbestimmung oder sexueller Belästigung sowie Umgang mit Sexualität und sexualisiertem Fehlverhalten werden in Rahmen von Führungslehrgängen besonders thematisiert. Darüber hinaus wird das militärische Personal im Rahmen von Kontingentausbildungen auf einsatzlandspezifische Besonderheiten, wie kulturelle Regelungen zum Umgang von Männern und Frauen oder besondere Vulnerabilität von Frauen und Kindern hingewiesen. Zugleich werden Richtlinien für das Auftreten gegenüber der einheimischen Bevölkerung gegeben und

3 Hinweise auf die in der Zentralen Dienstvorschrift "Humanitäres Völkerrecht in bewaffneten Konflikten" enthaltenen Regelungen zum Schutz von Frauen erteilt.

II. Partizipation

1. Maßnahmen zur Erhöhung der Anzahl von Frauen im Allgemeinen und in Führungspositionen in den Streitkräften und im Verteidigungsministerium.

Ausgehend von den gesetzlichen Vorgaben sowie den Inhalten des Weißbuchs 2016 und des Koalitionsvertrags der Bundesregierung 2021 verpflichtet sich das BMVg, den Frauenanteil, insbesondere in Führungspositionen, zu erhöhen und darüber hinaus ein chancengerechtes und diversitätsoffenes Umfeld zu schaffen. Dies betrifft insbesondere die Herstellung der Chancengerechtigkeit zwischen den Geschlechtern. Die Geschlechterparität in Führungspositionen ist ausdrücklich erklärtes Ziel der Bundesregierung.

Seit der vollständigen Öffnung der Streitkräfte für Frauen vor gut 20 Jahren ist die Anzahl der Soldatinnen beständig gestiegen. Inzwischen leisten bereits 24.675 Soldatinnen (Stand: 31.°Dezember°2024) in der Bundeswehr Dienst, insgesamt stellen sie einen Anteil von 13,62 Prozent des militärischen Personals. Sie sind in allen Dienstgradgruppen vertreten; in der Laufbahngruppe der Offizierinnen und Offiziere sind inzwischen mehr als 15 Prozent Frauen (15,33 Prozent). Den Soldatinnen stehen die vielfältigen Entwicklungsmöglichkeiten, die der Arbeitgeber Bundeswehr bietet, offen. Offizierinnen und Unteroffizierinnen nehmen Führungsverwendungen wahr und sind auch im BMVg in herausgehobenen Verwendungen eingesetzt.

Zudem setzt das Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG) vom 27.°Dezember°2004 den gesetzlichen Rahmen, um die Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten nachhaltig zu fördern. Ziel des SGleiG ist die Beseitigung bzw. Verhinderung von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts und die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie bzw. Privatleben und Dienst. Verbunden damit ist das Ziel, die Unterrepräsentanz von Soldatinnen in der Bundeswehr zu beseitigen. Mit Inkraftsetzung des SGleiG (neu Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal, MilPersGleiFoG) wird ab einem Frauenanteil von unter 20 Prozent in den Statusgruppen und Laufbahnen (ohne Sanitätsdienst) sowie von unter 50 Prozent in der Laufbahn des Sanitätsdienstes von einer Unterrepräsentanz gesprochen.

Chancengerechtigkeit ist ein wesentliches Attraktivitätskriterium der Bundeswehr und eine strategische Daueraufgabe im BMVg. Sie wird seit 2015 zentral, bis Januar 2024 im Stabselement Chancengerechtigkeit, Vielfalt und Inklusion und seitdem im Fachreferat BMVg P III 4 - Chancengerechtigkeit und Vielfalt, koordinierend und steuernd verantwortet. P III 4 fokussiert auf Projekte und Maßnahmen, die dem Ziel der Verwirklichung von Chancengerechtigkeit, vorrangig zwischen den Geschlechtern, im gesamten GB des BMVg dienen. Im Kern geht es dabei um die Ausgestaltung der entsprechenden Rahmenbedingungen, damit allen Angehörigen des GB BMVg nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung faire Chancen zur uneingeschränkten Teilhabe an Karriere, Funktionen und Verwendungen gewährleistet werden. Die Analyse zu möglichen systemischen Karrierehindernissen ist eine

4 weitere Voraussetzung, um nachhaltig zur Behebung der Unterrepräsentanzen von Frauen, insbesondere auch in Spitzenpositionen, beizutragen.

Wesentlich für die Integration der weiblichen Potenziale ist es, die Rahmenbedingungen für Soldatinnen und die Prozesse im Personalmanagement kontinuierlich kritisch zu hinterfragen und zu optimieren, wann und wo immer gesetzliche Vorgaben dies nicht einschränken. Ausgehend von diesen Rahmenbedingungen wurden bereits in der Vergangenheit viele Maßnahmen und Aktivitäten zur Erreichung des Gesamtziels durch das BMVg etabliert. Dieses Maßnahmenportfolio zeigt erste Erfolge und fokussiert dabei insbesondere auf Nachhaltigkeit.

- Anzahl und Prozentsatz der Frauen, die sich um den Eintritt in die Streitkräfte bewerben.

Für das Einstellungsjahr 2024 haben sich 5.276 Frauen (15,5 % aller Bewerbungen) für eine Einstellung als Soldatin auf Zeit bei der Bundeswehr beworben. Der Frauenanteil bei den Bewerbungen für den Freiwilligen Wehrdienst lag im Jahr 2024 bei 2.917 Bewerbungen. Das entspricht einem Anteil von 17 % aller Bewerbungen. Damit wurde der Status Quo des Vorjahres nahezu gehalten.

- Einführung von Strategien, um Frauen zu einer Bewerbung zu motivieren (gezielte Kampagnen, Überprüfung von Aufnahmetests usw.).

Zur Erfüllung der aktuellen und künftigen Aufgaben der Bundeswehr werden hochprofessionelle Streitkräfte benötigt, die unter schwierigen und anspruchsvollen Bedingungen rasch und wirksam in einem breiten Fähigkeitsspektrum zum Einsatz gebracht werden können. Die Bundeswehr kann diese anspruchsvollen Aufgaben nur so gut erfüllen, wie das Personal ist, über das sie verfügt. Deshalb ist das Ziel, die besten der jeweiligen Jahrgänge – und zwar unabhängig von deren Geschlecht – für einen Dienst in den Streitkräften zu gewinnen. Alle Maßnahmen zur Personalgewinnung und -bindung beziehen sich also zwangsläufig auf Frauen und Männer gleichermaßen.

An Bewerberinnen werden die gleichen Anforderungen gestellt wie an Bewerber. Sie nehmen in allen militärischen Laufbahnen Aufgaben in gleicher Verwendung und Verantwortungsebene wahr. Daher wird das Eignungsfeststellungsverfahren ohne Unterscheidung hinsichtlich des Geschlechtes und ausgerichtet an den laufbahn- und verwendungsspezifisch formulierten Anforderungen durchgeführt. Für alle Geschlechter gelten dabei auch die gleichen körperlichen Mindestanforderungen. Nur das Übertreffen dieser Anforderungen wird geschlechtsspezifisch für die Einstellungsreihung berücksichtigt. Um die Chancengerechtigkeit zu erhöhen, wird darauf geachtet, dass im mündlichen Teil des Assessments mit Bewerberinnen mindestens ein Mitglied der Auswahlkommission weiblich ist.

Der öffentliche Dienst im Allgemeinen wird von Frauen durchaus als sehr attraktiver Arbeitgeber angesehen. Dies zeigt sich auch bei dem damit vergleichbaren zivilen Anteil der Beamtinnen und Tarifbeschäftigten der Bundeswehr: Hier kamen 2024 rund 47°% aller Bewerbungen von Frauen. Damit hat sich die Anzahl der Bewerbungen von Frauen um rund 5°% im Vergleich zum Vorjahr erhöht.

5 Grund für das im Vergleich niedrigere Interesse von Frauen an einer militärischen Tätigkeit in den Streitkräften ist häufig, dass eine unzureichende Vereinbarkeit von Familie und Dienst angenommen wird oder der militärische Dienst als solcher abschreckend wirkt. Gerade für Frauen stellt das Gleichgewicht zwischen Beruf und Familie sowie einer langfristigen Arbeitsplatzsicherung neben einer interessanten und anspruchsvollen Aufgabe sowie guten Karrierechancen einen wichtigen Faktor für die Wahl des Arbeitsplatzes dar.

Daher sind die Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie und Dienst und der bisherige Ansatz zur Steigerung der Attraktivität mit Blick auf den zunehmenden Wettbewerb noch weiter zu verbessern, um die Talente zielgerichtet und zukunftsorientiert weiterzuentwickeln und zu verstärken.

Die Personalstrategie der Bundeswehr bildet den strategischen Rahmen für die Sicherstellung personalstrategischer Zielsetzungen vor dem Hintergrund geänderter demografischer Rahmenbedingungen, eines deutlich gestiegenen Anspruchs an einen attraktiven Arbeitgeber und veränderter Lebenswirklichkeiten junger Menschen. Sie bildet zusätzlich die Klammer für alle bisherigen und künftigen Initiativen der Bundeswehr zur Steigerung der personellen Einsatzbereitschaft sowie ihrer Attraktivität als Arbeitgeber.

In der Kommunikation des Arbeitgebers Bundeswehr wird bei der Durchführung von Kampagnen besonders bei der Auswahl von Protagonistinnen darauf geachtet, hier nicht klassische Berufsklischees zu bedienen, sondern Protagonistinnen z.B. in den Bereichen der Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik (MINT)-Berufe oder Führungsverwendungen zu zeigen und so Bewerberinnen für die Bundeswehr als interessante Option im Rahmen von sinnstiftenden und qualifizierenden Berufsfeldern für Frauen vorzustellen.

In den Produkten der Arbeitgebermarke Bundeswehr (wie z.B. in Kampagnen, Webserien oder Social Media-Beiträgen) werden bewusst Protagonistinnen in „Männerdomänen“ auf ihren jeweiligen Positionen vorgestellt und der Dienstalltag von Frauen in den Streitkräften jenseits gängiger Klischees begleitet. Die Kampagnen und Serien zeigen Wirkung in der Zielgruppe. Bei Deutschlands Schülerinnen rangiert die Bundeswehr auf den vorderen Plätzen der beliebtesten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, und auch 2024 kam fast jede vierte (22,4°%) Bewerbung für die Laufbahnen der Offizierinnen und Offiziere von einer Frau. Die Summe der Produkte der Arbeitgebermarke unterstreicht zudem, wie selbstverständlich es für junge Frauen heute ist, Karriere bei der Bundeswehr zu machen.

Die Menschen in der Bundeswehr sind der wichtigste Faktor für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr. Die Personalstrategie der Bundeswehr stellt den Menschen und das Personalmanagement der Bundeswehr in den Mittelpunkt und ist ein wichtiger Eckpfeiler der Modernisierung der Bundeswehr. Ihre fachübergreifenden Vorgaben und Schwerpunktsetzungen dienen der nachhaltigen Sicherstellung der personellen Einsatzbereitschaft mit dem Ziel, in einem für die Deckung des personellen Bedarfs zunehmend schwieriger werdenden Umfeld den personellen Aufwuchs der Bundeswehr zu gestalten. Ziel ist es, die Anstrengungen bei der Sicherstellung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr mit dem Anspruch zu verknüpfen, den Menschen dauerhaft als sinnstiftende und wertschätzende Arbeitgeberin attraktive Angebote für eine individuelle Verwirklichung und Entwicklung sowie lebenslanges Lernen zu unterbreiten und eine gute Vereinbarkeit von Privatleben und Dienst zu ermöglichen. Die Personalstrategie der Bundeswehr wurde 2019 umfassend überabeitet und weiterentwickelt. Zu ihrem breiten Spektrum an Maßnahmen gehören unter anderem auch solche, die darauf abzielen, das Vielfaltsmanagement und das 6 Bewusstsein für die Chancen, die sich aus der persönlichen und kulturellen Vielfalt der Menschen in der Bundeswehr ergeben, zu stärken sowie Maßnahmen zur gezielten Unterstützung von Frauen und Reduzierung ihrer Unterrepräsentanz in Spitzenverwendungen.

- Einführung, Förderung, Pflege und Verwendung eigener Verzeichnisse von weiblichen Profilen im militärischen Bereich.

Die Erstellung von Dienstpostenprofilen ausschließlich für Soldatinnen ist im militärischen Bereich grundsätzlich nicht vorgesehen. Die militärischen Dienstposten sind so ausgestaltet, dass sie gleichermaßen von Soldatinnen und Soldaten besetzbar sind.

Anzahl und Prozentsatz der Frauen in den Streitkräften, aufgeschlüsselt nach Dienstgradgruppen

Stand: 31.12.2024

Generale/Admirale Soldatinnen Anteil in % Generale/Admirale 3 1,39 Stabsoffiziere 2.199 14,46 Offiziere 3.507 14,31 Unteroffiziere m.P. 7.852 12,61 Unteroffiziere o.P. 4.724 16,96 Mannschaften 6.390 12,49

Gesamt Soldatinnen 24.675 13,62

Grundsätzlich ist festzustellen, dass der Frauenanteil weiter zugenommen hat (gesamt von 13,43°% auf 13,62°%).

- Anzahl und Prozentsatz der Beschwerden wegen Diskriminierung und sexueller Belästigung, die gemeldet, untersucht und weiterverfolgt wurden.

Die Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens in der Bundeswehr sieht aus Datenschutzgründen eine systematische und zentrale Erfassung der Beschwerden nicht vor. Insbesondere werden auch keine Daten zu den Beschwerden zugrundeliegenden Tatbeständen ermittelt und festgehalten. Demnach können zu dieser Frage keine Aussagen gemacht werden.

- Erstellung regelmäßiger Analysen der Bindungs- und Beförderungspraktiken für Männer und Frauen in den Streitkräften.

Zur Information über den Fortgang der Gleichstellung in den Streitkräften hat die Bundesregierung gemäß § 24 SGleiG dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre einen Bericht 7 über die Situation der Soldatinnen im Vergleich zu der Situation der Soldaten und über die Anwendung dieses Gesetzes nach Auswertung statistischer Angaben vorzulegen. Der Bericht enthält auch eine Bewertung, inwieweit die Ziele des SGleiG erreicht wurden und zeigt Potenziale zur Verbesserung auf. Zusammen mit den regelmäßig erstellten Informationen der personalbearbeitenden Stellen (z.B. „Radar“ Offizierinnen des Truppendienstes) sind damit die Grundlagen für Analysen der Bindungs- und Beförderungspraktiken für Soldatinnen und Soldaten vorhanden.

2. Maßnahmen zur Erhöhung der Anzahl von Frauen bei Friedenssicherungskräften.

Frauen sind in sämtlichen Bereichen der deutschen Streitkräfte zu einem wesentlichen und unverzichtbaren Faktor zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr geworden. So betrug der Anteil der Soldatinnen an der Gesamtstärke der Bundeswehr zum 31.°Dezember°2024 mit 24.675 rund 13,62°%. Ende 2024 waren die Soldatinnen mit einem Anteil von 9,07°% in den verschiedenen Einsätzen eingebunden.

- Anzahl und Prozentsatz der internationalen Einsätze, für die Genderberater bestellt wurden.

Die Bundeswehr setzt in den Auslandseinsätzen keine gesonderten Genderberaterinnen und - berater ein. Interkulturelle Einsatzberaterinnen und -berater der Bundeswehr tragen zusätzlich zur Sensibilisierung einer Genderperspektive im Sinne der UN-Sicherheitsratsresolution 1325 bei und bringen diese Perspektive im Rahmen ihrer Beratungsleistung für Kommandeure / militärisches Führungspersonal ein. Im Einsatz erfolgt eine enge Zusammenarbeit von Interkulturellen Einsatzberaterinnen und Einsatzberatern der Bundeswehr mit den multinational besetzten Gender Advisors (GENAD) zur Harmonisierung von Informationsständen sowie zur Erzielung von Synergieeffekten. Mit Stand Februar 2024 sind Interkulturelle Einsatzberaterinnen bzw. Einsatzberater in folgenden Einsätzen:

- IRAK / DEU EinsKtgt COUNTER DAESH CAPACITY BUILDING IRAK - KOSOVO / DEU EinsKtgt KFOR (UstgElm Dir NALT)

- Anzahl und Prozentsatz der internationalen Einsätze des Teilnehmerstaats, in deren Mandaten und Einsatzberichten konkret auf Fragen betreffend Frauen und Mädchen eingegangen wird.

Die Mandate der Vereinten Nationen für die Einsätze „Counter Daesh“ (UNSCR 2170 (2014) und 2199 (2015)) und UNMISS (UNSCR 2567 (2021)) erklären den Schutz der örtlichen Zivilbevölkerung - insbesondere von Frauen - vor Ausbeutung, Missbrauch und sexueller Gewalt explizit zu einem Teil des Auftrags. Darüber hinaus haben die Vereinten Nationen die truppenstellenden Staaten in allen Einsätzen aufgerufen, die Anzahl der Soldatinnen in den Einsätzen zu erhöhen.

8 III. Schutz

1. Verbesserter Zugang von Frauen, deren Rechte verletzt wurden, zur Justiz.

- Anzahl und Prozentsatz der berichteten, vermutlich von uniformiertem Friedenssicherungspersonal begangenen Fälle von Ausbeutung und Missbrauch, die gemeldet, untersucht und weiterverfolgt wurden.

Jegliche Verstöße gegen das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung werden mit allen zur Verfügung stehenden rechtsstaatlichen Mitteln, beispielsweise nach der Wehrdisziplinarordnung oder strafrechtlich verfolgt. Je nach Einzelfall kann dies bis zur Entfernung aus dem Dienst führen oder zu einer strafrechtlichen Freiheitsstrafe.

IV. Sonstige Informationen - Informationen über die Ausarbeitung, Umsetzung und Evaluierung eines Nationalen Aktionsplans zur Umsetzung von UNSCR 1325. - Informationen über bewährte Praktiken und Erfahrungen. - Alle sonstigen maßgeblichen Informationen.

Die Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen 1325 zu Frauen, Frieden und Sicherheit (UNSCR 1325) vom 31.°Oktober°2000, unterstrich die essentielle Bedeutung von Frauen in internationalen Friedens- und Sicherheitsprozessen. Frauen müssen in allen internationalen, nationalen und regionalen Entscheidungsgremien und Mechanismen zur Vermeidung und nachhaltigen Lösung von Konflikten stärker repräsentiert sein.

Die Erarbeitung, Umsetzung und Evaluierung eines Nationalen Aktionsplans zur Umsetzung der WPS-Agenda, erfolgt durch das Auswärtige Amt und im Rahmen einer Interministeriellen Arbeitsgruppe der zuständigen Ressorts. Das Einbringen der sicherheitspolitischen und bundeswehrspezifischen Positionen in den Nationalen Aktionsplan, sowie Aktualisierung der Umsetzungsberichte, erfolgt durch Zuarbeit verschiedener Fachreferate an die koordinierende Stelle im GB BMVg (Pol II 1).

Im vergangenen Berichtszeitraum von 2017 bis 2020 setzten das BMVg und die Bundeswehr (BW) verschiedene WPS-Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich um, unter anderem zur Steigerung der Frauenanteile in der Bundeswehr und insbesondere in Führungspositionen. Im Rahmen des Aktionsplans für den Zeitraum 2021 bis 2024 verpflichtete sich das BMVg unter anderem zur Umsetzung von Maßnahmen in den Bereichen Teilhabe, Schutz und Unterstützung, sowie Institutionelle Verankerung der WPS-Agenda und bekräftigte damit ein fortgesetztes Engagement zur Umsetzung der UNSCR 1325.

Im GB BMVg finden sich querschnittlich in allen Ausbildungsphasen (in der Grundlagenausbildung, in der Aufbauausbildung, in der Vertiefenden Ausbildung sowie Ausbildung vor/während/nach konkreten Einsätzen und auch in der spezialisierten Ausbildung bzw. Spezialisten-Ausbildung) Themen zur WPS-Agenda, die an den Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr innerhalb der jeweiligen Ausbildungsfelder (wie

9 bspw. Lebenskundlicher Unterricht, Politische Bildung, Ethische Bildung, Interkulturelle Bildung, Rechtsausbildung und Weitere) anteilig behandelt werden.

Für den Zeitraum 2023-2024 hat es zu WPS-Themen 23 spezielle und gezielte Trainingstypen („Kurse“) an den Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr gegeben, die sich mit insgesamt 430 Durchgängen (Trainings) beziffern lassen. Die Durchführung der Trainingstypen („Kurse“) anteilig mit WPS-Themen erfolgte durch die Militärischen Organisationsbereiche. Jeweils einen Trainingstyp bzw. eine Schulungsmaßnahme wurde durchgeführt vom Kommando Heer (acht Durchgänge), vom Kommando Luftwaffe (183 Durchgänge), vom Marinekommando (38 Durchgänge), von dem Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr (54 Durchgänge) sowie dem Zentrum Operative Kommunikation der Bundeswehr (fünf Durchgänge). Zwei Trainingstypen („Kurse“) führte das Kommando Streitkräftebasis (62 Durchgänge), drei die Führungsakademie der Bundeswehr (20 Durchgänge) und dreizehn führte das ZInFü (122 Durchgänge) durch.

Inhaltliche Schwerpunkte bei der anteiligen Vermittlung von WPS-Themen sind insbesondere auf Ebene der politischen Bildung der Schutz von Frauen und Kindern sowie die Achtung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung entlang UNSCR 1325 und gemäß Vorschrift A-2620/1 „Politische Bildung“. Auf Ebene der ethischen Bildung stellten die ethischen Grundlagen des Humanitären Völkerrechts und die Fähigkeit zu ethisch verantwortlichem Handeln sowie Menschenbild, Menschenrechte und Menschenwürde (gemäß Vorschrift A-2620/6 „Ethische Bildung“) inhaltliche Schwerpunkte dar. Auf der Ebene der interkulturellen Bildung fanden sich thematisch Menschenrechte und Peacekeeping (u.a. UNSCR 1325 und Umgang mit Kindersoldaten) sowie die Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen und kulturellen Realitäten vor Ort unter Bezugnahme auf den Wertekanon von GG und VN-Charta wieder (gemäß Vorschrift A-2620/5 „Interkulturelle Bildung“). Auf der Ebene Rechtsausbildung und Humanitäres Völkerrecht repräsentierten die Grundlagen von Einsätzen zur Konfliktverhütung und Krisenbewältigung inkl. Maßnahmen zur Verhinderung von Sexualstraftaten sowie die Rechte von gefährdeten Personengruppen (vor allem Frauen und Kinder) inhaltliche Schwerpunkte. Seit September 2023 ist als ergänzender Inhalt der Umgang mit Sexualität und sexualisiertem Fehlverhalten (gemäß Vorschrift A-2610/2) i.S.v. Präventionsmaßnahmen vorgesehen.

Women, Peace and Security war einer der Schwerpunkte der DEU VNSR-Mitgliedschaft (2019-2020). DEU hat in diesem Rahmen u.a. eine konstruktive VNSR-Debatte zu „Women in Peacekeeping“ angestoßen, und setzte dabei verschiedene Maßnahmen zur Stärkung von Frauen in der Friedenssicherung um. Seit 2019 unterstützt das BMVg den sog. Elsie Initiative Fund. Der Elsie Initiative Fund wurde eingerichtet, um die Teilnahme von Frauen in Friedensmissionen zu erhöhen und die Umsetzung der Uniformed Gender Parity Strategie der VN voranzubringen. Der Beitrag DEU umfasst bisher ca. 2,5°Mio. €, wodurch das BMVg aktuell der viertgrößte Geber des Funds ist.

Des Weiteren finanzierte das BMVg eine umfangreiche nationale Studie zur wissenschaftlichen Untersuchung von Hürden, die der verstärkten Partizipation von Soldatinnen der Bundeswehr an VN-Missionen entgegenstehen. Das BMVg setzt die Handlungsempfehlungen aus dieser Studie kontinuierlich um. WPS ist eine der festgelegten Prioritäten der EU-VN Vereinbarungen. Im VN-Rahmen unterstützt Deutschland auch weiterhin u.a. ein Projekt zur Pilotierung eines Netzwerks für uniformierte Peacekeeperinnen, das bereits erfolgreich in den VN-Missionen UNMISS, UNISFA und MINURSO ausgerollt wurde.

Die Zentrale Ansprechstelle für den Umgang mit Vielfalt (ZAVi) hat ihre Arbeit am 1.°April°2020 am ZInFü aufgenommen. Im Rahmen von Beratung, Ausbildung und operativen 10 Umsetzung des Vielfaltsmanagements in der Bundeswehr ist es das Ziel, die Akzeptanz von Vielfalt weiter zu fördern und Vielfalt und Inklusion mit Leben zu füllen und erfahrbar zu machen. Die Themen Frauen in der Bundeswehr, UNSCR 1325, Diskriminierung und Sexismus werden seitens ZAVi durch die Bereitstellung von Unterrichtsmaterial, Arbeitshilfen, Beratung, Netzwerkarbeit aufgegriffen und neue Impulse, Konzepte und Angebote durch den direkten Austausch mit Angehörigen der Bundeswehr sowie der Fachwelt erarbeitet. Diese Maßnahmen werden ergänzt um die Zentrale Koordinierungsstelle Interkulturelle Kompetenz (ZKIkK) am ZInFü in Koblenz.

11 ANNEX 2: Ergänzende Informationen zur demokratischen und politischen Kontrolle privater Militär- und Sicherheitsfirmen Anhang zur Meldung der Bundesrepublik Deutschland für das Jahr 2024

I. Vorbemerkung1

Der grundgesetzlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland liegt das Gewaltmonopol des Staates zugrunde. Die Aufrechterhaltung der inneren und äußeren Sicherheit ist grundsätzlich Aufgabe des Staates. Tätigkeiten im In- oder Ausland, die militärische Kernfähigkeiten betreffen, können daher nicht auf private Unternehmen übertragen werden. Des Weiteren sind Einsätze, die hoheitlich-exekutive Eingriffe mit Anordnungs- oder Zwangsbefugnissen darstellen, dem Staat vorbehalten. Personal der privaten Sicherheitsfirmen ist beim Schutz von Individualrechtsgütern auf die Rechte beschränkt, die dem Einzelnen zum Schutz seiner Rechtsgüter zustehen. Soweit hoheitliche Aufgaben im Wege der Beleihung an Private übertragen werden können, muss die Beleihung als Übertragung der Ausübung von Hoheitsrechten durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen (wie z.B. die Kontrolle der Fluggäste nach Luftsicherheitsgesetz). Der Beliehene untersteht jedoch staatlicher Aufsicht, d.h. es muss eine staatliche Einfluss- und Kontrollmöglichkeit gewährleistet werden. Eine allgemeine Zuständigkeitsübertragung durch den deutschen Gesetzgeber auf private Sicherheitsdienste ist nicht geschehen und rechtlich auch nicht möglich.

Einer sorgfältigen Auswahl und Kontrolle der privaten Militär- und Sicherheitsfirmen kommt daher entscheidende Bedeutung zu, insbesondere da der Staat, wenn er sich bei der Auslagerung bzw. Privatisierung hoheitlicher Aufgaben der Unterstützung durch solche Unternehmen bedient, sich deren Handeln gegebenenfalls zurechnen lassen muss. Eine solche Sorgfaltspflicht sollten auch internationale Organisationen oder privatrechtlich organisierte Einrichtungen treffen, wenn sie auf die Dienste solcher Unternehmen zurückgreifen.

Deutsche Militär- und Sicherheitsfirmen im Ausland, die für Sicherheitskräfte tätig werden, tun dies ausschließlich im logistischen Bereich, einschließlich der Übernahme von Wachfunktionen, sowie im technischen Bereich (z.B. Verpflegung, Transportdienstleistungen, Instandsetzungsdienstleistungen).

II. Regelungsrahmen

Nach Auffassung der Bundesregierung reichen die bestehenden Vorschriften im EU- Sanktionsrecht, Gewerberecht und Außenwirtschaftsrecht aus, Sicherheitsunternehmen mit militärischen Absichten wirksam zu begegnen. Insbesondere kann bei derartigen Aktivitäten die Erbringung einer Dienstleistung durch deutsche Staatsangehörige nach einer Regelung im Außenwirtschaftsgesetz untersagt werden, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, das friedliche Zusammenleben der Völker oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik

1 Siehe auch Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 17/6780 vom 5. August 2011) Deutschland abzuwenden. Zudem bestehen für bestimmte Verhaltensweisen Strafandrohungen. Verfolgung und Ahndung der einschlägigen Straftatbestände solcher Delikte obliegen den zuständigen Stellen der Justiz.

In Deutschland niedergelassene private Sicherheitsunternehmen benötigen für die Ausübung von Bewachungstätigkeiten im In- und Ausland eine Erlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung; Voraussetzung ist grundsätzlich der Nachweis der Zuverlässigkeit, das Vorliegen geordneter Vermögensverhältnisse, der Nachweis der erforderlichen Sachkunde sowie einer Haftpflichtversicherung. Aufgrund verschiedener Vorfälle in sensiblen Bereichen des Bewachungsgewerbes, wie Übergriffen von Sicherheitspersonal in Flüchtlingsunterkünften sowie Vorkommnissen bei der Bewachung von Großveranstaltungen, hat die Bundesregierung durch das Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vom 4. November 2016 (BGBl. I, S. 2456) die Regeln für das Bewachungsgewerbe verschärft. Dadurch sind insbesondere gestiegene Anforderungen an die Sachkunde und die Zuverlässigkeit von Bewachungsgewerbetreibenden und Wachpersonal in Kraft getreten.

Auch für private Sicherheitsfirmen gilt das Waffengesetz, wonach für Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition ein waffenrechtliches Bedürfnis anerkannt wird, wenn gegenüber der Behörde glaubhaft gemacht wird, dass Bewachungsaufträge zur Sicherung einer gefährdeten Person oder eines Objekts dies erfordern. Die Bundesregierung überprüft regelmäßig, auch im Hinblick auf aktuelle Entwicklungen, ob der bestehende Regelungsrahmen ausreichend ist.

Wegen der besonderen Situation, der Seeleute und Sicherheitskräfte auf hoher See ausgesetzt sind, hat der Gesetzgeber das Gesetz vom 4. März 2013 zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen beschlossen (BGBl. I 2013, S. 362), das eine besondere Regelung zur Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen als Schutz gegen Piraterie enthält. Das darin vorgesehene spezielle Zulassungsverfahren nach § 31 der Gewerbeordnung orientiert sich an Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) und stellt besondere Anforderungen an Zuverlässigkeit, Sachkunde und Eignung der Unternehmen und Wachleute. Es sieht ferner vor, dass Zulassungen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Benehmen mit der Bundespolizei erteilt werden. Die Zulassungspflicht für deutsche bzw. auf deutschbeflaggten Schiffen eingesetzte Bewachungsunternehmen ist am 1. Dezember 2013 in Kraft getreten.

Hinsichtlich Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) gilt, dass diese nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in die Hand von Privatpersonen gehören; dies gilt auch für private Sicherheitsfirmen.

Eine Regulierung von privaten Militär- und Sicherheitsfirmen über die eben beschriebenen Tätigkeitsfelder hinaus sieht die Bundesregierung kritisch, weil damit gerade Interesse für ein neues Tätigkeitsfeld im Sicherheitsbereich geschaffen werden könnte, für das in Deutschland bisher die gesellschaftliche Akzeptanz fehlt, und welches in einem Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlich festgelegten Gewaltmonopol des Staates steht. III. Internationale Anstrengungen

Die Bundesregierung steht Initiativen, die eine effektive Erfassung und Kontrolle von Tätigkeiten privater Militär- und Sicherheitsfirmen zum Ziel haben, grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber.

Sie hat daher bei der Erstellung des Montreux-Dokuments vom 17. September 2008 im Rahmen eines von der Schweiz und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz initiierten Konsultationsprozesses aktiv mitgewirkt. Das Montreux-Dokument enthält eine Aufstellung der für die Tätigkeit von privaten Militär- und Sicherheitsfirmen im bewaffneten Konflikt relevanten völkerrechtlichen Bestimmungen und Handlungsempfehlungen in Form sogenannter guter Praktiken. Anlässlich der Konferenz zum 5. Jahrestag der Annahme des Montreux-Dokuments vom 11. bis 13. Dezember 2013 hat die Bundesregierung ihre Erfahrungen mit diesem Dokument berichtet. Dem bei diesem Treffen unterbreiteten Vorschlag einer leichten und reibungslosen Institutionalisierung der Zusammenarbeit der Teilnehmerstaaten und -organisationen des Montreux-Dokuments steht die Bundesregierung aufgeschlossen gegenüber.

Sie begrüßt den Internationalen Verhaltenskodex für private Anbieter von Sicherheitsdienstleistungen vom 9. November 2010 als Maßnahme der freiwilligen Selbstkontrolle und -regulierung durch private Sicherheitsfirmen. Die Bundesregierung beteiligt sich am Beratenden Forum gemäß Artikel 10.1 der Satzung des Vereins für den Internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister, der am 19. September 2013 in Genf gegründet wurde. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht selber Vereinsmitglied. Im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) tritt die Bundesregierung dafür ein, dass auch private Militär- und Sicherheitsfirmen unter angemessener demokratischer und politischer Kontrolle stehen und ausschließlich auf der Grundlage des jeweiligen verfassungsmäßigen Rahmens agieren. Daher setzt sich die Bundesregierung im OSZE-Forum für Sicherheitskooperation dafür ein, die Bestimmungen des OSZE-Verhaltenskodex zu politisch-militärischen Aspekten der Sicherheit sowie den jährlichen Informationsaustausch der OSZE-Teilnehmerstaaten über dessen Umsetzung auch auf private Militär- und Sicherheitsfirmen anzuwenden. ANNEX 3: Liste der völkerrechtlichen Übereinkünfte und Vereinbarungen Anhang zur Meldung der Bundesrepublik Deutschland für das Jahr 2024

Bitte geben Sie an, ob Ihr Staat Vertragspartei der folgenden allgemeinen und regionalen Übereinkünfte über die Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und die damit zusam- menhängende Zusammenarbeit in Strafsachen ist. Sollte Ihr Staat nicht Vertragspartei einer Übereinkunft sein, jedoch in Erwägung ziehen, Vertragspartei zu werden, so geben Sie bitte an, in welcher Phase sich die Erwägungen befinden (z. B. Phase der interministeriellen Koor- dinierung, von der Regierung beschlossen und dem Parlament vorgelegt, nach Zustimmung des Parlaments dem Präsidenten zur Inkraftsetzung vorgelegt, usw.).

Bezeichnung der Übereinkunft Vertragspartei durch Gesetz (G) und Tag Ratifikation VP (R), der Ratifikation (R), Beitritt VP (B), des Beitritts (B), der Staatennachfolge Staaten- nachfolge, VP (S), der Annahme oder Annahme VP (A), der Genehmigung Genehmigung VP (G) oder keine Vertragspartei

Allgemeine völkerrechtliche Übereinkünfte

1 Abkommen über strafbare und be- VP (R) G 4. Februar 1963 stimmte andere an Bord von Luftfahr- BGBl. 1969 II S. 121 zeugen begangene Handlungen (1963) R 5. Februar 1969 2 Übereinkommen zur Bekämpfung der VP (R) G 6. November 1972 widerrechtlichen Inbesitznahme von BGBl. II S. 1505 Luftfahrzeugen (1970) R 6. November 1974 3 Übereinkommen zur Bekämpfung VP (R) G 8. Dezember 1977 widerrechtlicher Handlungen gegen die BGBl. II S. 1229 Sicherheit der Zivilluftfahrt (1971) R 5. März 1978 -2-

4 Übereinkommen über die Verhütung, VP (R) G 26. Oktober 1976 Verfolgung und Bestrafung von Straf- BGBl. II S. 1745 taten gegen völkerrechtlich geschützte R 25. Januar 1977 Personen einschließlich Diplomaten (1973) 5 Internationales Übereinkommen gegen VP (R) G 15. Oktober 1980 Geiselnahme (1979) BGBl. II S. 1361 R 15. Dezember 1980

6 Übereinkommen über den physischen VP (R) G 24. April 1990 Schutz von Kernmaterial (1979) BGBl. II S. 326 R 6. September 1991

7 Protokoll zur Bekämpfung widerrechtli- VP (R) G 9. Juni 1993 cher gewalttätiger Handlungen auf BGBl. II S. 866 Flughäfen, die der internationalen R 18. Juni 1993 Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des am 23. September 1971 in Montreal beschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlun- gen gegen die Sicherheit der Zivilluft- fahrt (1988) 8 Übereinkommen zur Bekämpfung VP (B) G 13. Juni 1990 widerrechtlicher Handlungen gegen die BGBl. II S. 494 Sicherheit der Seeschifffahrt (1988) B 22. Juni 1990 9 Protokoll zur Bekämpfung widerrechtli- VP (B) G 13. Juni 1990 cher Handlungen gegen die Sicherheit BGBl. II S. 494 fester Plattformen, die sich auf dem B 22. Juni 1990 Festlandsockel befinden (1988) 10 Übereinkommen über die Markierung VP (R) G 9. September 1998 von Plastiksprengstoffen zum Zweck BGBl. II S. 2301 des Aufspürens (1991) R 17. Dezember 1998 11 Internationales Übereinkommen zur VP (R) G 5. Oktober 2002 Bekämpfung terroristischer Bombenan- BGBl. II S. 2506 schläge (1997) R 23. April 2003 12 Internationales Übereinkommen zur VP (R) G 19. Dezember 2003 Bekämpfung der Finanzierung des Ter- BGBl. II. S. 1923 rorismus (1999) R 17. Juni 2004 -3-

13 Internationales Übereinkommen zur VP (R) G 23. Oktober 2007 Bekämpfung nuklearterroristischer BGBl. II S. 1586 Handlungen (2005) R 8. Februar 2008 14 Änderung des Übereinkommens über VP (R) G 6. Juni 2008 den physischen Schutz von Kernmate- BGBl. II S. 574 rial (2005) R 21. Oktober 2010

15 Protokoll zum Übereinkommen zur Be- VP (B) G 23. November 2015 BGBl. II S. 1446 kämpfung widerrechtlicher Handlungen B 29. Januar 2016 gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt (2005) 16 Protokoll zum Protokoll zur Bekämp- VP (B) G 23. November 2015 BGBl. II S. 1446 fung widerrechtlicher Handlungen B 29. Januar 2016 gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befin- den (2005) 17 Übereinkommen über die Bekämpfung VP (R) G 22. Februar 2021 BGBl. II S. 178 widerrechtlicher Handlungen mit Bezug R 21. März 2022 auf die internationale Zivilluftfahrt (2010) 18 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen VP (R) G 22. Februar 2021 BGBl. II S. 178 zur Bekämpfung der widerrechtlichen R 21. März 2022 Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (2010) 19 Übereinkommen der Vereinten VP (R) G 1. September 2005 Nationen gegen die grenzüberschrei- BGBl. II S. 954 tende organisierte Kriminalität (2000) R 14. Juni 2006 20 VN-Feuerwaffenprotokoll vom VP (R) G 14. Juni 2021 31.Mai 2001 BGBl. II S. 578 R 14. Oktober 2021

Völkerrechtliche Übereinkünfte des Europarats

21 Europäisches Übereinkommen zur Be- VP (R) G 28. März 1978 kämpfung des Terrorismus (1977) SEV- BGBl. II S. 321 Nr.: 090 R 3. Mai 1978 -4- 22 Protokoll zur Änderung des VP (R) G 26. Oktober 2010 Europäischen Übereinkommens zur BGBl. II S. 1230 Bekämpfung des Terrorismus (2003) R 15. Mai 2003 SEV-Nr.: 190 -5-

23 Übereinkommen des Europarats zur VP (R) G 16. März 2011 Verhütung des Terrorismus (2005) BGBl. II. S. 300 SEV-Nr.: 196 R 10. Juni 2011 24 Das Zusatzprotokoll vom 22. VP (R) G 22. Juni 2019 Oktober 2015 zum Übereinkommen BGBl. II S. 636 des Europarats vom 16. Mai 2005 R 30. August 2019 zur Verhütung des Terrorismus SEV-Nr.: 217

25 Übereinkommen des Europarats über VP (R) G 19. Dezember 2016 BGBl. II S. 1370 Geldwäsche sowie Ermittlung, Be- R 20. Juni 2017 schlagnahme und Einziehung von Erträ- gen aus Straftaten und über die Finan- zierung des Terrorismus (2005) SEV- Nr.: 198 26 Europäisches Auslieferungsüberein- VP (R) G 3. November 1964 kommen (1957) SEV-Nr.: 024 BGBl. II S. 1369 2. Oktober 1976

27 Zusatzprotokoll zum Europäischen Unterzeichnung 16. Mai 2019 Auslieferungsübereinkommen (1975) SEV-Nr.: 086 28 Zweites Zusatzprotokoll zum VP (R) G 27. Februar 1990 Europäischen Auslieferungsüberein- BGBl. II S. 118 kommen (1978) SEV-Nr.: 098 8. März 1991 29 Drittes Zusatzprotokoll vom 10. VP (R) G 5. Dezember 2014 November 2010 zum Europäischen BGBl. II S. 1062 Auslieferungsübereinkommen vom 25. Mai 2016 13. Dezember 1957 SEV-Nr.: 209

30 Europäisches Übereinkommen über die VP (R) G 3. November 1964 Rechtshilfe in Strafsachen (1959) SEV- BGBl. II S. 1369 Nr.: 030 2. Oktober 1976 31 Zusatzprotokoll zum Europäischen VP (R) G 27. Februar 1990 Übereinkommen über die Rechtshilfe in BGBl. II S. 124 Strafsachen (1978) SEV-Nr.: 099 R 8. März 1991 32 Zweites Zusatzprotokoll zum VP (R) G 5. Dezember 2014 Europäischen Übereinkommen über die BGBl. II S. 1038 Rechtshilfe in Strafsachen (2001) SEV- R 20. Februar 2015 Nr.: 182 -6- 33 Europäisches Übereinkommen über die Keine Vertragspartei Übertragung der Strafverfolgung (1972) SEV-Nr.: 073 34 Übereinkommen über Geldwäsche VP (R) G 19. Dezember 2016 sowie Ermittlung, Beschlagnahme und BGBl. II S. 1370 Einziehung von Erträgen aus Straftaten 16. September 1998 (1990) SEV-Nr.: 141 35 Übereinkommen über Computerkrimi- VP (R) G 5. März 2008 nalität (2001) SEV-Nr.: 185 BGBl. II S. 1242 9. März 2009

36 Zusatzprotokoll vom 28. Januar VP (R) G 16. März 2011 2003 zu dem Übereinkommen des BGBl. II S. 290 Europarats vom 23. November 2001 10. Juni 2011 über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art SEV-Nr.: 189 -7-

Bitte führen Sie nachfolgend alle weiteren regionalen, subregionalen oder zweiseitigen Übereinkünfte oder Vereinbarungen über die Verhütung und Bekämpfung des Terroris- mus und die damit zusammenhängende Zusammenarbeit in Strafsachen auf, denen Ihr Staat als Vertragspartei angehört.

Informationen hierzu siehe: Informationsaustausch zum Verhaltenskodex zu politisch-militärischen Aspekten der Sicherheit Meldung der Bundesrepublik Deutschland für das Jahr 2024, Abschnitt I, Ziff.1.1 FSC.DEL/421/23 16 November 2023 Übersetzung OSCE+ 105 – 2500131 GERMAN only

The OSCE Secretariat bears no responsibility for the content of this document and circulates it without altering its content. The distribution by OSCE Conference Services of this document is without prejudice to OSCE decisions, as set out in documents agreed by OSCE participating States.

Distributed on behalf of the OSCE Group of Friends on Children and Armed Conflict (Albania, Belgium, Italy, Norway and Poland)

BEISPIELHAFTER THEMENKATALOG IM ZUSAMMENHANG MIT KINDERN UND BEWAFFNETEN KONFLIKTEN ALS FREIWILLIGE ANLAGE ZUM FRAGEBOGEN ZUM VERHALTENSKODEX ZU POLITISCH- MILITÄRISCHEN ASPEKTEN DER SICHERHEIT VORZULEGEN

Dieses Dokument enthält einen beispielhaften Themenkatalog mit nützlichen Angaben zu dem Themenkomplex Kinder und bewaffnete Konflikte (CAAC) für OSZE-Teilnehmerstaaten, die den Fragebogen zum Verhaltenskodex zu politisch militärischen Aspekten der Sicherheit ausfüllen.

Vorgelegt wurde es von Albanien, Belgien, Italien, Norwegen und Polen als Ko-Vorsitzenden der im Dezember 2022 am Rande des Ministerrats der OSZE im polnischen Łódź ins Leben gerufenen OSZE-Freundesgruppe zu Kindern und bewaffneten Konflikten. Die Freundesgruppe hat sich das Ziel gesetzt, die OSZE-Teilnehmerstaaten für Themen zu sensibilisieren, von denen Kinder in bewaffneten Konflikten betroffen sind, und die Arbeit der Organisation in diesem Bereich in ihrem Profil zu schärfen und sichtbarer zu machen.

1990 beschlossen die OSZE-Teilnehmerstaaten in Kopenhagen, „der Anerkennung der Rechte des Kindes [...] besondere Aufmerksamkeit zu schenken.“ 1999 verpflichteten sich Staaten in Istanbul, „die Rechte und Interessen von Kindern in bewaffneten Konflikten und nach Konflikten [...] zu fördern.“

In Resolution 2427 (2018) des VN-Sicherheitsrats zu Kindern und bewaffneten Konflikten wird mithin der wertvolle Beitrag anerkannt, „den die in Betracht kommenden regionalen und subregionalen Organisationen und Abmachungen zum Schutz von Kindern leisten, die von einem bewaffneten Konflikt betroffen sind“, und den regionalen und subregionalen Organisationen und Abmachungen wird nahegelegt, „dem Kinderschutz bei ihrer Arbeit zur Interessenvertretung, ihren Politiken und Programmen und ihrer Missionsplanung weiter durchgängig Rechnung zu tragen [...].“ (Abs. 11) Im Rahmen des 1021. Treffens des Forums für Sicherheitskooperation unter belgischem Vorsitz und des dazugehörigen Sicherheitsdialogs über „Kinder und bewaffnete Konflikte“ am 14. September 2022 wurde die Bedeutung des Schutzes von Kindern in bewaffneten Konflikten und seine Relevanz innerhalb der politisch-militärischen Dimension des umfassenden Sicherheitskonzepts und des Instrumentariums der OSZE von den Teilnehmerstaaten auf breiter Front anerkannt.

Der nachfolgende beispielhafte Themenkatalog zu Kindern und bewaffneten Konflikten dient im Einklang mit den Zielen des OSZE-Verhaltenskodexes zu politisch-militärischen Aspekten der Sicherheit dem Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Erfahrungswerten zu diesem Thema sowie der Unterstützung von Teilnehmerstaaten in ihrem Einsatz für eine bessere Kenntnis und Achtung des humanitären Völkerrechts durch die Angehörigen ihrer Streitkräfte.

Wir ermuntern alle Teilnehmerstaaten, ihn künftig zur Beantwortung des Fragebogens heranzuziehen. ANLAGE III - FREIWILLIGE ANGABEN ZU KINDERN UND BEWAFFNETEN KONFLIKTEN

A. Völkerrechtliche Rahmenbedingungen und Verpflichtungen

1. Bitte geben Sie an, ob Ihr Staat Vertragspartei der folgenden völkerrechtlichen Übereinkünfte beziehungsweise die folgenden Selbstverpflichtungen eingegangen ist. Bitte weiterhin angeben, ob Vorbehalte angebracht oder Auslegungserklärungen abgegeben wurden.

JA NEIN Vorbehalte/ Auslegungs- erklärungen Übereinkommen über die Rechte des Kindes JA Vorbehalt zu Art. 40 Abs. 2 (b) (ii), (v) und Art. 9, 10, 18, 22 und 38 Abs. 2 und die Auslegungser klärungen zu 9, 10, 18, 22 und 38 Abs. 2 wurden zurück genommen Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes JA NEIN betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes JA Auslegungser betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten klärung zu Art. 3 Abs. 2 Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes JA Auslegungser betreffend ein Mitteilungsverfahren klärung zu Art. 12 Abs. 1

ILO-Übereinkommen 182 über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit JA NEIN Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der JA NEIN Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung Erklärung zum Schutz von Schulen JA NEIN Pariser Grundsätze und Leitlinien für mit Streitkräften oder bewaffneten JA NEIN Konflikten verbundene Kinder Grundsätze von Vancouver über Friedenssicherung und die Verhinderung JA NEIN der Einziehung und des Einsatzes von Kindersoldaten Politische Erklärung zu EWIPA (Explosivwaffen in besiedelten Gebieten) JA NEIN B. Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene, um Verstöße gegen CAAC-Bestimmungen zu unterbinden und zu verhindern

1. Welches Mindestalter gilt in Ihrem Staat für die Einziehung (auch von Freiwilligen) zum Dienst bei militärischen, paramilitärischen und Sicherheitskräften?

Deutschland stellt derzeit Bewerbende als Soldatin oder Soldat mit frühestens 17 Jahren und nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten ein.

2. Falls das Mindestalter für die Einziehung unter 18 Jahren liegt, welche Maßnahmen werden getroffen, um die Einhaltung des Fakultativprotokolls betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten zu gewährleisten, mit besonderem Augenmerk auf der Verpflichtung, dass Kinder nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen und nicht zwangsrekrutiert werden dürfen?

Im Vorfeld ihres Dienstantritts müssen sich die Bewerbenden einer umfassenden Aufklärung und Beratung zu den Chancen und Risiken des Soldatenberufes unterziehen sowie ein intensives, wissenschaftsbasiertes eignungsdiagnostisches Assessmentverfahren durchlaufen. Im Rahmen dieses physischen und psychologischen Eignungstestverfahren wird auch intensiv geprüft, ob die Bewerberinnen und Bewerber die erforderliche Stabilität für den Soldatenberuf mitbringen. Deutschland stellt nur diejenigen ein, die sich mit allen Chancen und Risiken des Soldatenberufs befasst haben. Wenn eingestellt, durchlaufen die Soldatinnen und Soldaten ihre militärische Ausbildung, die mit umfangreichen Schutzregelungen der Situation der 17-Jährigen in den Streitkräften bis zur Volljährigkeit Rechnung trägt. Beispielsweise erfolgt die Ausbildung von 17-jährigen Soldatinnen und Soldaten an Waffen nur unter strenger Aufsicht. Die Vorgesetzten sind zu besonderer Achtsamkeit und Aufsicht der 17-jährigen Soldatinnen und Soldaten aufgerufen. Minderjährige Soldatinnen und Soldaten werden daneben nicht in Situationen gebracht, in denen der Gebrauch einer Waffe erforderlich werden könnte. So dürfen 17-jährige Soldatinnen und Soldaten keine Wachdienste ausüben und nehmen nicht an Auslandseinsätzen teil.

3. Bitte geben Sie an, ob es in Ihrem Staat nationale Referenzdokumente (z.B. Gesetze, Vorschriften, Leitsätze oder Aktionspläne) über Themen im Zusammenhang mit dem Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten gibt.

4. Beinhalten die Militärdoktrin und die militärischen Leitlinien Ihres Staates Aspekte zu Kindern und bewaffneten Konflikten mit besonderem Augenmerk auf den vom VN-Sicherheitsrat ermittelten sechs groben Verstößen, nämlich Einziehung und Einsatz von Kindern, Tötung und Verstümmelung, Entführung, Vergewaltigung von Kindern sowie andere Formen sexueller Gewalt gegen Kinder, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser und die militärische Nutzung dieser Einrichtungen sowie Verweigerung eines humanitären Zugangs zu Kindern?

Nein.

5. Inwiefern wird Kinderschutz – insbesondere mit Blick auf die genannten sechs groben Verstöße – bei der militärischen Planung und anderen operativen Erwägungen berücksichtigt, ggf. auch in Bezug auf Einsatzrichtlinien? Gibt es Mechanismen zur Überwachung und Evaluierung der Durchsetzung solcher spezieller Kinderschutzverfahren bei Einsätzen?

Im Rahmen der Operationsplanung sowie der Befehlsgebung als auch im Rahmen der Einsatzlandspezifischen Ausbildung finden diese Fragen ihre Berücksichtigung.

Bitte ggf. auch angeben, ob es in Ihrem Staat JA NEIN Berichtsmechanismen speziell im Hinblick auf Vorfälle in Einsätzen gibt, an denen Kinder beteiligt sind, um ranghohe Militärs oder militärische Planungsstäbe zu unterrichten beziehungsweise zu gewährleisten, dass Streitkräfte, die internationale Militäreinsätze anführen, sowie Streitkräfte, die Personal für solche Einsätze zur Verfügung stellen, sich gegenseitig unterrichten. Mechanismen gibt, um gemeldete Fälle mutmaßlich von militärischen, paramilitärischen und Sicherheitskräften begangener Ausbeutung und Misshandlung zu dokumentieren und zu überwachen. Mechanismen gibt zur Bewertung des Risikos eines Missbrauchs von Kleinwaffen, um schwerwiegende Taten gegen Kinder zu begehen oder zu ermöglichen. Mechanismen gibt, um im Rahmen von Militäroperationen, humanitärer Arbeit oder Vorhaben der Entwicklungszusammenarbeit nach Geschlecht und Alter sowie religiöser und ethnischer Zugehörigkeit aufgeschlüsselte Informationen von Kindern in bewaffneten Konflikten zu gewinnen. Mechanismen gibt, um Anonymität und personenbezogene Daten von Kindern in bewaffneten Konflikten zu schützen, die im Rahmen von Militäroperationen, humanitärer Arbeit oder Vorhaben der Entwicklungszusammenarbeit erhoben wurden.

Wenn Sie mit Ja geantwortet haben, fügen Sie zum Austausch/zur Ermittlung von bewährten Verfahren („best practices“) bitte einschlägige Informationen oder Anmerkungen bei.

6. Inwiefern wird der Schutz von Schulen in bewaffneten Konflikten bei der militärischen Planung und anderen operativen Erwägungen Ihres Staates berücksichtigt, ggf. auch in Bezug auf Einsatzrichtlinien?

Im Rahmen der Operationsplanung sowie der Befehlsgebung als auch im Rahmen der Einsatzlandspezifischen Ausbildung finden diese Fragen ihre Berücksichtigung. C. Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Truppen zu CAAC-Themen

1. Werden Ihre Streitkräfte gezielt zu Themen geschult, die mit Kindern in bewaffneten Konflikten im Zusammenhang stehen?

Bitte geben Sie ggf. auch an, ob JA NEIN spezifische Themen im Zusammenhang mit Kindern und bewaffneten X Konflikten/Kinderschutz zur Grundausbildung der Streitkräfte gehören. spezialisierte berufsbegleitende bzw. einsatzvorbereitende Schulungen zu den Themen X Kinder und bewaffnete Konflikte/Kinderschutz angeboten werden. gezielt Module zu den Themen Kinder und bewaffnete Konflikte/Kinderschutz in X einsatzvorbereitenden Schulungen für den Einsatz nationaler Kontingente oder Einzelpersonen in internationalen Friedenssicherungsmissionen und Militäreinsätzen angeboten werden. Erste-Hilfe-Kurse oder andere medizinische Fortbildungen der Streitkräfte angeboten X werden, um verletzten Kindern zu helfen beziehungsweise Verletzungen und Todesfälle unter Kindern zu vermeiden. vor, während und nach Einsätzen angemessene psychologische Unterstützung für X Militärangehörige angeboten wird, die bei militärischen Operationen mit Kindern in Berührung kommen

Wenn Sie mit Ja geantwortet haben, fügen Sie zum Austausch/zur Ermittlung von bewährten Verfahren („best practices“) bitte einschlägige Informationen oder Anmerkungen bei.

2. Ist die Ausbildung an der Waffe in Ihrem Staat für Kinder unter 18 Jahren verboten?

Nein. Jedoch ist der Gebrauch der Waffe durch diese Soldatinnen und Soldaten allein auf die Ausbildung beschränkt und unter strenge Aufsicht gestellt. Soldatinnen und Soldaten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen eigenverantwortlich und außerhalb der militärischen Ausbildung keine Funktionen ausüben, in denen sie zum Gebrauch der Waffe gezwungen sein könnten. Insbesondere sind sie nicht zu Wachdiensten mit der Waffe einzusetzen. D. Internationale Partnerschaften

1. Inwiefern werden bei eventuellen Programmen der Zusammenarbeit und der Aus- und Weiterbildung Ihres Staates mit anderen Staaten Fragen im Zusammenhang mit Kindern und bewaffneten Konflikten thematisiert bzw. sind Teil solcher Programme, insbesondere für die Länder, die im Jahresbericht des VN-Generalsekretärs über Kinder und bewaffnete Konflikte erwähnt werden?

Die Bundesregierung arbeitet weltweit mit Partnerstaaten u.a. im Bereich der Aus- und Weiterbildung von zivilen und militärischen Sicherheitskräften zusammen z.B. im Rahmen der Ertüchtigungsinitiative der Bundesregierung und des Ausstattungshilfeprogramms der Bundesregierung für ausländische Streitkräfte. Gegenstand entsprechender Aktivitäten sind auch Fragen der Einhaltung von Menschenrechten und des Schutzes von Zivilisten in bewaffneten Konflikten.

2. Unterstützt Ihr Staat in anderen Staaten, vor allem in solchen, die sich gerade in einem Konflikt befinden oder sich vor noch vor Kurzem in einem Konflikt befanden, Initiativen des Kapazitätsaufbaus im Sicherheitssektor und in anderen Bereichen, die auch den Schutz von Menschenrechten und Grundfreiheiten sowie die Achtung des humanitären Völkerrechts umfassen? Wenn ja, inwiefern werden im Rahmen dieser Initiativen Fragen im Zusammenhang mit Kindern und bewaffneten Konflikten thematisiert?

Im Rahmen der in der Antwort auf Frage D1 genannten, internationalen Unterstützungsmaßnahmen Deutschlands beim Kapazitätsaufbau im Sicherheitssektor werden auch Initiativen unterstützt, die auf einen verbesserten Schutz von Menschenrechten, einer besseren Einhaltung des humanitären Völkerrechts sowie auf eine stärkere Beachtung der Belange vulnerabler Gruppen (Frauen, Kinder, Minderheiten) abzielen. Fragen in Bezug auf Kinder in bewaffneten Konflikten werden dabei als Teil eines stärker auf Sicherheitsbedürfnisse der Zivilbevölkerung ausgerichteten Gesamtansatzes und nicht als gesondertes Thema behandelt.

3. Fügen Sie zum Austausch/zur Ermittlung von bewährten Verfahren („best practices“) bitte einschlägige Informationen oder Anmerkungen bei.

Deutschland engagiert sich seit vielen Jahren für den Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten. Dabei arbeiten wir eng mit der VN-Sonderbeauftragten für Kinder und bewaffnete Konflikte, Virginia Gamba, zusammen. Wir unterstützen ein starkes Mandat der VN- Sonderbeauftragten, inkl. der Überwachungs- und Berichterstattungsmechanismen, und sind seit März 2025 „Champion“ ihrer neuen Kampagne „Prove it Matters“.

Deutschland hat in den letzten Jahren zahlreiche internationale Menschenrechtsprojekte unterstützt, die z.B. die Reintegration von ehemaligen Kindersoldatinnen- und soldaten zum Ziel hatten. Beispielhaft sei hier das Projekt der NRO Watchlist angeführt, die einen Leitfaden („Handover Protocols for the Transfer of Children Associated with Armed Forces and Armed Groups“) entwickelt hat, der die Überstellung von betroffenen Kindern aus dem Gewahrsam von Sicherheitskräften an zivile Schutzakteure regelt und bereits in zahlreichen Kontexten erfolgreich Anwendung fand.

Informations clés
Type de document report
Date d'adoption
Source OSCE